18.5480 · Fragestunde. Frage · 2018-09-12
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Am 9. August 2017 reichte Tschechien beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Beschwerde ein, die es hauptsächlich auf die Nichtigerklärung der EU-Waffenrichtlinie 2017/853 absieht. Diese Beschwerde ist immer noch hängig (C-482-17) und kam noch nicht auf die Tagesordnung des Gerichtshofes. Die Gutheissung der Beschwerde würde jedoch den Vorwand, der die inakzeptable Verschärfung unseres Waffengesetzes "rechtfertigt", begraben.
Wäre es daher nicht angezeigt, die Behandlung des Geschäftes 18.027 bis zum Entscheid des EuGH über die Beschwerde aufzuschieben?