19.3112 · Motion · 2019-03-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Lebensmittelgesetz (LMG), Artikel 7 Absatz 4, wie folgt zu ergänzen: Der Bundesrat kann besondere Bestimmungen erlassen für die Abgabe von Lebensmitteln an zertifizierte Organisationen oder Personen, zwecks Verhinderung von Lebensmittelverlusten. Der Schutz der Gesundheit muss jederzeit gewährleistet sein.
Begründung
Die Motion fordert die kostenfreie Abgabe von geniessbaren Lebensmitteln bei Ladenschluss an zertifizierte Organisationen oder Einzelpersonen auf Verlangen. Dabei handelt es sich um Lebensmittel wie Tagesfrischprodukte, die für den Verzehr innerhalb von 24 Stunden hergestellt wurden, sowie Lebensmittel, die wegen dem Mindesthaltbarkeitsdatum am nächsten Tag nicht mehr verkauft werden dürfen.
Heute werden viele dieser Lebensmittel aufwendig entsorgt und mit Waschpulver, Kaffeesatz oder anderen Vergällungsmitteln ungeniessbar gemacht. Die Schweiz hat sich verpflichtet, den Lebensmittelabfall bis ins Jahr 2030 zu halbieren. Die Abgabe von Tagesfrischprodukten und nicht mehr verkäuflichen Lebensmitteln an zertifizierte Organisationen ist ein erster Meilenstein zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung.
Frankreich, Italien und Tschechien verpflichten Supermärkte, die überschüssigen Lebensmittel Hilfswerken zu spenden. Die Bevölkerung ist in den letzten Jahren in Bezug auf das Wegwerfen von geniessbaren Lebensmitteln höchst sensibilisiert und erwartet von der Politik Massnahmen. Die Abgabe von nichtverkauften Lebensmitteln ist ethisch geboten und ökologisch absolut zwingend. Schweizweit genügen die bestehenden, freiwilligen Organisationen und Initiativen nicht, um flächendeckend die Lebensmittelverschwendung zu verhindern.
Zertifizierung von Organisationen und Einzelpersonen erfolgt durch anerkannte Hilfsorganisationen, wie z. B. Caritas (Kulturlegi), Kirchen oder Gemeinden (Berechtigungskarten). Die Wirtschaftsfreiheit wird durch eine Abgabepflicht nicht eingeschränkt, da der Detailhandel den Besitz und das Eigentum bei Ladenschluss aufgibt, und zwar durch die gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung. Bei der Abgabe von geniessbaren Lebensmitteln bei Ladenschluss spart der Detailhandel die Abfallgebühren sowie die Fahrten zu den Biogasanlagen. Damit werden nicht nur Kosten gespart, es wird auch ein wichtiger Beitrag zur Armutsbekämpfung und ökologischen Lebensmittelverwertung geleistet, ohne die Wirtschaftsfreiheit zu tangieren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, eine rechtliche Grundlage für das erleichterte Abgeben von Lebensmitteln an gemeinnützige Organisationen zu schaffen, um dadurch die Lebensmittelverschwendung weiter zu bekämpfen. Der durch diese neue Gesetzesbestimmung geschaffene Spielraum muss jedoch begrenzt bleiben, da insbesondere der Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten jederzeit gewährleistet sein muss. Mit dem Konzept des Lebensmittelgesetzes nicht vereinbar wäre dagegen eine Abgabepflicht, wie sie in der Begründung der Motion erwähnt wird.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.