Lexipedia

18.4214 · Motion · 2018-12-12

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, vom geplanten Verkauf des Immobilienbestands (mit dem Hauptzweck Dienstwohnungen) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Wert von rund einer Viertelmilliarde Franken abzusehen.

Begründung

Die Eidgenössische Zollverwaltung plant den Verkauf ihrer Immobilienbestände im Wert von rund einer Viertelmilliarde Franken. Dahinter steht ein sogenannter Strategiewechsel von der Dienstwohnungs- zur Wohnzonenpflicht, wie man dem Personalbulletin der EZV entnehmen kann. Mitarbeiter der Zollverwaltung, namentlich Grenzwächterinnen und Grenzwächter, sind zur Abdeckung von Notfällen verpflichtet, arbeitsortnah zu wohnen. Mit diesem Strategiewechsel ist eine Auszahlung von Wohngeld zur Kompensation der höheren Mieten, die im Vergleich zu den Dienstwohnungen von den Mitarbeitenden zu zahlen sind, verbunden. Dies kommt einer Subventionierung von Immobilieneigentümern gleich, die überhöhte Mieten verlangen in ohnehin schon mietpreislich belasteten Grenzgebieten wie beispielsweise Genf. Empfänger dieser Wohngelder sind ja nicht die Mitarbeitenden, sondern schlussendlich die Immobilieneigentümer, was zusätzlich mietpreistreibend wirkt und allein schon deshalb inakzeptabel ist. (Medienberichten zufolge weichen Grenzwächterinnen und Grenzwächter bereits nach Frankreich aus, um eine zahlbare Wohnung zu finden.)

Der Verkauf von Wohnungsbeständen, die jährlich eine Gesamtrendite, hauptsächlich durch Wertsteigerungen, von weit über 6 Prozent erzielen, ist grundsätzlich inakzeptabel. Jede alternative Anlage ist deutlich weniger ertragsstark. Demnach kommt der Verkauf der Wohnungen einer Veruntreuung von Volksvermögen gleich. Selbst wenn die Wohnungen nicht primär als Anlagen erworben wurden, sondern zum Zweck, Dienstwohnungen wegen der Wohnsitzpflicht anzubieten, bleiben sie hervorragende Anlageobjekte. Nicht zuletzt deshalb, weil der Bund den Mitarbeitenden günstigen Wohnraum zur Verfügung stellen kann und dabei erst noch eine Rendite respektive Einnahmen und Wertsteigerungen erzielt. Die sogenannte "Wohnzonenpflicht" hingegen führt nicht zu Einnahmen, sondern nur zu Ausgaben in Form von für den Bund teuren Wohngeld-Ausschüttungen, die A-fonds-perdu-Beiträge sind. Keine vernünftige Unternehmerin, kein vernünftiger Unternehmer würde dies je tun.

Deshalb soll die EZV sowohl aus finanzpolitischen Gründen als auch aus personalpolitischen Gründen von diesem teuren, unvernünftigen Strategiewechsel absehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Dienstwohnungswesen der EZV ist nicht mehr zeitgemäss. Knappe Mittel für die Instandsetzung der Wohngebäude, der Wunsch vieler Grenzwächterinnen und Grenzwächter, ihre Wohnsituation selber bestimmen zu können und zentraler zu wohnen, sowie eine erhöhte Mobilität haben immer mehr Leerstände bei den Dienstwohnungen der EZV zur Folge. Unter anderem mit dem Stabilisierungsprogramm 2017-2019 und den vom Bundesrat am 27. Juni 2018 beschlossenen strukturellen Massnahmen wurde die EZV beauftragt, ihr Immobilienportfolio auf seine betriebliche Notwendigkeit und dessen Unterhaltsbedarf hin zu überprüfen sowie auf das betrieblich Notwendige zu straffen. Dazu gehört auch eine grundlegende Überprüfung des Dienstwohnungswesens.

Von den 2200 Grenzwächterinnen und Grenzwächtern wohnen schweizweit 326 in einer Dienstwohnung. Sie belegen rund 40 Prozent der verfügbaren Wohnungen. Zusätzliche 15 Prozent werden als flexibler Wohnraum für Ausbildungs- und Einsatzzwecke genutzt. Die übrigen Wohnungen stehen leer oder werden fremdvermietet. Bedingt durch deren abgelegenen Standort besteht bei vielen Wohnobjekten keine Nachfrage. Im Raum Genf sind infolge der hohen Mietzinsen und des ungenügenden Wohnungsangebots auf dem Markt 60 Prozent der Dienstwohnungen durch Grenzwächterinnen und Grenzwächter belegt. Mit der Übernahme der Personenkontrolle am Flughafen Genf hat sich ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Grenzwachtkorps rechts der Rhone in den Raum Flughafen Genf verschoben. Viele Wohnobjekte befinden sich daher nicht mehr am richtigen Ort. Aufgrund von Sparmassnahmen des Bundes hat sich in den letzten Jahren bei vielen Wohnobjekten ein erheblicher Sanierungsbedarf im Umfang von über 40 Millionen Franken aufgestaut. Die angebotenen Wohnungen entsprechen zudem nicht mehr dem heute erwarteten Wohnstandard. Diese beiden Tatsachen sind mit ein Grund, weshalb die Belegungsrate gesunken ist.

Die Belegungsrate und der Mietertrag sind aus Sicht des Bundesrates ungenügend. Die Wohnobjekte können somit in keiner Weise als Anlageobjekte mit hoher Rendite bezeichnet werden und sind aus wirtschaftlicher Sicht zu veräussern.

Der Bund betreibt Infrastrukturen zur Aufgabenerfüllung. Das Anbieten von Wohnraum im Sinne von Anlageobjekten gehört nicht dazu. Es ist dem Bund untersagt, Grundstücke zu Anlagezwecken zu erwerben (vgl. Art. 62 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes [FHG, SR 611.0]). Der Strategiewechsel ist insbesondere auch eine Antwort auf die veränderten Bedürfnisse der Mitarbeitenden.

Die Umsetzung soll aus Sicht des Bundesrates mindestens kostenneutral erfolgen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.