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Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Wird der Bundesrat die Anpassung verweigern?

19.3149 · Interpellation · 2019-03-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Nach den neuesten Informationen sollen die europäischen Institutionen eine - wenn auch brüchige - Einigung erzielt haben bei den umstrittensten Punkten im Zusammenhang mit der Koordinierung der Sozialversicherungsleistungen, insbesondere bei der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung an Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Diese Einigung - die noch vom Europäischen Parlament und von den Mitgliedstaaten angenommen werden muss - sieht vor, dass die Arbeitslosenentschädigung neu vom Land ausbezahlt werden muss, in dem die Grenzgängerin oder der Grenzgänger gearbeitet hat, also in unserem Fall von der Schweiz, und nicht mehr vom Wohnsitzland wie bisher.

Sollte diese Regelung umgesetzt werden, hätte sie äusserst schwerwiegende Folgen für die Schweiz, wie das Staatssekretariat für Migration selbst einräumt. Dies gilt erst recht für den Kanton Tessin, wo es mehr als 65 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger gibt, die fast einen Drittel aller Arbeitskräfte ausmachen. Für die Zahlung der Arbeitslosenentschädigungen wäre zwar der Bund zuständig. Doch es wären die Kantone, die den Ausbau der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die damit verbundenen Kosten übernehmen müssten.

Darüber hinaus hätte die neue Regelung offensichtlich zur Folge, dass sich die arbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgänger systematisch bei den RAV anmelden würden (derzeit tun dies nur wenige). Damit würde der "Inländervorrang light" vollständig dahinfallen, also jene lachhafte Regelung, mit welcher der vom Volk angenommene und in der Verfassung verankerte Inländervorrang umgewandelt wurde in einen angeblichen branchenspezifischen Vorrang derjenigen Personen, die bei den RAV registriert sind. Doch wenn sämtliche arbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgänger sich ebenfalls bei den RAV registrieren, ist es ja offensichtlich, dass die Personen aus der Schweiz über keinerlei Vorrang ihnen gegenüber mehr verfügen, nicht einmal mehr über einen Vorrang "light".

Ich frage den Bundesrat:

1. Falls die in Brüssel ausgehandelte Lösung vom EU-Parlament und von den Mitgliedstaaten bestätigt wird, wird die Schweiz es dann ablehnen, sich anzupassen? Falls nein, warum nicht?

2. Ist sich der Bundesrat der Folgen bewusst, die eine allfällige Anpassung nicht nur für den Bund, sondern auch für die Kantone hätte, insbesondere für die Kantone, in denen die Zahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger besonders hoch - sprich übermässig hoch - ist wie im Tessin?

3. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Anpassung an die neuen EU-Bestimmungen gleichbedeutend wäre mit einer Abschaffung des sogenannten "Inländervorrangs light"?

Stellungnahme des Bundesrates

Im Rahmen der Revision der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit schien sich in der Frage der Arbeitslosenentschädigungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei den EU-Institutionen ein Kompromiss zwischen Parlament, Kommission und Rat abzuzeichnen. Da dieser Kompromiss in den Mitgliedstaaten jedoch nicht die erforderliche Mehrheit fand, liegt es nun an den künftigen EU-Präsidentschaften, die Reformarbeiten für die Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme fortzuführen und einen neuen Kompromiss für die stark divergierenden Vorschläge von Rat, Parlament und Kommission zu suchen.

Die von den EU-Instanzen vorgeschlagenen Texte haben alle eines gemeinsam, nämlich, dass ein Paradigmenwechsel vollzogen wird und die Arbeitslosenentschädigungen an Grenzgängerinnen und Grenzgänger neu vom Staat der letzten Beschäftigung ausgerichtet werden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) rechnet aufgrund dieser Änderung mit Kosten von mehreren Hundert Millionen Franken. Solange jedoch kein definitiver Wortlaut dieser EU-Regelung vorliegt, kann die Schweiz diese Kosten nicht genauer beziffern.

Sollte die EU eine Änderung der betreffenden Verordnung verabschieden und einen Antrag zur Übernahme des Erlasses in das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA, Anhang II) stellen, würde dieser gemäss dem im FZA vorgesehenen Verfahren behandelt. Die EU müsste im Rahmen des Gemischten Ausschusses zum FZA Schweiz-EU einen offiziellen Übernahmeantrag an die Schweiz richten. Für die Anpassung von Anhang II bräuchte es einen einstimmigen Beschluss beider Parteien im Gemischten Ausschuss. Der entsprechende Beschluss des Gemischten Ausschusses kann aber erst gefasst werden, wenn in der Schweiz das Verfahren betreffend die Genehmigung der Übernahme der revidierten Verordnung abgeschlossen ist. Die innerstaatliche Genehmigung erfolgt dabei gemäss den üblichen Verfahren unter Wahrung der bestehenden verfassungsmässigen Kompetenzen und Mitspracherechte von Parlament und Volk.

Zurzeit ist es daher für das Seco nicht möglich, die Auswirkungen einer neuen Verordnung für die Regionen mit den meisten Grenzgängerinnen und Grenzgängern abzuschätzen oder die Vereinbarkeit der neuen Regelung mit dem geltenden Schweizer Recht zu prüfen (insbesondere mit der Stellenmeldepflicht).

Antwort des Bundesrates.