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18.4212 · Interpellation · 2018-12-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Lenker und Lenkerinnen von Lastwagen oder Autos dürfen kein einziges Bier trinken, da auch nur ein Gramm Alkohol in ihrem Blut inakzeptabel ist. Man geht zu Recht davon aus, dass die von ihnen gelenkten Fahrzeuge das Leben anderer in Gefahr bringen können. Ausserdem besteht die korrekte Annahme, dass sie in vollem Umfang über all ihre Sinne verfügen müssen, um ihr Fahrzeug kontrollieren zu können. Doch was ist dann mit Personen, die eine Schusswaffe besitzen, die je nach Gebrauchsweise zu Verletzungen oder zum Tod führen kann? Kein Mensch - sei es bei der Jagdausübung oder beim Schiesssport - sollte bei der Benützung einer Schusswaffe Alkohol im Blut haben dürfen. Die Jagd wird ausserdem von einigen Personen als Sport angesehen: Seit wann trinkt ein Sportler oder eine Sportlerin bei der Ausübung des Sports Alkohol?

Es hat mehrere tödliche Unfälle mit Jägerinnen und Jägern gegeben, bei denen sowohl die Schützinnen und Schützen selbst als auch Personen im öffentlichen Raum verletzt wurden. Es ist nicht nachgewiesen, dass Alkohol der Grund für all diese Unfälle war. Sicher ist aber, dass das Unfallrisiko durch Alkoholkonsum steigt.

Es ist daher nicht übertrieben, zu fordern, dass Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer erst nach der Ausübung ihres Sports Alkohol konsumieren dürfen. Die anderen Nutzerinnen und Nutzer des Waldes haben ein Recht darauf, nicht jedes Mal vor Angst zittern zu müssen, wenn sie Jägerinnen und Jäger in ihrer Nähe sehen.

Daher möchte ich dem Bundesrat die folgenden Fragen stellen:

1. Wie rechtfertigt der Bundesrat die Tatsache, dass es bei der Benützung einer Schusswaffe möglich ist, Alkohol im Blut zu haben?

2. Ist es möglich, eine Null-Promille-Grenze für die Benützung von Schusswaffen vorzuschreiben?

3. Wenn ja, ist dies auf dem Verordnungsweg möglich?

4. Für den Fall, dass der Bundesrat es ablehnt, eine Null-Promille-Grenze für die Benützung von Schusswaffen einzuführen: Kann er erklären, wie viele tödliche Unfälle nötig sind, bis er beschliesst, die Sicherheit aller Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raumes zu respektieren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) regeln die Kantone die Jagd. Ausgehend von der bundesrechtlichen Pflicht einer bestandenen kantonalen Jagdprüfung (Art. 4 JSG), bestimmen die Kantone die Kriterien, die Jägerinnen und Jäger erfüllen müssen, um eine Jagdberechtigung zu erhalten und diese ausüben zu können. So können sie zum Beispiel vorsehen, dass Jägerinnen und Jäger wegen übermässigem Alkoholkonsum und damit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von der Jagd ausgeschlossen werden.

2. Nach Artikel 79 der Bundesverfassung (BV) besitzt der Bund im Bereich des Jagdwesens eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz, wobei diese im Sachgebiet des Arten- und des Tierschutzes (Art. 78 Abs. 4 und Art. 80 BV) von einer umfassenden Rechtsetzungskompetenz überlagert wird. Eine Regelung zum Alkoholkonsum während der Jagd wäre in erster Linie als Vorschrift zum Jagdwesen und damit im Lichte der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes zu beurteilen. Im Rahmen dieser Kompetenz kann der Bund nur bei besonders wichtigen Fragen bzw. bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses eine dichtere Regelung erlassen.

3. Ein allfälliges Alkoholverbot für Jägerinnen und Jäger bei der Ausübung der Jagd auf Bundesebene würde aufgrund des starken Eingriffs eine ausdrückliche Grundlage im Gesetz bedingen. Ohne eine solche Grundlage wäre eine Regelung in der Jagdverordnung nicht möglich.

4. Jagdunfälle aufgrund eines übermässigen Alkoholkonsums sind nicht belegt. Der Bundesrat setzt nach wie vor auf die Rechtsetzungs- und Vollzugskompetenz der Kantone sowie auf die Selbstverantwortung der Jägerinnen und Jäger.

Antwort des Bundesrates.