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19.3092 · Motion · 2019-03-12

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Botschaft zu erarbeiten mit dem Ziel, das Zollrecht und die anderen in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen in dem Sinne anzupassen, dass ausländische Unternehmen und Personen, die Schweizer Zollgeschäfte abwickeln, ohne Niederlassung nicht mehr auf Schweizer Gebiet tätig sein dürfen.

Begründung

Mit der Entwicklung von Dazit (Transformationsprogramm zur Finanzierung der Modernisierung und Digitalisierung der Eidgenössischen Zollverwaltung) - konkret ab 2026 - werden die Zollanmeldungen in der Schweiz direkt von den Importeuren, insbesondere auch von den ausländischen Importeuren, erledigt werden können. Dies steht im klaren Gegensatz zum Handlungsspielraum der Schweizer Unternehmen und Personen, die im Ausland weder heute noch künftig präsent sein können, sofern sie nicht eine Niederlassung in dem Land haben, in dem sie tätig sein wollen.

In den Jahren 2017 und 2018 wurden 91 bzw. 92 Unternehmen und Personen mit grenznahem Sitz im Ausland gezählt, die Zollanmeldungen ins schweizerische Informationssystem übermittelt haben. Dennoch sieht der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage 4 meiner Interpellation 18.4133 keinen Handlungsbedarf, die Niederlassungspflicht für ausländische Unternehmen und Personen, die in der Schweiz Zollgeschäfte abwickeln, einzuführen.

Die Speditionsbranche ist aus steuerlichen Gründen und wegen ihres Arbeitsplatzangebots äusserst wichtig; besonders in den Grenzregionen gehört sie zu den wichtigsten Arbeitgebern. Wird nun im Bereich Zollabfertigung der Zugang zum Schweizer Zollmarkt für ausländische Unternehmen und Personen geöffnet, schadet dies den lokalen Schweizer Unternehmen und Personen, für die in den Nachbarländern kein Gegenrecht gilt.

Der Bundesrat wird daher aufgefordert, das Zollrecht und die anderen in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen anzupassen mit dem Ziel, für die Zollabfertigung und die Abwicklung von Zollgeschäften durch ausländische Unternehmen und Personen die Niederlassungspflicht in der Schweiz einzuführen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Bereits heute sieht das Zollrecht vor, dass ein Zollanmelder seinen Sitz im schweizerischen Zollgebiet haben muss. Ausnahmen davon sind nur zulässig, wenn eine ausländische Firma ihren Sitz im Grenzraum hat.

Die Zollprozesse werden im Rahmen des Transformations- und Digitalisierungsprogramms Dazit umfassend überprüft und digitalisiert. In diesem Zusammenhang wird auch das Zollgesetz revidiert und die heutige Regelung der Ansässigkeit des Zollanmelders einer Neubeurteilung unterzogen. Dabei wird auf jeden Fall auch geprüft, ob neu zwingend und ohne Ausnahme ein Sitz in der Schweiz notwendig sein soll. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die heute zugelassenen ausländischen Zollanmelder 2018 weniger als ein Prozent aller Zollanmeldungen einreichten. Zudem ist aus zollrechtlicher Sicht vor allem wichtig, dass auch bei allfälligen ausländischen Zollanmeldern jemand in der Schweiz zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Bei der Überprüfung im Rahmen der Zollgesetzrevision werden ebenfalls Lösungen mit einer Gegenrechtsklausel in Betracht gezogen. Bei einer solchen Gegenrechtsklausel sind aber auch der Aufwand und die Verhältnismässigkeit zu klären, die damit verbunden sind.

Aufgrund der ohnehin anstehenden Arbeiten sieht der Bundesrat zurzeit keine Notwendigkeit, eine separate Botschaft zu diesem Thema zu erarbeiten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.