18.4390 · Interpellation · 2018-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Gesetzesgrundlagen müssen geändert werden, dass die Teilnahme von Parlamentarierinnen während des Mutterschaftsurlaubs an Ratssitzungen von Parlamenten, welchen sie als gewähltes Mitglied angehören, nicht als Aufnahme der Erwerbstätigkeit gilt (Art. 16d EOG und Art. 25 EOV)?
2. Wie müsste eine Änderung der Gesetzesgrundlagen aussehen, damit Parlamentarierinnen aller politischen Stufen gleichbehandelt werden bzw. nicht neue Ungleichheiten geschaffen werden?
3. Wäre eine Lösung in der Bundesgesetzgebung ein Eingriff in die Autonomie der Kantone?
4. Was müsste zusätzlich geregelt werden, dass keine neuen Ungerechtigkeiten bzw. Rechtsungleichheiten entstehen, da sich auch in anderen Bereichen eine ähnliche Problematik präsentiert (nicht politische öffentliche Ämter, Lehrpersonen, die an vereinzelten Sitzungen teilnehmen möchten usw.)?
5. Könnte eine solche Neuregelung im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Botschaft "Änderung des EOG: Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen" eingebracht und behandelt werden?
6. Befürwortet der Bundesrat eine solche Änderung, um die Gleichstellung der Parlamentarierinnen in Sachen Mutterschaftsentschädigung zu erreichen?
Begründung
Während erwerbstätige Frauen bei Mutterschaft aufgrund der EO-Gesetzgebung während 14 Wochen nach der Geburt auf Mutterschaftsentschädigungen zählen dürfen, bestehen für Parlamentarierinnen auf den verschiedenen politischen Stufen völlig unterschiedliche Lösungen. Auf Bundesebene haben Parlamentarierinnen im Mutterschaftsurlaub zwar Anspruch auf Ersatz der entgangenen Taggelder, verlieren aber den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei einem zweiten Arbeitgeber, wenn sie innerhalb der 98 Tage ihrer politischen Pflicht nachkommen und an Abstimmungen teilnehmen.
In den Parlamenten der Kantone und Gemeinden sind teilweise Entschädigungen vorgesehen, teilweise nicht, und es gelten ganz unterschiedliche Regelung betreffend Möglichkeit der Sitzungsteilnahme innerhalb der ersten Wochen nach der Geburt für Mütter.
Diese Rechtsungleichheit kann nicht hingenommen werden, denn sie diskriminiert Mütter, die sich in einem politischen Parlament engagieren.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (MSE) ist im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG, SR 834.1) geregelt. Nimmt die Mutter während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs ihre Erwerbstätigkeit wieder auf, verliert sie nach Artikel 16d EOG ihren Anspruch. Diese Regelung widerspiegelt den Zweck der Erwerbsersatzversicherung, wonach der Erwerbsausfall während des Mutterschaftsurlaubs ausgeglichen werden soll. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 V 250) ist auch die vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 16d EOG, welche den Anspruch auf die MSE beendet. Eine Ausnahme besteht jedoch bei einer Erwerbstätigkeit mit "geringfügigem Lohn", der maximal 2300 Franken im Kalenderjahr betragen darf. Die Parlamentstätigkeit gilt als Erwerbstätigkeit, und deshalb beendet deren Wiederaufnahme in aller Regel den Anspruch auf MSE, sofern ein Einkommen erzielt wird, das den "geringfügigen Lohn" übersteigt.
1./2. Damit die Teilnahme von Parlamentarierinnen während des Mutterschaftsurlaubs an Ratssitzungen von Parlamenten nicht zur Beendigung des Anspruchs auf MSE führt, müsste eine Änderung im EOG vorgenommen werden (Art. 16d EOG und Art. 25 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz, EOV, SR 834.11), wonach die freiwillige Teilnahme an Ratssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantonal- und Kommunalebene unabhängig von einer allfälligen Entschädigung nicht zur Beendigung des Anspruchs auf MSE führt. Mit einer solchen Regelung würde jedoch eine Ungleichbehandlung zwischen Parlamentarierinnen und den übrigen erwerbstätigen Müttern geschaffen. Eine Regelung, die sich nicht nur auf die Parlamentstätigkeiten beschränkt, würde dem Zweck der geltenden Erwerbsersatzordnung noch stärker widersprechen und zu Überentschädigungen führen.
3. Änderungen der Erwerbsersatzordnung liegen in der Kompetenz des Bundes. Eine Änderung des EOG, wie sie unter den vorgehenden Antworten auf die Fragen 1 und 2 beschrieben wurde, wäre folglich kein Eingriff in die Autonomie der Kantone.
4. Damit es bei einer Änderung des EOG zu keinen Rechtsungleichheiten zwischen Parlamentarierinnen und den übrigen erwerbstätigen Müttern kommt, müsste die Rechtsfolge der Beendigung der MSE im Falle der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gänzlich aufgehoben werden. Eine solche Regelung würde jedoch dem Zweck der MSE zuwiderlaufen, da mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht länger ein Erwerbsausfall besteht, der entschädigt werden muss. Eine zweite Option wäre eine entsprechende Erhöhung des "geringfügigen Lohns" von 2300 Franken.
5. Die Botschaft zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen) wurde dem Parlament am 30. November 2018 übertragen. Eine entsprechende Neuregelung könnte in der parlamentarischen Beratung behandelt werden.
6. Aus Sicht des Bundesrates gibt es in der Gewährung der MSE nach geltendem Recht keine Ungleichbehandlung. Die MSE steht allen Versicherten unter gleichen Voraussetzungen zu, auch den Parlamentarierinnen von Kantonen und Gemeinden. Auch für alle Anspruchsberechtigten gilt, dass der Anspruch auf MSE im Fall der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit unabhängig von der Tätigkeit verlorengeht, mit Ausnahme von Erwerbstätigkeiten mit geringfügigem Lohn. In Bezug auf allfällige Unterschiede bei den Entschädigungen für Parlamentssitzungen auf kantonaler und kommunaler Ebene obliegen allfällige Anpassungen den Kantonen und Gemeinden.
Antwort des Bundesrates.