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19.3044 · Interpellation · 2019-03-06

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Das Seco hat mit "E-SHAB-Amtsblattportal" eine mandantenfähige elektronische Publikationsplattform aufgebaut und bietet diese auch den Kantonen an. In der Schweiz gab es bereits vergleichbare Publikationsplattformen von Privatunternehmen, bevor das Seco in den Markt eintrat. Über Instate-Vergaben können Kantone Aufträge direkt an das Seco vergeben und umgehen damit WTO-Ausschreibungen. Ein solches Vorgehen schliesst private Anbieter vom Markt aus. Das Seco ist steuerfinanziert und muss bzw. darf für dieses Angebot keine Gewinne erwirtschaften - ein weiterer, bedeutender Wettbewerbsnachteil für private Anbieter. An der Staatsschreiberkonferenz der Kantone vom 21. April 2017 wurde das Amtsblattportal Schweiz vom Seco vorgestellt. Darin steht unter "Rechtliche Rahmenbedingungen": "Die Zusammenarbeitsform mit den Kantonen muss rechtlich geprüft werden (z. Z. ist seitens Bund keine explizite rechtliche Grundlage dafür auszumachen)."

"Diam" ist eine bereits etablierte elektronische Publikationsplattform und wird im Kanton Graubünden seit 2016 eingesetzt. Diam war also bereits zwei Jahre vor der Seco-Lösung auf dem Markt. Entwickelt wurde die Lösung vom Bündner Medienunternehmen Somedia. Die Kantone St. Gallen und Aargau führten ein offenes WTO-Ausschreibungsverfahren durch, und die Vergabe erfolgte an Somedia. Die Kantone Basel-Stadt und Bern vergaben den Auftrag ohne Ausschreibung an das Seco (Instate-Vergabe). Die Privatwirtschaft wird damit aus dem Markt gedrängt, Investitionen in innovative Produkte werden vernichtet und dezentrale Arbeitsplätze gefährdet.

Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist es die Aufgabe des Seco, Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und zu vertreiben, die bereits von Privatunternehmen realisiert wurden?

2. Soll und darf das Seco private Unternehmen aufgrund wettbewerbsverzerrender Vorteile konkurrenzieren und damit aus dem Markt drängen?

3. Wurde für die Zusammenarbeitsform mit den Kantonen die obenerwähnte fehlende rechtliche Grundlage geschaffen?

4. Ist er bereit, dem Seco die weitere Vermarktung einer elektronischen Publikationsplattform für Kantone zu untersagen?

5. Ist er bereit, bei den Kantonen darauf hinzuwirken, dass diese für diesen Fall auf eine Instate-Vergabe verzichten?

Stellungnahme des Bundesrates

Allgemeines

Das Seco ist Herausgeberin des Schweizerischen Handelsamtsblattes (SHAB). Bereits im Jahre 2000 wurde das SHAB mittels einer elektronischen Plattform aufbereitet und nebst dem Printprodukt auch als elektronische Version (shab-online) im Internet angeboten, welche auch den Kantonen bereits automatisierte Datenbezüge für ihre Amtsblätter erlaubte. Seit dem Jahre 2013 wurde diese Plattform auf Anfrage des Kantons Zürich ebenfalls für die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Zürich verwendet. Diese Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen blickt auf eine jahrelange Erfahrung zurück. Im Jahre 2015 hat sich das Seco entschieden, die Plattform "shab-online" durch eine modernere Anwendung abzulösen. Dazu erfolgte am 31. Juli 2015 eine WTO-Ausschreibung. Der Zuschlag wurde an einen Softwarelieferanten in der Schweiz erteilt. Die Firma Somedia bewarb sich seinerzeit nicht auf diese Ausschreibung. Schliesslich ist zu betonen, dass auch der IT-Betrieb der Seco-Anwendung durch einen privaten IT-Provider sichergestellt wird.

1. Das Seco hat mit einer WTO-Ausschreibung bewusst ein von der Privatwirtschaft entwickeltes Produkt gesucht und in der Folge beschafft. Dies erfolgte bereits im Juli 2015, also noch vor Inbetriebnahme der Diam-Lösung von Somedia.

2. Das Seco hat in keiner Weise die Absicht, private Unternehmen mit der Zurverfügungstellung der Anwendung an die Kantone zu konkurrenzieren. Es ist jedem Kanton überlassen, mit welchen Partnern er die Herausgabe der kantonalen Amtsblätter sicherstellt. Bund und Kantone haben bei der Bedarfsverwaltung anerkanntermassen den Make-or-buy-Entscheid zu fällen, und zwar so, dass sie die Mittel wirtschaftlich einsetzen. Es gibt also keinen Anspruch, als Unternehmen dem Staat sein Produkt verkaufen zu können.

3. In der Verordnung SHAB (SR 221.415) wird in Artikel 5 Absatz 3 explizit festgehalten, dass die Publikationsplattform des Seco auch von Kantonen und Gemeinden für die Veröffentlichung ihrer amtlichen Publikationsorgane mitbenützt werden kann.

4. Eine kommerzielle Vermarktung der Plattform findet nicht statt. Gemäss dem E-Government-Grundsatz "Einmal entwickeln - mehrfach nutzen" wird die Anwendung den interessierten Kantonen zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt. Dadurch wird die rechtlich vorgeschriebene Herausgabe der Amtsblätter zu kosteneffizienten Konditionen sichergestellt. Dies ist im Einklang mit der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung, welche die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden im E-Government definiert. Durch diesen Synergieeffekt wird erreicht, dass die amtlichen und privaten Meldestellen tiefe Meldungsgebühren zu bezahlen haben, was wiederum zu Kosteneinsparungen bei der öffentlichen Hand und den privaten Unternehmen führt, welche verpflichtet sind, Mitteilungen in den Amtsblättern zu publizieren. Aufgrund des Gesagten gibt es keinen Anspruch Privater, ihre replizierbaren Leistungen den verschiedenen Gemeinwesen mehrfach verkaufen zu können. Wenn Bund und Kantone sich durch Bedarfspooling im Markt effizienter bewegen können, dann haben sie ihre Arbeit gut erfüllt.

5. Die Herausgabe der Amtsblätter basiert bei den Kantonen auf gesetzlichen Grundlagen (in der Regel Publikationsgesetze und -verordnungen). Die zuständigen Verwaltungsinstanzen sind daher legitimiert, die Herstellung und die Art des Vertriebs in eigener Regie zu bestimmen. Dabei ist es den Kantonen überlassen, diese Aufgabe an Dritte zu delegieren. Finden sich im Verwaltungsumfeld geeignete Lösungen, kann diese Dienstleistung mittels einer sogenannten Instate-Vergabe beschafft werden. Solche Vergaben sind nicht per se verboten. Die Auslegung der Anwendung solcher Vergaben ist aus den verschiedenen kantonalen Submissionsgesetzgebungen abzuleiten. Der Bundesrat kann den Kantonen nicht vorschreiben, auf solche Vergabepraktiken zu verzichten.

Antwort des Bundesrates.