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19.3209 · Interpellation · 2019-03-21

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Mit dem Ziel, die Qualität der medizinischen Versorgung zu verbessern, die Kosten in Schranken zu halten, unnütze Behandlungen zu vermeiden und eine optimale Verteilung der Arztpraxen in unserem Land zu erreichen, stelle ich dem Bundesrat im Namen der Bevölkerung, die sich über die steigenden Krankenkassenprämien ärgert, und der Ärztinnen und Ärzte, die sich hundertprozentig an den Eid des Hippokrates halten, folgende Fragen: Welches wären die Lösungen, und wäre er bereit:

1. obligatorisch zu erklären, dass die erste ärztliche Konsultation bei einer Hausärztin oder einem Hausarzt stattfinden muss, deren oder dessen Titel von der Schweizerischen Gesellschaft für allgemeine innere Medizin oder der betreffenden kantonalen Gesellschaft für innere Medizin anerkannt ist? Von dieser Pflicht ausgenommen sind Besuche beim Gynäkologen, bei der Kinderärztin und beim Augenarzt. Die freie Arztwahl soll dadurch nicht tangiert werden. Die Niederlande praktizieren dieses System erfolgreich;

2. die administrativen Schritte, die nötig sind für die privatwirtschaftliche Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung, so gut wie möglich zu unterstützen (fördern)? Zu fördern sind vorteilhafte Rahmenbedingungen für lokale Gemeinwesen, insbesondere in Randregionen, in denen ein Ärztemangel droht, weil Hausärztinnen und Hausärzte demnächst in den Ruhestand treten. Dadurch würde das Arztpraxenmoratorium erträglicher, insbesondere in dezentralen Regionen;

3. ausländischen Ärztinnen und Ärzten einen Aufenthalt in der Schweiz von drei Jahren aufzuerlegen, der in einer von der Schweizerischen Gesellschaft für allgemeine innere Medizin oder einem Fachverband anerkannten Einrichtung absolviert werden muss. Eine Spezialisierung sollte unbedingt den Bedürfnissen in der Bevölkerung entsprechen;

4. die Verschreibung der Arzneimittel mit ihrer international gebräuchlichen Kurzbezeichnung (INN) und in einer Menge, die der Behandlungsdauer entspricht, und zu gerechten Preisen obligatorisch zu erklären? Neuseeland praktiziert diese Art von Verschreibung mit Erfolg;

5. die "smarte Medizin" zu fördern ("Guidelines"), wenn dies nötig ist, und Regeln zu deren Nutzung und insbesondere zur Finanzierung und zur Versicherung zu erlassen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Jahr 2017 schlug eine vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) eingesetzte Expertengruppe Massnahmen zur Kostendämpfung vor. Eine dieser Massnahmen will die Versicherten verpflichten, sich an eine erste Anlaufstelle zu wenden, die ihre Behandlung koordiniert (M27, "Verpflichtung zu Gatekeeping"). Dabei soll durch gezielte Steuerung eine effiziente und qualitativ hochstehende Versorgung sichergestellt werden. Der Bundesrat prüft zurzeit, wie diese Massnahme umgesetzt werden kann.

2. Gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) muss jede Person, die ihren Beruf "privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung" ausübt, über eine Bewilligung des Kantons verfügen, in dem sie tätig sein möchte. Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ermöglicht dem Bundesrat jedoch, die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von einem Bedürfnisnachweis abhängig zu machen. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die anwendbaren Höchstzahlen in der entsprechenden Verordnung (VEZL; SR 832.103) festgelegt. In seiner Botschaft (18.047) vom 18. Mai 2018 zur Änderung des KVG betreffend die Zulassung von Leistungserbringern, die derzeit im Parlament diskutiert wird, schlägt der Bundesrat vor, den Kantonen zu ermöglichen, das Angebot gemäss ihren Bedürfnissen differenziert nach Fachgebieten und Regionen selbst zu regulieren. Wie er in seinen Stellungnahmen zu den Interpellationen Lohr 18.3206 und 17.3824 und zum Postulat Schmid-Federer 17.3380 festgehalten hat, ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Kantone den Leistungsbedarf ihrer Bevölkerung selbst am besten abschätzen können. Zudem ist es gemäss der föderalistischen Kompetenzaufteilung ihre Sache, die Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung zu gewährleisten.

3. Von Ärztinnen und Ärzten aus der Europäischen Union (EU) eine vorgängige Berufspraxis zu verlangen würde gegen den Grundsatz der automatischen Anerkennung der Diplome nach Anhang III des vom Volk am 21. Mai 2000 genehmigten Freizügigkeitsabkommens (FZA) verstossen. In seiner Vorlage vom 18. Mai 2018 schlägt der Bundesrat daher vor, als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung zu verlangen, dass die Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen zulasten der OKP im ambulanten Bereich erbringen, über die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen und dass diese Kenntnisse mit einem Prüfungsverfahren kontrolliert werden. Da diese Regel die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP nicht von einem Vorbereitungslehrgang oder einer Berufserfahrung abhängig macht, steht sie nicht im Widerspruch zum FZA. Bei Ärztinnen und Ärzten, die mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen. Sie werden von der Prüfung dispensiert. Diese Ausnahme ist durch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Patientensicherheit und der Qualität des schweizerischen Gesundheitssystems gerechtfertigt.

4. Die Krankenversicherer können bereits heute auf Basis der zugelassenen Therapiedauer in der Fachinformation die Vergütung länger eingesetzter Arzneimitteltherapien ablehnen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat zudem die Möglichkeit, bei Bedarf die Vergütung mittels Limitierung auf eine bestimmte Therapiedauer einzuschränken.

Die Wirkstoffverschreibung kann primär im patentabgelaufenen Bereich zu Einsparungen führen. Es können in der Schweiz bereits heute auf freiwilliger Basis anstelle der Namen der Fertigarzneimittel Wirkstoffe verschrieben werden. Mit der Einführung eines Referenzpreissystems beabsichtigt der Bundesrat, Kosteneinsparungen für patentabgelaufene Arzneimittel, Generika und Originalpräparate zu erzielen. Dabei soll ein Referenzpreis für einen bestimmten Wirkstoff mit zugehörigem Originalpräparat und Generika festgelegt werden. Wird ein Referenzpreissystem eingeführt, würde die Massnahme der Wirkstoffverschreibung zu keinen Einsparungen führen. Die entsprechende Gesetzesvorlage soll dem Parlament noch im laufenden Jahr überwiesen werden.

5. Das Ziel von "smarter medicine" ist, "kluge Entscheidungen" für eine angemessene Versorgung zu fördern. Die von den medizinischen Fachgesellschaften veröffentlichten sogenannten Top-5-Listen mit unnützen Behandlungen in ihrem Fachbereich sollen die offene Diskussion zwischen Ärzteschaft, den Patienten und der Öffentlichkeit anstossen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Ruiz Rebecca 17.4184 ausgeführt hat, begrüsst er diese Initiative seitens Fach- und Patientenkreisen. In der Beurteilung der Leistungspflicht seitens der Sozialversicherungen sind medizinische Leitlinien grundsätzlich eine wichtige Grundlage und werden auch für die Vergütung im Einzelfall als Entscheidungsgrundlagen angewendet. Leitlinien sind jedoch auf eine allgemeine Krankheitssituation ausgerichtet, wobei der Entscheid für eine geeignete Behandlung bei einer Einzelperson von der Betrachtung ihrer Gesamtsituation, insbesondere weiterer gleichzeitig vorhandener Krankheiten, abhängt und im Einzelfall auch von Leitlinien abgewichen werden kann. Im Bericht der vom EDI eingesetzten Expertengruppe zu Kostendämpfungsmassnahmen wurde auch die Massnahme zur Förderung von Behandlungsleitlinien genannt.

Für die Erarbeitung, Verbreitung und Implementation von Behandlungsleitlinien sind primär die Fachgesellschaften zuständig. Das BAG wird dieses Thema mit den zuständigen Akteuren aufnehmen.

Antwort des Bundesrates.

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