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19.3059 · Motion · 2019-03-07

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, die nötigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, um den Rechtsschutz junger Mütter bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz zu verbessern, indem er die Sperrfrist verlängert und Arbeitnehmerinnen somit wirksam vor einer allfälligen Kündigung aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft schützt.

Begründung

Diverse Studien der letzten Jahre haben gezeigt, dass in der Schweiz 10 Prozent der Frauen nach dem Mutterschaftsurlaub gekündigt wird. Die Tendenz ist seit einigen Jahren steigend.

Eine vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2017 untersucht die Gerichtsentscheide auf kantonaler Ebene im Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz. Die Studie kommt zum selben beunruhigenden Ergebnis: Von den 130 gerichtlichen Entscheiden, die den Expertinnen und Experten unterbreitet wurden, ging es in 41 Fällen (31,5 Prozent) um Diskriminierung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft. In 33 dieser 41 Fälle wurde der Arbeitnehmerin gekündigt, was einer Quote von 80,4 Prozent entspricht. Bei nahezu der Hälfte aller Fälle (46 Prozent) tritt die Diskriminierung bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz auf.

Diese Situation ist schockierend und nur schwer zu verstehen. Der Schutz, den das Arbeitsrecht zurzeit bietet, ist ganz eindeutig ungenügend.

Das Obligationenrecht (OR) und das Gleichstellungsgesetz sehen Sanktionen bei einer ungerechtfertigten oder diskriminierenden Kündigung vor. Jedoch kommt die besagte Studie zu dem Schluss, dass in 56,8 Prozent der Gerichtsentscheide, die sich mit einer diskriminierenden Kündigung befassen, die Arbeitnehmerin mit einem ungünstigen Verfahrensausgang konfrontiert ist. Ausserdem wurde bei 91,6 Prozent der abgelehnten Gesuche um eine Aufhebung der Kündigung das Vorliegen einer Rachekündigung verneint.

In der Schweiz beträgt die Sperrfrist, welche die Arbeitnehmerin vor der Kündigung schützt, 16 Wochen (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR). Dabei beträgt der Mutterschaftsurlaub mindestens 14 Wochen, das heisst, die jungen Mütter profitieren bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz von einem Kündigungsschutz, der höchstens weitere 2 Wochen andauert. In der Praxis bleiben die meisten Frauen ihrem Arbeitsplatz länger als die gesetzlich vorgesehene Zeit fern. Die Hälfte der Mütter kehrt erst 22 Wochen nach der Geburt an den Arbeitsplatz zurück. Das heisst, in der überwiegenden Zahl der Fälle verfügen die Arbeitnehmerinnen, wenn sie an den Arbeitsplatz zurückkehren, über keinen Kündigungsschutz mehr.

Im internationalen Vergleich beträgt der Kündigungsschutz junger Mütter bei Rückkehr an den Arbeitsplatz 10 Wochen in Frankreich, 4 Wochen in Belgien bzw. 8 Wochen in Deutschland und Österreich. In diesen beiden Ländern gibt es zudem einen Anspruch auf Elternurlaub mit Arbeitsplatzgarantie bei der Rückkehr aus dem Mutter- oder Vaterschaftsurlaub.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten auf die Interpellationen Ruiz Rebecca 16.3079, "Mutter werden und dann den Job verlieren?", und Schenker Silvia 16.3248, "Kündigung nach Mutterschaftsurlaub", dargelegt hat, anerkennt er, dass es in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft zu arbeitsrechtlichen Problemen kommen kann. So kommt eine im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen durchgeführte Studie in Erfüllung des Postulates Maury Pasquier 15.3793, "Mutterschaftsurlaub. Arbeitsunterbrüche vor dem Geburtstermin", zum Ergebnis, dass in 3,2 Prozent der Fälle nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub eine Kündigung ausgesprochen wird (Rudin/Stutz/Bischof/Jäggi/Bannwart, Erwerbsunterbrüche vor der Geburt, BFS, Forschungsbericht 2/18, 2018, 65). Dass es gemäss der Studie des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann zur kantonalen Rechtsprechung immer wieder zu arbeitsrechtlichen Streitfällen über diese Frage oder in Zusammenhang mit der Mutterschaft allgemein kommt, scheint diesen Schluss zu bestätigen (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG [Lempem/Voloder], Analyse der kantonalen Rechtsprechung nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung [2004-2015], Kap. 4.16-4.17).

Die Studien zeigen jedoch auch, dass bei einer Mutterschaft erwerbstätiger Frauen in der grossen Mehrheit der Fälle befriedigende Lösungen gefunden werden. Die Fälle des im Auftrag des Gleichstellungsbüros erstellten Forschungsberichtes erstrecken sich über einen Zeitraum von zehn Jahren (2004-2015). In diesem Zeitraum wurden 41 Fälle von Diskriminierungen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft verzeichnet, 19 davon nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub. In der vom Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegebenen Studie lieferte die Erhebung bei den Müttern und Unternehmen zudem folgende Ergebnisse: 82 Prozent der befragten Mütter gaben an, nach der Ankündigung ihrer Schwangerschaft immer gut behandelt und unterstützt worden zu sein; gemäss 67 Prozent konnte für die Weiterbeschäftigung nach dem Mutterschaftsurlaub eine gute Lösung gefunden werden, und 58 Prozent verweisen darauf, dass für die Zeit während der Schwangerschaft konstruktiv nach Lösungen gesucht wurde (Rudin/Stutz/Bischof/Jäggi/Bannwart, 48). 76 Prozent der Arbeitgeber gaben ebenfalls an, dass nach der Mutterschaft oft oder manchmal mit einem reduzierten Arbeitspensum weitergearbeitet wird; gemäss 62 Prozent wird mit dem gleichen Pensum weitergearbeitet (Rudin/Stutz/Bischof/Jäggi/Bannwart, 71).

Diese ermutigenden Ergebnisse dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei einer Minderheit der Fälle weiterhin zu Problemen kommt. Der Rechtsschutz, der gegenwärtig durch die Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe a und 336a OR, Artikel 5 Absätze 2 und 4 GlG sowie Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c OR gewährt wird, ist umfassend. Eine während der Schwangerschaft und bis zu 16 Wochen nach der Niederkunft ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Die Frist von 16 Wochen bietet einen Schutz von 2 Wochen nach der Rückkehr aus dem 14-wöchigen gesetzlichen Mutterschaftsurlaub. Danach ist eine Kündigung wegen Mutterschaft weiterhin widerrechtlich. Sie gilt aber nicht mehr als nichtig, sondern wird mit einer Entschädigung von höchstens 6 Monatslöhnen sanktioniert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese gesetzliche Regelung insgesamt einen guten Schutz bietet. Er hat bereits Vorschläge in Bezug auf die maximale Sanktion im Fall einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung unterbreitet.

Der Mutterschaftsurlaub kann vertraglich verlängert werden. In diesen Fällen besteht der zweiwöchige Schutz nach der Rückkehr aus dem Urlaub nicht mehr. Er sollte jedoch in allen Fällen gewährt werden. Die Sozialpartner haben die Möglichkeit, den Schutz entsprechend dem Mutterschaftsurlaub vertraglich zu verlängern.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.