Wegweisungen. Vereinbarkeit der Waadtländer Vorgehensweise mit dem Bundesrecht
19.3133 · Interpellation · 2019-03-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat auf die Fragen 19.5099 und 19.5096 zum Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen geantwortet, dass die kantonale Praxis auf dem Gebiet der Wegweisungen nicht vollständig konform mit der Regelung auf Bundesebene sei.
Bereits am 6. Juni 2016 erklärte die damalige Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in der Antwort auf die Frage 16.5216, dass die Nichtausführung von Wegweisungsentscheiden einen Verstoss gegen das Asylgesetz darstelle und sogar gegen Artikel 46 der Bundesverfassung.
Ausserdem haben wir durch den für Wegweisungen zuständigen Waadtländer Staatsrat in der Presse ("24 Heures" vom 18. März 2019) erfahren, dass zuerst Personen, die eine Straftat begangen haben, danach Alleinstehende und erst zuletzt Familien weggewiesen werden würden.
1. Was hat der Bundesrat seit 2016 unternommen, damit der Kanton Waadt seine rechtlichen und verfassungsmässigen Verpflichtungen einhält?
2. Wurde der Bundesrat über die Prioritätenliste, die der Kanton Waadt im Juni 2015 erstellt hat, informiert? Falls ja, hat er reagiert, und wie?
3. Welche Konsequenzen zieht das Staatssekretariat für Migration aus dieser Prioritätenliste? Sind wegen dieser Liste Fristen des Dublin-Verfahrens verstrichen?
4. Wurde der Bundesrat darüber informiert, dass andere Kantone eine ähnliche Prioritätenliste erstellt haben? Falls ja, welche?
5. Verstösst eine Prioritätenliste nicht gegen die Bundesgesetzgebung, da diese vorschreibt, dass die Kantone für den Vollzug der Wegweisungen verantwortlich sind? Können Familien in der Praxis faktisch nicht ausgewiesen werden, da sie sich an letzter Stelle der Prioritätenliste befinden?
6. Ist diese Prioritätenliste aus Sicht des Bundesrates nicht problematisch, da sie dem Willen der Bevölkerung widerspricht, Asylverfahren einschliesslich Wegweisungen zu beschleunigen, zumal das neue System für Asylverfahren am 1. März 2019 in Kraft getreten ist?
7. In der Presse ist ausserdem zu lesen, dass der Kanton Waadt benachteiligt werde, weil er aufgrund der kantonalen Gesetzgebung der einzige Kanton sei, in dem keine Festnahmen in den Räumlichkeiten der Einwohnerdienste (Service de la population, SPOP) möglich seien, es sei denn, eine Straftat liegt vor. Verstösst eine solche kantonale Bestimmung nicht gegen die Bundesgesetzgebung (Art. 71 AIG), wonach die Kantone mit der Weg- oder Ausweisung betraut sind? Falls ja, sollte der Bundesrat nicht rechtlich intervenieren und die Aufhebung dieser kantonalen Bestimmung herbeiführen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt mit dem Kanton Waadt regelmässig Sitzungen durch, um den Vollzug der Wegweisungen zu optimieren. Im Übrigen sieht das Asylgesetz seit dem 1. Oktober 2016 vor, dass der Bund die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen einstellen kann, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben nicht oder mangelhaft erfüllt und dies zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person führt (Art. 89b Abs. 2 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31).
2.-5. Das SEM wurde im September 2015 durch den Regierungsrat des Kantons Waadt über die Prioritätenliste im Bereich der Rückführungen informiert. Diese Liste wurde seither mehrmals im Rahmen von Sitzungen mit den Behörden des Kantons Waadt thematisiert. Im Prinzip steht es den Kantonen frei, ihre Arbeiten zu priorisieren, solange die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, ob andere Kantone auch Prioritäten definiert haben.
Das SEM publiziert das Monitoring des Wegweisungsvollzugs im Asylbereich nach Artikel 46 Absatz 3 AsylG im Rahmen der Asylstatistik für das zweite Quartal jeweils im Juli und nennt auch die Zahl derjenigen Fälle, in denen die Abgeltungen eingestellt wurden. Dabei handelt es sich um Dublin-Fälle, in denen die Überstellungsfrist abgelaufen ist und keine entschuldbaren Gründe für den Nichtvollzug seitens der Kantone vorlagen. Seit dem 1. Januar 2019 wendet das SEM Artikel 89b AsylG auch beim Nichtvollzug von Wegweisungen in die Herkunftsstaaten an.
6. Das Festlegen von Prioritäten kann mit dem neuen Asylverfahren vereinbar sein, sofern die Ziele der Beschleunigung des Vollzugs, der grundsätzlich innerhalb der Aufenthaltsdauer von bis zu 140 Tagen in den Bundesasylzentren erfolgen soll, gewahrt bleiben.
7. Die Kantone haben sicherzustellen, dass sie die ihnen bundesrechtlich auferlegten Vollzugsaufgaben bei der Weg- oder Ausweisung von ausländischen Personen auch dann erfüllen können, wenn das kantonale Recht einschränkende Bestimmungen in Bezug auf den Ort einer Festnahme vorsieht.
Antwort des Bundesrates.