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19.3301 · Motion · 2019-03-22

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass Artikel 42 BüG systematisch bei Schweizer "Dschihad-Touristen" mit doppelter Staatsbürgerschaft angewendet wird.

Begründung

Auf der Website des Staatssekretariats für Migration (SEM) (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/buergerrecht/schweizer_buergerrecht.html) steht, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechtes gemäss Artikel 42 BüG nur in einem gravierenden Fall denkbar sei. Als Beispiele werden verurteilte Kriegsverbrecher oder Terroristen genannt. In seiner Antwort auf meine Frage 19.5162 hat der Bundesrat erklärt, dass eine solche Massnahme möglich sei, wenn das Verhalten der Person den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist, und darüber hinaus eine strafrechtliche Verurteilung rechtskräftig ist, ausser wenn die Strafverfolgung nicht stattfinden kann (z. B. aufgrund eines nicht funktionierenden Justizwesens).

In diesem Zusammenhang erwähnte der Bundesrat am 18. März 2019 ein einziges Ausbürgerungsverfahren, das bisher lediglich eingeleitet wurde. Er fügte hinzu, dass die Eröffnung weiterer Verfahren geprüft würde, wobei der Bundesrat keine genauen Angaben machte, mit denen sich einschätzen liesse, wie gross der Anteil an der Zahl der bekannten Fälle von Schweizer "Dschihad-Touristen" mit doppelter Staatsbürgerschaft ist.

Die fehlende Konsequenz, mit der hier offensichtlich agiert wird, ist unakzeptabel, wenn man sich vor Augen führt, dass sich diese Dschihadisten entschlossen haben, in einen wahren Krieg gegen unsere Kultur und insbesondere gegen unser Land zu ziehen.

Dieser Nachgiebigkeit ein Ende zu setzen ist eine Frage des politischen Willens, denn die Rechtsgrundlagen sind vorhanden. Sie müssen nur angewendet werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft bei Hinweisen auf ein schweres Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gestützt auf Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) und Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung (BüV; SR 141.01), konsequent die Möglichkeit eines Bürgerrechtsentzugs. Dabei steht es in engem Kontakt mit dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) und dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Aktuell sind über ein Dutzend Doppelbürger identifiziert worden, welche im Verdacht stehen, sich im Ausland an Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten beteiligt zu haben. Gegen die Mehrheit dieser Personen hat die Bundesanwaltschaft (BA) bereits ein Strafverfahren eröffnet. Die übrigen Personen befinden sich gegenwärtig im Ausland in Haft und unterliegen einem hängigen Strafverfahren. Sollte sich dabei zeigen, dass die zuständigen ausländischen Strafverfolgungsbehörden diese aus den in Artikel 30 Absatz 2 zweiter Satz BüV erwähnten Gründen nicht zu einem Abschluss bringen können oder wollen, wird das SEM das Entzugsverfahren bei ausreichender Faktenlage auf der Basis der vorhandenen Informationen der Partnerbehörden auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils eröffnen. In allen anderen Fällen ist das Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung jedoch zwingende Voraussetzung für die Eröffnung eines Entzugsverfahrens.

Der Bundesrat schöpft die bestehende Rechtslage zur Gewährung der Sicherheit der Schweiz konsequent aus. Er ist daher der Ansicht, dass dem Anliegen des Motionärs bereits entsprochen wird.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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