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19.3012 · Interpellation · 2019-03-04

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Im Schlussbericht der runden Tische zur GVO-Risikoevaluation von 2018 wird eine Reihe von Feststellungen und Empfehlungen gemacht.

Daher möchte ich Auskunft vom Bundesrat zu folgenden Fragen:

1. Dem Bericht ist Folgendes zu entnehmen: "Unsere Studie der vergleichenden Analyse (bzw. der substanziellen Äquivalenz) hat erhebliche Mängel bei den heutigen wissenschaftlichen Standards aufgezeigt. Eine gründliche Überprüfung der Protokolle ist notwendig ..." Welche Schritte gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um dieses Problem zu lösen? Auf welcher Grundlage stellen die Behörden die substanzielle Äquivalenz fest?

2. Auf Seite 6 des Berichtes steht ausserdem: "Ein präzises rechtliches Gutachten zu diesem Punkt (Verfahrenstransparenz und Datenzugang) ist notwendig, um zu klären, welche Möglichkeiten es auf diesem Gebiet in der Schweiz gibt." Wir verfügen über ein Öffentlichkeitsgesetz, jedoch bleiben viele Daten unzugänglich, wenn es darum geht, die Unterlagen eines Gesuchs für das Inverkehrbringen eines GVO zu analysieren. Wird der Bundesrat durch ein rechtliches Gutachten Klarheit schaffen, wie es in dem Bericht vorgeschlagen wird?

3. Bei der Untersuchung einer herbizidtoleranten GVO-Pflanze ist es nicht notwendig, die Herbizidanwendung im Anbau zu testen. Dies ist absurd. Im Gegensatz zu Pflanzen aus konventionellem Anbau tolerieren transgene Pflanzen nämlich partielle Rückstände der Herbizide. Dadurch werden der Expositionsweg und folglich das Risiko grundlegend verändert. So wurde beispielsweise berechnet, dass in Europa jährlich etwa 2000 Tonnen Glyphosat durch den Genuss von glyphosattoleranten transgenen Pflanzen in die Lebensmittelkette gelangen. Die Glyphosatrückstände im Getreide können bis zu 20 Teile pro Million erreichen. Das ist 200 Mal höher als der in der Schweiz erlaubte Grenzwert (0,1 Teile pro Million). Auf Seite 10 des Berichtes wird erwähnt, dass "zudem der Anbau mit und ohne Behandlung zu testen (ist), wobei auf eine geeignete Versuchsanordnung ... zu achten ist". Wird der Bundesrat seine Anforderungen an das Inverkehrbringen von GVO anpassen, indem er verlangt, dass der Anbau mit Behandlung ebenfalls untersucht wird? Wird der Bundesrat die bestehenden Bewilligungen widerrufen?

4. Mit dem Bericht sollte nicht auf die Auswirkungen des Einsatzes von GVO auf die Umwelt und die Agrarsysteme eingegangen werden. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Erstellung eines solchen Berichtes notwendig wäre, um die Risiken von GVO besser einschätzen zu können?

Stellungnahme des Bundesrates

Der vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) herausgegebene Schlussbericht der runden Tische ist das Ergebnis einer innovativen Form des Dialogs mit der Zivilbevölkerung. Er dient als Arbeitsgrundlage für die Risikobewertung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und erlaubt es, zu prüfen, ob das Ziel des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten, der Tiere und der Umwelt nach Ansicht der Zivilgesellschaft korrekt berücksichtigt wird. Im Bericht wird auch daran erinnert, dass die Möglichkeit von Einsprachen gegen die Erteilung von Bewilligungen im Gentechnikgesetz (GTG; SR 814.19) verankert ist und dass die Zivilbevölkerung über die Verbände direkt Einfluss auf das Bewilligungsverfahren nehmen kann.

1. Im Bericht wird die vergleichende Analyse erörtert, und deren Mängel werden generell anerkannt. Dabei ist zu beachten, dass die vergleichende Analyse einen von mehreren Aspekten der Risikobewertung darstellt, denn die schweizerische Gentechnikgesetzgebung schreibt eine Risikoermittlung auf der Grundlage aktueller und anerkannter wissenschaftlicher Grundlagen vor, in deren Rahmen verschiedene Szenarien geprüft werden müssen. Der Bericht geht der Frage nach, wie die Risikoanalyse durch ein angemessenes Versuchsdesign verbessert werden kann. Die zuständigen Behörden verfolgen die Entwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstands kontinuierlich.

2. Der Bundesrat hat die im Bericht formulierten Empfehlungen zur Kenntnis genommen und weist darauf hin, dass die Transparenz in den heute bestehenden Bestimmungen, namentlich in Artikel 18 GTG und in Artikel 42 der Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911), bereits geregelt ist, insbesondere durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Gesuchsunterlagen für das Inverkehrbringen von GVO.

3. Die Problematik der Herbizidrückstände in Lebensmitteln ist nicht auf die Nutzung von Gentechnologie beschränkt. Tatsächlich ist nach gewissen landwirtschaftlichen Praktiken der Einsatz von Herbiziden zusätzlich zur Verwendung von herbizidresistenten GVO zulässig (z. B. Austrocknung). In der Schweiz sind diese Praktiken verboten, und der Anbau von GVO-Kulturen untersteht einem Moratorium. Die Rückstände in den hierzulande auf dem Markt erhältlichen Produkten sind hauptsächlich auf den Herbizideinsatz in den Herkunftsländern zurückzuführen, und zwar unabhängig davon, ob GVO angebaut werden oder nicht. Das Inverkehrbringen eines glyphosattoleranten GVO wurde in der Schweiz einzig für Soja 40-3-2 bewilligt und untersteht der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) sowie der Futtermittel-Verordnung (FMV; SR 916.307). Die Höchstwerte für Glyphosat in Lebensmitteln sind in der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH; SR 817.021.23) festgelegt. Diese Werte sind für Produzenten und Verteiler verbindlich. In Anbetracht der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Toxizität sowie der Tatsache, dass importierte Produkte einen höheren Gehalt an Glyphosatrückständen aufweisen als inländische Erzeugnisse, prüft der Bundesrat regelmässig die Höchstwerte für solche Rückstände und harmonisiert sie mit denjenigen der Handelspartner in der Europäischen Union. Aus gesundheitlicher Sicht drängen sich keine Massnahmen zur Verringerung der Exposition auf. Folglich ist eine Revision der erteilten Bewilligungen nicht angezeigt.

4. Diese Frage wurde im Bericht nicht explizit thematisiert, denn sie war bereits Gegenstand des vom Bundesrat im Juni 2016 herausgegebenen Berichtes über Kosten und Nutzen von gentechnisch veränderten Pflanzen und über eine auf die Schweiz ausgerichtete Kosten-Nutzen-Bilanz von GVO. Dieser Bericht gelangte zum Schluss, dass die heute auf dem Markt verfügbaren GVO keine signifikanten Vorteile für die Gewährleistung einer lokalen und nachhaltigen Landwirtschaft bieten.

Antwort des Bundesrates.