18.4227 · Interpellation · 2018-12-13
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Eine Studie der Universität Bern aus dem Jahr 2016 zeigt, dass im Kanton Bern die Nichtbezugsquote in der Sozialhilfe bei durchschnittlich 26,3 Prozent liegt. Dabei werden grosse regionale Unterschiede festgestellt. So liegt der Median der Nichtbezugsquote in ländlichen Gemeinden sogar bei 50 Prozent. Diese hohen Nichtbezugsquoten werfen die Frage auf, ob die Instrumente der Armutspolitik bzw. konkret der Sozialhilfe zielführend konzipiert sind, um das in Artikel 12 der Bundesverfassung formulierte Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zu garantieren. Zudem ist zu vermuten, dass ein weitverbreiteter Nichtbezug auch für die Betroffenen und die ganze Gesellschaft mit negativen Auswirkungen verbunden ist (Verfestigung der Notsituation, Vernachlässigung von Gesundheit, fehlende Ressourcen für Ausbildung der Kinder usw.). Um die notwendigen Gegenmassnahmen adäquat auszugestalten, sind umfassende Studien zu Umfang und Folgen des Nichtbezugs von Sozialhilfe nötig.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zum Nichtbezug in der Sozialhilfe zu beantworten:
1. Wie beurteilt er die hohen Nichtbezugsquoten in der Sozialhilfe?
2. Ist er der Meinung, dass die in der Bundesverfassung verbriefte Hilfe in Notlagen mit Nichtbezugsquoten von über 50 Prozent nach wie vor garantiert ist?
3. Welche Möglichkeiten sieht er, einen Beitrag an die Verbesserung der Datenlage zu Umfang (gesamtschweizerische Nichtbezugsquote, kantonale und regionale Unterschiede, Armutslücke, Dauer usw.), Ursachen (administrative Hürden, Stigmatisierung usw.) und Folgen (Vernachlässigung von Gesundheit, fehlende Ressourcen für Ausbildung der Kinder usw.) zu leisten?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Sozialhilfe bildet das letzte Netz im System der sozialen Sicherheit; sie garantiert das soziale Existenzminimum, wenn die vorgelagerten Leistungen ausgeschöpft sind. Wie in anderen Ländern kann auch in der Schweiz beobachtet werden, dass nicht alle berechtigten Personen ihren Unterstützungsanspruch geltend machen.
Die für den Kanton Bern berechnete Nichtbezugsquote von 26 Prozent bewegt sich in derselben Grössenordnung wie die Quote, die das Bundesamt für Statistik (BFS) 2009 in einer einmaligen Untersuchung für die gesamte Schweiz geschätzt hatte (BFS 2009: Sozialhilfe- und Armutsstatistik im Vergleich, Neuenburg). Im internationalen Vergleich erscheint diese Quote als eher tief (Hernanz/Malherbet/Pellizzari 2004: Take-Up of Welfare Benefits in OECD Countries: A Review of the Evidence, Paris; Eurofound 2015: Access to social benefits: Reducing non-take-up, Luxemburg).
Der Nichtbezug von Sozialhilfe ist dann ein Problem, wenn Personen deshalb wirtschaftlich und gesellschaftlich dauerhaft ausgegrenzt werden. In welchem Ausmass dies der Fall ist, lässt sich anhand der Nichtbezugsquote nicht feststellen. Insbesondere ist unbekannt, ob es sich um einen freiwilligen Verzicht handelt (z. B. weil die Unterstützung nur geringfügig ausfallen würde) oder ob es sich um eine vorübergehende Situation handelt.
2. Artikel 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bildet die verfassungsrechtliche Grundlage der Existenzsicherung und formuliert einen individuellen Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes garantiert die Nothilfe ein Minimum, das für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich ist (Vermeidung einer Bettelexistenz), und ist damit weniger umfassend als die kantonale Sozialhilfe. Ein individueller Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe ist in der Bundesverfassung nicht explizit verankert.
Grundsätzlich ist es jeder betroffenen Person überlassen, ob sie ihr Recht auf Nothilfe geltend macht. Aus Artikel 12 BV ergibt sich keine Pflicht des Staates, einer Person Hilfe zukommen zu lassen, die sich in einer Notlage befindet und keinen Anspruch auf diese Hilfe erhebt. Ausserdem ist zu beachten, dass die Nothilfe nicht mit der Sozialhilfe gleichzusetzen ist, sondern sich subsidiär zu ihr verhält. Gemäss der Lehre verlangt der Subsidiaritätsgedanke, dass eine Person, die sich in einer Notlage befindet, zunächst auf die Sozialhilfe und andere Leistungen des Systems der sozialen Sicherheit zurückgreift, sofern ein entsprechender Anspruch besteht. Es gibt daher keine direkte Verbindung zwischen der Nichtbezugsquote in der Sozialhilfe und der Garantie von Artikel 12 BV.
3. In der jüngeren Vergangenheit wurden in der Schweiz einige Forschungsprojekte lanciert, die sich mit dem Nichtbezug von Sozialleistungen beschäftigen (z. B. Sozialhilfe im Kanton Bern, Sozialleistungen für Familien im Kanton Genf, Projekte im Rahmen des Nationalen Forschungsschwerpunkts Lives). Sie widmen sich sowohl dem Ausmass wie auch den Gründen des Nichtbezugs.
Prinzipiell ist festzuhalten, dass die Berechnung von Quoten des Nichtbezugs von Sozialhilfe vor grossen methodischen Herausforderungen steht (Berechnung des sozialen Existenzminimums aufgrund lokaler Gegebenheiten wie Wohn- oder Gesundheitskosten, besonderer Unterstützungsbedarf, Vermögenssituation u. a. m.) und nur eine Annäherung an die Wirklichkeit erlaubt. Die Berechnung von gesamtschweizerischen Quoten zum Nichtbezug von Sozialhilfe wäre deshalb mit einem sehr grossen Aufwand verbunden. Für Untersuchungen zu den Gründen und Folgen des Nichtbezugs wären zusätzliche Datenerhebungen (u. a. Befragungen) notwendig.
Angesichts der Tatsache, dass die Zuständigkeit für die Sozialhilfe bei den Kantonen liegt, erachtet es der Bundesrat nicht als seine Aufgabe, vertiefte Analysen über das Ausmass und die Gründe für den Nichtbezug von Sozialhilfe durchführen zu lassen.
Antwort des Bundesrates.