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18.5700 · Fragestunde. Frage · 2018-12-03

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im Kanton Zürich basiert die gesamte Sozialhilfe auf einer Verordnungsbestimmung. Demzufolge sind Umfang, Höhe, Sanktionen, Auflagen, Massnahmen usw. (509 Millionen Franken allein in Zürich) und alle diesbezüglichen Verfügungen der gesamten Sozialhilfe weiterhin nicht in der Kompetenz des Gesetzgebers. Lehre und Rechtsprechung fordern rechtsstaatlich genügende Grundlagen (z. B. EGMR und Sozialdetektive).

Ist eine Verordnungsnorm der gesamten Sozialhilferegeln eine rechtsstaatlich genügende Rechtsgrundlage?