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19.3184 · Interpellation · 2019-03-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Fachwelt wird statt dem vom deutschsprachigen Wortlaut des Zivilgesetzbuches und von den einschlägigen Staatsverträgen verwendeten Begriff des "Kindeswohls" immer häufiger vom "übergeordneten Kindesinteresse" gesprochen. Teilweise wird dabei sogar verlangt, den Begriff des Kindeswohls im Gesetz durch denjenigen des "übergeordneten Kindesinteresses" zu ersetzen (vgl. dazu die Empfehlung Nr. 26-27 des Uno-Kinderrechtsausschusses an die Schweiz vom Februar 2015, wonach "Im Geiste der allgemeinen Bemerkung Nr. 14 (2013)" der Begriff des übergeordneten Kindesinteresses in der Schweiz auf gesetzlicher, politischer und juristischer Ebene konsequent verwendet werden soll).

1. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Entwicklung?

2. Sind die beiden Begriffe "Kindeswohl" und "übergeordnetes Kindesinteresse" nach Ansicht des Bundesrates gleichbedeutend oder nicht (beispielsweise im Scheidungs- oder Adoptionsrecht)? Worin besteht ein allfälliger Unterschied?

3. Besteht nach Ansicht des Bundesrates gesetzgeberischer Handlungsbedarf?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat bedauert die aktuell laufende Auseinandersetzung um den Begriff "Kindeswohl". Diese könnte den Eindruck vermitteln, dass den beiden Begriffen "Kindeswohl" (bien de l'enfant, bene del figlio) und "übergeordnetes Kindesinteresse" (intérêt supérieur de l'enfant, interesse superiore del fanciullo) eine unterschiedliche Bedeutung zukommt, was nach Ansicht des Bundesrates nicht zutrifft. Aus diesem Grund hat die Bundesverwaltung in den letzten Jahren überall dort, wo sie eingeladen wurde, zur erwähnten Empfehlung des Ausschusses der Vereinten Nationen für Kinderrechte (Uno-Kinderrechtsausschuss) Stellung zu nehmen, klar darauf hingewiesen, dass der Begriff des "Kindeswohls", welcher im gesamten deutschen Sprachraum geläufig ist und der konstanten Sprachregelung in der Schweiz entspricht, inhaltlich gleichbedeutend ist mit demjenigen von Artikel 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Uno-Kinderrechtskonvention, Uno-KRK; SR 0.107).

2. In Artikel 3 Uno-KRK wird festgehalten, dass "Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, [...] das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen [ist]". Nach der allgemeinen Bemerkung Nr. 14 (2013) des Uno-Kinderrechtsausschusses wird dies so verstanden, dass dem Kindeswohl eine dreifache Bedeutung zukommt: (1) Es ist zunächst ein subjektives Recht: das Recht eines jeden Kindes darauf, dass sein Wohl, sobald eine es betreffende Entscheidung getroffen wird, bewertet und in ernsthafter Weise berücksichtigt wird, insbesondere dann, wenn mehrere einander widersprechende Interessen bestehen. Es muss die für das Kind beste Lösung gefunden werden. (2) Es handelt sich ausserdem um eine Verfahrensregel: Jeder Entscheidungsträger muss die Auswirkungen seines Entscheides auf das Kind beurteilen sowie anschliessend Rechenschaft darüber ablegen, wie er das Kindeswohl berücksichtigt hat. (3) Und schliesslich wird damit ein Auslegungsgrundsatz aufgestellt: Im Rahmen der Gesetzesauslegung ist stets die für das Kind beste Lösung zu wählen. Anzufügen ist im Weiteren, dass es zur Ermittlung des Kindeswohls der Anhörung und Berücksichtigung der Meinung des Kindes bedarf. Diese Prinzipien gelten ohne Einschränkung auch in der Schweiz. So verweist das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung auf den "Leitgedanken von Artikel 3 KRK beziehungsweise Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll" (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Ergänzend ist hier zu bemerken, dass die Begriffe "Kindeswohl" und "Kindesinteresse" vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung als Synonyme verwendet werden. Der Leitgedanke des Kindeswohls ist somit bei jeder Entscheidung zu berücksichtigen, und zwar bezogen auf den einzelnen Fall und damit konkret auf das von der Entscheidung betroffene Kind. In diesem Sinn äussert sich auch das Bundesgericht in seiner familienrechtlichen Rechtsprechung: "Das Kindeswohl [gilt] als oberste Maxime des Kindesrechts [...]; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben" (BGE 142 III 612 E. 4.2).

3. Nach dem Gesagten besteht nach Ansicht des Bundesrates kein Bedarf, in der schweizerischen Rechtsordnung den Begriff "Kindeswohl" durch das "übergeordnete Kindesinteresse" zu ersetzen. Für den Bundesrat steht nicht die terminologische Frage, sondern die korrekte Umsetzung der sich aus der Kinderrechtskonvention ergebenden Rechte im Vordergrund. Kinder sollen in allen Rechtsbereichen als Rechtssubjekt anerkannt werden; das Wohl des Kindes ist vorrangig zu berücksichtigen, wenn das Kind von einer Entscheidung betroffen ist.

Antwort des Bundesrates.

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