18.5028 · Fragestunde. Frage · 2018-02-27
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Gemäss der "NZZ" vom 9. Februar 2018 soll der Bundesrat noch vor dem Sommer eine weitere Aufweichung der Kriegsmaterialverordnung prüfen.
Unter anderem soll die Gültigkeitsdauer von Exportbewilligungen verlängert werden.
Wie sorgt der Bundesrat dafür, dass dem Kriegsmaterialgesetz weiterhin Rechnung getragen wird, das an mehreren Stellen vorsieht, dass einmal erteilte Bewilligungen jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind?
Stellungnahme des Bundesrates
Gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes (SR 514.51) kann eine erteilte Ausfuhrbewilligung suspendiert oder widerrufen werden, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. Daran wird sich mit einer Anpassung der Kriegsmaterialverordnung nichts ändern. Die unter dem Güterkontrollgesetz (SR 946.202) erteilten Bewilligungen werden bereits für zwei Jahre ausgestellt (die Kriegsmaterialverordnung sieht derzeit eine einjährige Gültigkeitsdauer vor). Diese Verlängerung der Bewilligungsdauer hat sich in der Praxis bewährt. Sie führt zu einer bürokratischen Entlastung der Industrie, ohne den behördlichen Handlungsspielraum einzuschränken.