Die Schweiz steht in Italien trotz ihrer Anstrengungen immer noch auf der schwarzen Liste für natürliche Personen. Missachtete Gegenseitigkeit und passive Aussenpolitik
19.1020 · Anfrage · 2019-05-07
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz steht in Italien nach wie vor auf der schwarzen Liste für natürliche Personen. Am 28. Juni 2017 bestätigte der Bundesrat, aus seiner Sicht gebe es seit dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-I) und aufgrund der Vereinbarungen in der Roadmap keinen Grund mehr dafür, dass die Schweiz auf der schwarzen Liste von 1999 figuriert. Am 23. Februar 2015 wurden nämlich ein Änderungsprotokoll zum DBA-I sowie eine Roadmap für die Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs unterzeichnet. Mit dem Änderungsprotokoll zum DBA-I wurde die Klausel zum Informationsaustausch auf Anfrage dem internationalen Standard angepasst. Die Bestimmung ist am 13. Juli 2016 in Kraft getreten und für Tatbestände anwendbar, die sich ab dem Tag der Unterzeichnung zugetragen haben. Die Roadmap legt unter anderem die Bedingungen für die Streichung der Schweiz von den italienischen schwarzen Listen beziehungsweise die Aufnahme in die weissen Listen fest.
Die Aufrechterhaltung der Diskriminierung ermöglicht es Italien, in Verfahren, die durch Gruppenanfragen ausgelöst werden, bei in Italien steuerpflichtigen Personen mit Bankkonten in der Schweiz die Beweislast umzukehren. Gleichzeitig hat der italienische Staat für Ausländerinnen und Ausländer, die sich in Italien niederlassen, eine Pauschalbesteuerung eingeführt. Die schwarze Liste, auf der die Schweiz figuriert, war auch Thema beim offiziellen Treffen vom 3. Mai 2018 mit dem Präsidenten der italienischen Abgeordnetenkammer, Roberto Fico. Der Bundesrat hat in seiner letzten Antwort zu diesem Thema versichert, es würden Massnahmen evaluiert, die mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Einklang stehen, sollten die gegenwärtigen Bemühungen zum Entfernen der Schweiz von dieser diskriminierenden Liste zu keinem konkreten Ergebnis führen.
Jahre nach diesen Versprechen stelle ich die folgenden Fragen:
1. Bestätigt der Bundesrat nach wie vor, dass die Schweiz auf keiner italienischen schwarzen Liste stehen dürfte, da sie alle eingegangenen Verpflichtungen erfüllt?
2. Was wurde inzwischen unternommen, um der italienischen Regierung unsere Argumente nahezubringen?
3. Wäre es nicht an der Zeit, wegen dieser ungerechtfertigten Diskriminierung Sanktionen gegenüber Italien vorzusehen?
4. Wie könnten die Massnahmen aussehen, mit denen man dieser Ungleichbehandlung entgegentreten kann?
5. Wird der Bundesrat jetzt endlich handeln, oder zieht er eine passive Aussenpolitik zum Schutz der Schweizer Interessen vor?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Der Bundesrat bestätigt seine in der Vergangenheit, namentlich in der Antwort auf die Interpellation Merlini 17.3296, geäusserte Auffassung. Seit dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum DBA-I und aufgrund der Vereinbarungen in der Roadmap gibt es aus seiner Sicht keinen Grund mehr, dass die Schweiz auf der schwarzen Liste von 1999 figuriert. Der Bundesrat stellt erneut fest, dass diese Liste im Grunde genommen keine unmittelbaren Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen hat, die in Italien investieren möchten. Trotzdem erachtet es der Bundesrat für wichtig, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass die Schweiz von dieser letzten schwarzen Liste gestrichen wird. Aus diesem Grund wurde dieses Thema auch neulich gegenüber den italienischen Amtskollegen auf mehreren Verwaltungsebenen zur Sprache gebracht. Es werden weiterhin Kontakte zwischen Fachleuten zu dieser Frage unterhalten.
3.-5. Die genannte schwarze Liste sieht für in Italien ansässige natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Steuerdomizils vor. Als wichtigste Folge ergibt sich aus dieser italienischen Massnahme demnach ein administrativer Mehraufwand für in Italien ansässige Personen, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen möchten, um beispielsweise von der Personenfreizügigkeit Gebrauch zu machen. Die Schweiz könnte als Gegenmassnahme ähnliche Vorschriften für in der Schweiz Ansässige erlassen, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen wollen. Allerdings erscheint dies nicht notwendig, da die Schweizer Steuerbehörden bereits heute, gestützt auf die ordentlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens, im Falle von Zweifeln über den tatsächlichen steuerlichen Wohnsitz einer Person befugt sind, ergänzende Informationen einzuholen oder von der Amtshilfe in Steuersachen Gebrauch zu machen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Antwort des Bundesrates.