19.3203 · Interpellation · 2019-03-21
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gilt im KVG auch für die Versicherer, insbesondere in Bezug auf die Verwaltungskosten. Nun steigen aber die Verwaltungskosten der Krankenversicherer seit dem Inkrafttreten des KVG im Gleichschritt mit den Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Verwaltungskosten der Krankenkassen liegen gegenwärtig im Schnitt bei rund 5 Prozent; bei einzelnen Kassen sind es bis zu 10 Prozent. Heute kann man auch nicht herausfinden, ob die Verwaltungskosten eines bestimmten Versicherers sich im Vergleich zu einem anderen Versicherer rechtfertigen lassen. Zudem veröffentlichen nicht alle Versicherer den Anteil der Rechnungskontrollen, die zu einer Beanstandung geführt haben, und den Anteil derjenigen, die unnötig waren.
Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:
1. Warum gelingt es den Krankenversicherern nicht, Skaleneffekte bei ihren Verwaltungskosten zu erzielen?
2. Wie überprüft das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Verwaltungskosten von Krankenversicherern mit überdurchschnittlich hohen Verwaltungskosten?
3. Wie rechtfertigen die Kassen mit überdurchschnittlich hohen Verwaltungskosten diese?
4. Verfügt das BAG über Mittel, mit denen die Kassen mit hohen Verwaltungskosten verpflichtet werden können, diese zu senken?
5. Verfügt das BAG für jede Krankenkasse über Statistiken zum Anteil der Rechnungskontrollen, die zu einer Beanstandung geführt haben, und solchen, die unnötig waren?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Versicherer weisen unterschiedliche Strukturen auf, und nicht alle sind in der Lage, Skaleneffekte zu erzielen. Versicherer mit einem grossen Versichertenbestand beispielsweise können Synergien nutzen. So steigt die Zahl ihrer Mitarbeitenden, deren Löhne drei Viertel der Verwaltungskosten ausmachen, nicht linear zum Versichertenbestand an.
2. Die Aufsichtsbehörde überprüft die Verwaltungskosten der Versicherer im Rahmen der Kontrolle der Jahresrechnung. Sie vergleicht die Zahlen jedes Versicherers mit dem Durchschnitt der ganzen Branche. Liegen die Verwaltungskosten eines Versicherers deutlich über dem Durchschnitt, so verlangt die Aufsichtsbehörde von diesem Versicherer detaillierte Angaben und eine Rechtfertigung. Ist der Versicherer nicht in der Lage, plausible Erklärungen zu liefern, so muss er jeden Einzelposten der Verwaltungskosten in einem entsprechenden Erhebungsformular ausweisen.
Wenn er den Betrag der Verwaltungskosten nicht rechtfertigen kann, ist die Aufsichtsbehörde befugt, vor Ort eine umfassende Kontrolle durchzuführen. Der Versicherer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Zugang zu sämtlichen von ihr im Rahmen der Inspektion als relevant erachteten Informationen zu verschaffen (Art. 34 Abs. 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes, KVAG; SR 832.12).
3. Verschiedene Versicherer haben in den vergangenen Jahren kostspielige Investitionen in die Informationstechnologie getätigt. Damit hoffen sie, längerfristig ihre Verwaltungskosten zu senken. Je nach Grösse des Versicherers wirken sich solche Investitionen in einer ersten Zeit mehr oder weniger stark auf die Verwaltungskosten aus.
4. Gemäss Artikel 19 Absatz 1 KVAG müssen die Versicherer die Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken. Zu den Verwaltungskosten zählen unter anderem die Kosten für Vermittlertätigkeiten und Werbung.
Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, sichernde Massnahmen nach Artikel 38 KVAG zu treffen, wenn der Krankenversicherer seine zu hohen Verwaltungskosten nicht rechtfertigen kann.
5. Das BAG verfügt über keine solchen Statistiken.
Antwort des Bundesrates.