19.3241 · Motion · 2019-03-21
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf einer Gesetzesänderung von Artikel 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vorzulegen, welcher die Drohung gegen Kinder im häuslichen Umfeld zum Offizialdelikt erklärt.
Begründung
"Wenn du deine Hausaufgaben nicht machst, dann gibt es kein Dessert." Sagt dies die Mutter zum Sohn, dann ist das zwar eine Drohung, aber nicht im strafrechtlichen Sinn. Sagt aber der Vater zur Tochter, dass er sich umbringen wolle, und versetzt damit die Tochter in Angst und Schrecken, dann ist das strafbar. Ein Kind leidet enorm unter solchen Drohungen. Trotzdem wird es vom Gesetz nicht angemessen geschützt. Ein solches Verhalten wird nämlich nur auf Antrag verfolgt. Äussert jedoch der Mann die gleiche Suiziddrohung gegenüber seiner Ehefrau, so wird die Tat von Amtes wegen verfolgt.
Die Drohung wird in Artikel 180 StGB geregelt. Artikel 180 Absatz 2 StGB gibt vor, dass der Täter oder die Täterin von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er oder sie mit dem Opfer in Ehe oder Partnerschaft lebt. Die Opfer werden also in solchen Fällen vom Strafrecht speziell geschützt. Unverständlicherweise sind Kinder im häuslichen Umfeld davon nicht erfasst und werden nicht speziell geschützt. Täter oder Täterinnen, welche Kinder im häuslichen Umfeld durch eine Drohung gemäss Artikel 180 StGB in Schrecken oder Angst versetzen, werden zurzeit nicht von Amtes wegen verfolgt. Dies ist unbegründet und stellt eine für die betroffenen Kinder gravierende Gesetzeslücke dar.
Das Fehlen einer Verfolgung von Amtes wegen ist auch aus gesetzgeberischer Sicht unlogisch. Sowohl die einfache Körperverletzung (Art. 123) als auch die wiederholte Tätlichkeit (Art. 126) gegen eine Person, die unter der Obhut des Täters oder der Täterin steht oder für die dieser oder diese zu sorgen hat, namentlich ein Kind, wird von Amtes wegen verfolgt. Darum ist nicht ersichtlich, wieso nicht auch bei Drohung gegen Kinder der Täter oder die Täterin von Amtes wegen verfolgt werden soll.
Aus den genannten Gründen wird der Bundesrat beauftragt, dieses Versäumnis in der Gesetzgebung zu korrigieren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wer jemanden durch eine schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich nach Artikel 180 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar. Um die Strafverfolgung in Gang zu setzen, muss die bedrohte Person jedoch einen Antrag stellen (Art. 180 Abs. 1 und Art. 30 StGB). Mit einer Strafrechtsrevision von 2003 wurden verschiedene Straftaten in der Ehe und Partnerschaft, die zuvor Antragsdelikte waren, zu Offizialdelikten erklärt. Seither muss die Strafverfolgungsbehörde eine Drohung in der Paarbeziehung von Amtes wegen verfolgen; ein Strafantrag ist nicht mehr nötig (Art. 180 Abs. 2 StGB). Einfache Körperverletzungen und wiederholte Tätlichkeiten werden dagegen nicht nur dann von Amtes wegen verfolgt, wenn die Tat vom Partner ausgeht: Bereits im Jahr 1989 hat das Parlament beschlossen, dass der Täter ex officio zu verfolgen ist, wenn er die Tat an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 2 Bst. a StGB).
Prima vista scheint kein Grund für diese ungleiche Behandlung ersichtlich. Als eine Form psychischer Gewalt können auch schwere Drohungen für Kinder sehr belastend sein, namentlich, wenn diese wiederholt vorkommen. Dies verdeutlicht das in der Motion genannte Beispiel, bei dem der Vater seiner Tochter droht, sich umzubringen. Die Motionärin führt gleichzeitig auch ein Beispiel für eine strafrechtlich nicht relevante Drohung auf. Drohungen solcher Art können im Familienalltag vorkommen. Die Grenze zwischen geringfügigen Drohungen und schweren Drohungen, die das Kind in Schrecken oder Angst versetzen und strafbar sind, kann nicht immer klar gezogen werden. Dass in diesem Graubereich und auch bei einmaligen Drohungen von Amtes wegen eine Strafuntersuchung einzuleiten wäre, würde den familiären Privatbereich des Kindes tangieren und könnte seinen Interessen zuwiderlaufen oder diesen schaden. Bei einer Drohung in der Paarbeziehung kann das Strafverfahren über Artikel 55a StGB sistiert und anschliessend eingestellt werden. Bei einer Drohung gegenüber einem Kind ist dagegen das Antragsrecht die einzig mögliche Weichenstellung. Es wird, zumindest wenn das Kind noch nicht urteilsfähig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Wo die sorgeberechtigten Eltern selbst ein Delikt zum Nachteil ihres Kindes begangen haben, besteht jedoch eine Interessenkollision: Die Kindesschutzbehörde kann, wenn sie von dem Fall Kenntnis erlangt, gemäss Artikel 306 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (SR 210) einen Beistand ernennen oder selbst tätig werden. Sie kann die Situation im Sinne des Kindeswohls beurteilen und abwägen, ob zivilrechtliche Schutzmassnahmen ergriffen werden müssen oder ob Strafantrag gestellt werden soll.
Im Übrigen hat das Parlament erst kürzlich die geltende Regelung der Strafverfolgung von Delikten im häuslichen Bereich (mit Fokus auf Delikte in Paarbeziehungen) geprüft und am 14. Dezember 2018 das Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen verabschiedet. Aufgrund der oben angeführten Argumente und mit Blick auf die Stabilität der Rechtsordnung scheint es nicht angezeigt, isoliert eine erneute Änderung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Bundesrat dafür aus, die geltende Regelung vorerst beizubehalten. Er behält sich aber vor, eine Anpassung bei sich bietender Gelegenheit zu prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.