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19.3020 · Interpellation · 2019-03-05

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wo steht das Projekt "Aufgabenentflechtung II", und wie sieht der weitere Zeitplan aus?

2. Wie kann die Entflechtung der Aufgaben insbesondere bei der individuellen Prämienverbilligung (IPV) vorangetrieben werden?

3. Wie schätzt er die Gefahr ein, dass ein weiterer Ausbau der IPV im Sinne der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Rundumverteilung statt gezielte Unterstützung fördert?

Begründung

Verschiedene grosse Verbundaufgaben zwischen Bund und Kantonen harren der Entflechtung, so die IPV, die EL und der Regionalverkehr. Das dafür nötige Projekt "Aufgabenentflechtung II" scheint aber zu stocken.

Die aktuelle Diskussion über die Ausgestaltung der IPV legt den Fokus auf eine der grössten Verbundaufgaben zwischen Bund und Kantonen. Die Mitfinanzierung des Bundes wurde bereits verschiedentlich kritisiert. Tatsächlich lässt sich aus den Prinzipien der NFA-Reform weder auf Basis der fiskalischen Äquivalenz noch aus Gründen der Subsidiarität auf eine zwingende Mitfinanzierung des Bundes schliessen. Die Konferenz der Kantonsregierungen hat im Herbst 2018 die Prämienverbilligungen als eines der Themen genannt, bei denen eine Entflechtung zu prüfen ist. Grundsätzlich stellt sich zudem die Frage, welcher Teil der Bevölkerung tatsächlich unterstützt werden soll bzw. inwiefern sich der Mittelstand selber subventionieren soll.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat am 28. September 2018 einen Bericht zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen verabschiedet und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, mit den Kantonen Gespräche zu einem Mandat für ein allfälliges Projekt "Aufgabenteilung II" aufzunehmen. Bund und Kantone sind derzeit daran, ein mögliches Mandat auszuarbeiten. Dieses soll dem Bundesrat und der Konferenz der Kantonsregierungen Mitte Jahr vorgelegt werden. Gestützt darauf soll das weitere Vorgehen festgelegt werden.

2. Nach Auffassung des Bundesrates muss eine allfällige "Aufgabenteilung II" den Handlungsspielraum beider Staatsebenen stärken und gleichzeitig für Bund und Kantone insgesamt haushaltneutral ausfallen. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn ein ausreichend umfangreiches Paket an Aufgaben überprüft wird und gewisse Aufgaben zentralisiert, andere dezentralisiert werden können. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat ein separates Vorantreiben der Entflechtung von einzelnen Aufgaben nicht als zielführend.

3. Im geltenden Recht haben die eidgenössischen Räte bei den Prämienverbilligungen für Kinder und junge Erwachsene nicht nur Mindestvorschriften eingeführt, sondern explizit auch einen relativ breiten Empfängerkreis definiert: Gemäss Artikel 65 Absatz 1bis KVG müssen die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen um mindestens 50 Prozent verbilligen. Diese Änderung wird, nach Ablauf der Übergangsfrist, auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Gemäss dem Ende 2018 publizierten Monitoringbericht 2017 bezogen 2017 26 Prozent der Bevölkerung individuelle Prämienverbilligungen. Der durchschnittliche Kantonsanteil betrug 2017 noch 42 Prozent der Ausgaben, im Vergleich zu 44 Prozent beim letzten Monitoring, das sich auf das Jahr 2014 bezog. Dabei wies der vom Bundesgerichtsentscheid (8C_228/2018) betroffene Kanton Luzern mit 19 Prozent die tiefste, der Kanton Schaffhausen mit 35 Prozent die höchste Bezügerquote auf. Allerdings lag der Anteil der IPV-Bezüger mit Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe im Kanton Luzern mit 41 Prozent leicht über dem Schweizer Durchschnitt (32 Prozent). Die Auswirkungen des Bundesgerichtsentscheids hängen von der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung in den einzelnen Kantonen ab.

Antwort des Bundesrates.