18.4378 · Interpellation · 2018-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente, deren Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde, bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit innert drei Jahren vorübergehend ihre ursprüngliche IV-Rente als Übergangsleistung.
Gleichzeitig wird ihr Anspruch auf eine IV-Rente erneut überprüft. In manchen Fällen kommt es dazu, dass die volle Rente schlussendlich nicht mehr gewährt und nur eine reduzierte oder gar keine Rente ausgezahlt wird, obwohl ein langfristiger Rückfall vorliegt und es der Person unmöglich ist, die Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder den Beschäftigungsgrad zu erhöhen. Das Risiko, im Fall eines Rückfalls und der Unmöglichkeit, die Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder den Beschäftigungsgrad zu erhöhen, die ursprünglich erhaltene IV-Rente nicht mehr zu bekommen, kann betroffene Personen davon abhalten, die Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder den Beschäftigungsgrad zu erhöhen. Sowohl für die Finanzen der IV als auch für die Personen, die grundsätzlich gern ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen oder ihren Beschäftigungsgrad erhöhen würden, ist das eine Katastrophe.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Wie hoch ist der Anteil der Personen, die im Anschluss an eine Übergangsleistung im Sinne von Artikel 32 IVG eine geringere IV-Rente bekommen, als sie vor der Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung ihres Beschäftigungsgrades erhalten haben, oder gar keine IV-Rente mehr bekommen?
2. Personen, die auf dem Arbeitsmarkt gescheitert sind, verlieren definitiv und für den Rest ihres Lebens die IV-Rente, die sie vor der Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung ihres Beschäftigungsgrades erhalten hatten. Ist der Bundesrat angesichts dieser Tatsache der Meinung, dass ein Problem in Bezug auf den Anreiz besteht, die Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder den Beschäftigungsgrad zu erhöhen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die statistischen Auswertungen im Zusammenhang mit der anlässlich der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 eingeführten Übergangsleistung haben ergeben, dass diese Leistung nur in einer geringen Anzahl Fälle zum Tragen kommt. Bis Ende 2018 wurde die Übergangsleistung gesamthaft bisher in 260 Fällen zugesprochen. In 60 Fällen läuft die Übergangsleistung noch und in rund 200 Fällen wurde sie zwischenzeitlich aufgehoben. Von diesen rund 200 Versicherten, bei denen die Übergangsleistung aufgehoben worden ist, bezieht knapp die Hälfte wieder eine Rente der IV. Aufgrund der Datenlage ist es aber nicht möglich zu sagen, ob diese höher oder tiefer als die ursprüngliche Rente ist. In rund 40 Prozent der Fälle wird keine Rente mehr ausgerichtet, und in 10 Prozent der Fälle haben die Versicherten das AHV-Alter erreicht oder sind verstorben.
2. Damit eine Übergangsleistung zum Tragen kommen kann, muss nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zunächst eine Veränderung des Invaliditätsgrades der versicherten Person eingetreten sein. Erforderlich ist also, dass die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird, weil die versicherte Person erfolgreich an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Artikel 8a IVG teilgenommen, neu wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder den Beschäftigungsgrad erhöht hat. Die Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente wird mit einer Verfügung festgehalten.
Gäbe es keine Regelungen zur Übergangsleistung, müsste sich die versicherte Person bei einem gesundheitlichen Rückfall neu bei der IV-Stelle anmelden, und diese müsste von Grund auf neu abklären, ob ein allfälliger neuer Rentenanspruch entstanden ist. Bei ausgelaufener Lohnfortzahlungspflicht und ohne freiwillige Taggeldversicherung wäre die versicherte Person unter Umständen ziemlich rasch ohne finanzielle Absicherung.
Dank der Übergangsleistung zahlen jedoch die Invalidenversicherung und mit ihr auch die berufliche Vorsorge (vgl. Art. 26a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; SR 831.40) nach kurzer Zeit (d. h. nach 30 Tagen gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 IVG) unbürokratisch und im Sinne einer Übergangslösung wieder diejenige Rentenleistung, welche die versicherte Person vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erhalten hatte. Die Übergangsleistung wird dabei unabhängig vom Vorliegen einer neuerlichen Invalidität nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ausgerichtet (vorausgesetzt ist lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a IVG).
Die Übergangsleistung wird so lange ausgerichtet, bis die Invalidenversicherung den aktuellen Sachverhalt abgeklärt hat und über einen allfällig neuen Rentenanspruch aufgrund des gesundheitlichen Rückfalles entscheiden kann.
Der neue Leistungsentscheid der IV-Stelle wird schlussendlich stets auf der konkreten, aktuellen gesundheitlichen Situation der versicherten Person basieren, egal ob eine Übergangsleistung ausgerichtet worden ist oder nicht. Mit der Übergangsleistung ist die versicherte Person jedoch bis zum neuen Leistungsentscheid im bisherigen Umfang finanziell abgesichert.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die Regelungen zur Übergangsleistung für die versicherten Personen im Hinblick auf das gesteckte Ziel bewährt haben und dass keine Anreizproblematik vorliegt.
Antwort des Bundesrates.