19.3040 · Motion · 2019-03-06
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die aus der Evaluation des Opferhilfegesetzes resultierenden Empfehlungen der Begleitgruppe zu prüfen. Zur Stärkung der Stellung und des Schutzes der Opfer sind dem Parlament die erforderlichen Massnahmen und notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten.
Besonders wichtig ist dies in folgenden Bereichen:
1. Stärkung der Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche der Opfer und allenfalls deren Umbenennung
2. Überprüfung der Regeln für die Berechnung von Kostenbeiträgen für die längerfristige Hilfe
3. Aufhebung der Unterschiede zwischen der opferhilferechtlichen und der zivilrechtlichen Genugtuung
4. Stärkung der opferhilferechtlichen Unterstützung bei Straftaten im Ausland
Begründung
Das Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern hat im Auftrag des Bundesamtes für Justiz das Opferhilfegesetz (OHG) überprüft. Ziel des Auftrags war eine Überprüfung des OHG und der opferrelevanten Normen der Strafprozessordnung (StPO). Die Evaluation wurde am 21. Dezember 2015 fertiggestellt. Der Evaluationsbericht war auch Gegenstand einer Tagung des EJPD. Der Bericht mündet in den verschiedenen Bereichen in Empfehlungen einer Begleitgruppe, bestehend aus Fachleuten. Nun werden einige Empfehlungen im Rahmen der Revision der StPO diskutiert, andere "weiche" Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Kantonen sind geplant. Handlungsbedarf besteht jedoch auch in der Opferhilfegesetzgebung, weshalb diese Motion auf diesen Bereich zielt. Die Arbeiten zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) sind im Gange und haben ebenfalls Handlungsbedarf in diesem Bereich aufgezeigt. Solche Evaluationen erfüllen nur ihren Zweck, wenn die daraus resultierenden Schlussfolgerungen auch politisch zur Kenntnis genommen, überprüft und bei Bedarf auch umgesetzt werden.
Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, die Empfehlungen des Evaluationsberichtes auch im Bereich der Opferhilfe sowie die Erkenntnisse aus den Arbeiten zur Umsetzung der Istanbul-Konvention zu prüfen und, soweit zur Verbesserung der Stellung der Opfer angezeigt, auch umzusetzen. Dem Parlament sind die entsprechenden Massnahmen und allfällige Gesetzesänderungen zu unterbreiten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat zusammen mit den Kantonen Ende März 2016 sämtliche gestützt auf die Evaluation verfassten Empfehlungen des Evaluationsteams diskutiert und Prioritäten gesetzt. Die Diskussion hat keinen dringenden Revisionsbedarf des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) aufgezeigt. Der Fokus sollte vielmehr auf die Revision der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und die Verbesserung des Vollzugs des OHG gelegt werden. Der Bundesrat wurde am 23. November 2016 über das Evaluationsergebnis und die Priorisierung der Empfehlungen informiert. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat die Empfehlungen und die Schlussfolgerungen des BJ und der Kantone in ihrer Sitzung vom 14. Februar 2019 geprüft. Auch sie kam zum Schluss, dass eine Revision des OHG nicht dringlich sei. Die Kommission begrüsste insbesondere die Überarbeitung des Leitfadens des BJ zur Bemessung der Genugtuung nach OHG. Des Weiteren wird in der Botschaft vom 2. Dezember 2016 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, BBl 2017 185) kein Revisionsbedarf des OHG aufgezeigt.
1./3. Ziel der Totalrevision des OHG im Jahre 2007 war es u. a., die von den Kantonen getragenen Kosten, insbesondere im Bereich der Genugtuung, zu senken (vgl. Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005, BBl 2005 7165, 7182ff.). Eine Stärkung bzw. Erhöhung der Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche würde dem Ziel der letzten Revision klar widersprechen. Auch eine Aufhebung der Unterschiede zwischen der opferhilfe- und der zivilrechtlichen Genugtuung hätte wohl eine Erhöhung der Kosten für die Kantone zur Folge. Zudem verfolgt die opferhilferechtliche Genugtuung ein anderes Ziel als die zivilrechtliche Genugtuung, da sie einen symbolischen Beitrag des Gemeinwesens darstellt, mit dem die schwierige Situation des Opfers anerkannt wird (vgl. BBl 2005 7165, 7223). In dieser Art von Genugtuung steckt dementsprechend eine Art Solidaritätsbeitrag. Deshalb könnte es sich rechtfertigen, den Begriff "Genugtuung" umzubenennen. Eine Gesetzesrevision alleine aus diesem Grund ist jedoch nicht angebracht.
2. Die Motion wird u. a. bereits dadurch umgesetzt, dass Empfehlungen der Schweizerischen Opferhilfe-Konferenz (SVK-OHG) zur Vereinheitlichung der Soforthilfe sowie zur Übernahme von Kosten für psychologische und juristische Hilfe Dritter formuliert werden und ein Grundlagenpapier der SVK-OHG und der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) zur Abgrenzung zwischen Sozialhilfe und Opferhilfe erarbeitet wird.
4. Bund und Kantone sind daran abzuklären, wie Opfer von Straftaten im Ausland gestützt auf das geltende Recht besser unterstützt werden können (u. a. bei ausserordentlichen Ereignissen nach Art. 32 OHG).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.