19.3109 · Motion · 2019-03-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) dahingehend zu ändern, dass die Ausbildung zur Erlangung des Titels "Verkehrsmediziner/Verkehrsmedizinerin SGRM" (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) der Stufe 4 vereinfacht wird. Das offensichtliche Ungleichgewicht in Bezug auf die Kriterien, die für die Ausübung der Funktionen der Stufen 1, 2 und 3 einerseits und der Stufe 4 andererseits erfüllt werden müssen, ist zu beseitigen.
Begründung
Die Funktion "Verkehrsmediziner/Verkehrsmedizinerin" wurde durch die Strategie Via sicura ins Bundesrecht aufgenommen. Sie soll, wie es der Bundesrat geplant hat, im Bereich der Verkehrssicherheit eine wichtige Rolle spielen. Die Umsetzung in die Praxis erweist sich jedoch als mühsam, was den Zugang zur Funktion einer Verkehrsmedizinerin oder eines Verkehrsmediziners der Stufe 4 stark erschwert. Dadurch entsteht faktisch eine protektionistische Situation, die den Zielen des Gesetzes zuwiderläuft. Denn im Vergleich zu den ersten 3 Stufen ist die Ausbildung für die Erlangung des Titels der Stufe 4 deutlich komplexer: Man muss über einen FMH-Arzttitel (postuniversitäre Ausbildung) verfügen und Mitglied bei der SGRM sein sowie eine mindestens zweijährige halbzeitliche praktische Weiterbildung in einer anerkannten Weiterbildungsstätte besuchen und mindestens 300 Gutachten erstellen. Bei den Verkehrsmedizinerinnen und Verkehrsmedizinern der Stufe 4 müssen Personen vorsprechen, die angetrunken eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen haben, die sich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ans Steuer gesetzt haben oder bei denen es um komplexe Fälle von mutmasslich nicht vorhandener Fahreignung aus gesundheitlichen Gründen geht. Um die Qualität der Abklärungen in diesem Bereich sicherzustellen, hielt es der Bund für nötig, die entsprechende gesetzliche Grundlage anzupassen. Er nahm die entsprechenden Gesetzesänderungen vor, die ihrerseits zur Anpassung der VZV führten. Die Bestimmungen gehörten zum zweiten Paket von Via sicura, das vom Bund ab 2013 eingeführt wurde. Diese Motion will die Funktion "Verkehrsmediziner/Verkehrsmedizinerin" nicht infrage stellen, sondern eine Vereinfachung erreichen, damit sich in diesem Bereich keine Monopole ausbilden aufgrund der zu komplexen Ausbildung. Die Änderung soll darauf ausgerichtet sein, die Ausbildungsdauer für die Erlangung des Titels "Verkehrsmediziner/Verkehrsmedizinerin" der Stufe 4 zu verkürzen. Eine solche Vereinfachung, mit der eine grössere Wahlfreiheit und ein dichteres Angebotsnetz erreicht werden sollen, liegt sicherlich im Interesse der Bürgerinnen und Bürger.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
2012 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte festzulegen, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen. Der Bundesrat beschloss ein Stufenmodell: je komplexer die Untersuchung, desto höher die Anforderungen an die untersuchende Person. Während Hausärztinnen und -ärzte periodische Kontrolluntersuchungen von Seniorinnen und Senioren durchführen, sollen komplexe verkehrsmedizinische Fragestellungen durch Verkehrsmedizinerinnen und Verkehrsmediziner geklärt werden. Damit wurde die Qualität der verkehrsmedizinischen Untersuchungen verbessert und schweizweit vereinheitlicht. In der Schweiz gibt es rund 50 Verkehrsmedizinerinnen und -mediziner der Stufe 4. Diese begutachten Motorfahrzeugführende, bei denen schwerwiegende und komplexe verkehrsrelevante Gesundheitsprobleme zur Diskussion stehen. Die Begutachtung solcher Spezialfälle erfordert ein spezielles Fachwissen und viel Erfahrung. Für die Verkehrssicherheit ist es von grosser Bedeutung, dass gerade in solchen Fällen Personen Gutachten erstellen, die entsprechend ausgebildet sind und die sich regelmässig weiterbilden. Der Zugang zur Ausbildung steht allen Ärztinnen und Ärzten offen. Die Prüfung liefert den Beweis, dass die Lernziele erreicht wurden. Der Bundesrat erachtet deshalb die geforderte Ausbildung als gerechtfertigt.
Führerausweisinhaberinnen und -inhaber dürfen frei wählen, bei welchem oder welcher der 50 Verkehrsmedizinerinnen und -mediziner sie die Untersuchung absolvieren. Der Bundesrat lehnt es deshalb ab, die Anforderungen an Verkehrsmedizinerinnen und -mediziner der Stufe 4 herabzusetzen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.