19.3235 · Postulat · 2019-03-21
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Alternativen zur Methode der heutigen umsatzabhängigen Berechnung der Radio- und Fernsehabgabe für Unternehmen zu prüfen.
Begründung
Gemäss Artikel 70 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 erreicht hat. Somit ist die Abgabe von denjenigen Unternehmen geschuldet, die im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind und einen Jahresumsatz von mindestens 500 000 Franken machen. Diese Zahl umfasst den auf der ganzen Welt erzielten Umsatz, abhängig von den mehrwertsteuerlichen Qualifikationen des Unternehmens, und schliesst auch den Umsatz mit ein, der mit Leistungen erzielt wird, die nicht mehrwertsteuerpflichtig oder die mehrwertsteuerbefreit sind. Unternehmen, deren Umsatz unter 500 000 Franken liegt, sind jedoch von der Radio- und Fernsehabgabe befreit.
Dieses Berechnungskriterium war in seiner Wirkung ursprünglich keiner Kritik ausgesetzt, doch kamen dadurch nun zahlreiche Unternehmen in grosse Schwierigkeiten. Denn der Umsatz entspricht nicht dem tatsächlich erzielten Gewinn.
Sehr viele KMU fallen in die Kategorie der abgabepflichtigen Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu fünf Millionen Franken; sie müssen eine Abgabe in der Höhe von 2280 Franken entrichten. Dieser Betrag ist hoch, oft sogar völlig unverhältnismässig in Bezug auf ihren tatsächlich realisierten Gewinn. Und viele dieser Unternehmen können keine Befreiung von dieser Abgabe beantragen. Ohne den Grundsatz der Steuerpflicht von Unternehmen infrage stellen zu wollen, beauftrage ich den Bundesrat daher, ein anderes System zur Berechnung der Abgabe zu prüfen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Vorab ist festzuhalten, dass die Abgabe eines Unternehmens mit einem Jahresumsatz zwischen 1 und 5 Millionen Franken 910 Franken beträgt, nicht 2280 Franken (vgl. Art. 67b Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung, RTVV).
Bei der Vorbereitung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen hat der Bundesrat verschiedene Modelle geprüft, welche die Empfangsgebühr für Betriebe ablösen könnten. Eine wichtige Anforderung an das neue System war, dass es einfach und effizient ist und weder für die Abgabepflichtigen noch für die Erhebungsstelle einen übermässigen Aufwand verursacht. Ausserdem sollte das Abgabesystem einen kontinuierlichen und berechenbaren Ertrag generieren, um die Finanzierung des Service public bei Radio und Fernsehen zu gewährleisten. Diese Ziele werden mit der Anfang dieses Jahres eingeführten Unternehmensabgabe erreicht. Diese beruht auf dem Gesamtumsatz eines Unternehmens, der im Rahmen der Mehrwertsteuer deklariert wird. Für die Unternehmensabgabe ist keine zusätzliche Erhebung von Daten nötig, keine An- oder Abmeldung bei der Erhebungsstelle und auch keine Kontrollen in den Betrieben. Damit ist ein bedeutender Nachteil der früheren Empfangsgebühr beseitigt, nämlich der grosse Aufwand bei der Erhebung sowohl für die Erhebungsstelle als auch für die betroffenen Unternehmen. Andere Finanzierungsmodelle, die ebenfalls auf bereits erhobenen Daten beruhen, weisen aus Sicht des Bundesrates beträchtliche Nachteile auf. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Abgabeerhebung nach Anzahl Angestellte oder der Lohnsumme eines Unternehmens, die Erhebung einer Abgabe zusammen mit der direkten Bundessteuer, die Finanzierung aus dem Ertrag der direkten Bundessteuer oder die Erhebung der Abgabe aufgrund des Gewinns eines Unternehmens.
Der Bundesrat ist weiterhin der Ansicht, dass das System der Unternehmensabgabe unter den denkbaren Alternativen am besten geeignet ist, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Zu erwähnen ist auch die Härtefallregelung für die kleinsten unter den abgabepflichtigen Unternehmen, jene mit bis zu einer Million Franken Umsatz. Diese Unternehmen können nach der Radio- und Fernsehverordnung die Rückerstattung der Abgabe verlangen, wenn sie im Abgabejahr einen geringen oder gar keinen Gewinn erzielt haben.
Eine andere Frage ist, ob die Unternehmensabgabe in allen Teilen die erwarteten und erwünschten Auswirkungen zeigt. Derzeit kann noch nicht vollständig überblickt werden, welche konkreten Auswirkungen die Unternehmensabgabe hat; hierzu reichen die Erfahrungen noch nicht aus. Einen neuerlichen Wechsel beim Abgabesystem ins Auge zu fassen, nachdem die Unternehmensabgabe gerade erst gestartet ist, wäre unverhältnismässig und würde zur Verunsicherung der Abgabepflichtigen führen. Der Bundesrat hat jedoch bereits bei seinem Entscheid zur Einführung des neuen Abgabesystems am 18. Oktober 2017 beschlossen, dass er dessen Auswirkungen bis spätestens Mitte 2020 prüfen will, gestützt auf die Erfahrung des ersten Erhebungsjahres. Sollte die Bilanz des neuen Abgabesystems zeigen, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, wird der Bundesrat die nötigen Schritte unternehmen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.