Lexipedia

18.5023 · Fragestunde. Frage · 2018-02-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Für eine hundertprozentige Anrechenbarkeit der Staatsgarantie muss die Rekapitalisierung der Bank dem politischen Willensbildungsprozess entzogen sein und die Staatskasse des Kantons die entsprechenden liquiden Mittel vorhalten.

- Wie vertragen sich diese strikten Bedingungen mit der Beteuerung des Bundesrates, dass er nicht an der Gesetzes- und Verfassungstreue des Kantons Zürich zweifelt?

- Gelten für die Postfinance dieselben Anforderungen an die Bundeskasse, liquide Mittel vorzuhalten?

- Wenn nein, warum nicht?

Stellungnahme des Bundesrates

Das gesamte erforderliche Kapital, um bei einer Sanierung die systemrelevanten Funktionen weiterzuführen (sogenanntes Gone-Concern-Kapital), muss im Krisenfall ohne Zutun der Bank oder Dritter, also unwiderruflich, innert kurzer Frist unbelastet zur Verfügung stehen. Diese Anforderung gilt für sämtliche systemrelevanten Banken, unabhängig davon, ob sie über eine Staatsgarantie verfügen oder nicht. Die Anforderungen sind somit für die Zürcher Kantonalbank (ZKB) nicht strenger als für die übrigen systemrelevanten Banken (beispielsweise Credit Suisse, UBS oder Raiffeisen-Gruppe). Erfüllt die Staatsgarantie des Kantons Zürich für die ZKB oder auch ein ähnlicher Mechanismus im Fall von Postfinance diese Anforderungen, so gelten die Gone-Concern-Anforderungen damit als zu 100 Prozent erfüllt. Es gelten diesbezüglich für ZKB und Postfinance die gleichen Anforderungen. Für eine 100-prozentige Anrechnung ist somit die Ausgestaltung der Staatsgarantie respektive des ähnlichen Mechanismus und nicht die Frage der Gesetzes- und Verfassungstreue ausschlaggebend.