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19.3513 · Motion · 2019-05-09

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, gemeinsam mit den Kantonen ein Bemessungssystem für die Erhebung der Motorfahrzeugbesteuerung zu erarbeiten, welches in das Bundesrecht überführt werden kann und somit zu einem schweizweit gleich bemessenen Steuersystem führt. Das Bemessungssystem soll den Kantonen die Freiheit lassen, über das Mass der Besteuerung selber zu bestimmen. Emissionsarme Fahrzeuge sollen in diesem Bemessungssystem begünstigt werden.

Begründung

Die Schweiz stellt bezüglich der Motorfahrzeugsteuern einen Flickenteppich unterschiedlichster Systeme dar. Als Grundlage werden unterschiedliche Faktoren gewählt (z. B. Hubraum, Gewicht, Leistung), und entsprechend müssen auch sehr unterschiedliche Rabatte für Autos mit Elektro- oder sonstigem emissionsarmem Antrieb gewährt.

Der Flickenteppich führt zu Verunsicherung bei den Konsumentinnen und Konsumenten, Fehlanreizen in der Automobilbranche, Rechtsunsicherheit beim Aufbau der Infrastruktur. Diese Fehlentwicklungen müssen beseitigt werden. Ein einheitliches Bemessungssystem (beispielsweise nach CO2-Ausstoss, Fahrzeuggewicht usw.) würde die gröbsten Auswirkungen des Flickenteppichs abmildern.

Gleichzeitig soll nicht in die Hoheit der Kantone eingegriffen werden. Ebenso muss verhindert werden, dass das Steuersubstrat der Kantone erodiert. Es soll deshalb den Kantonen auch zukünftig offengelassen werden, das Mass der Besteuerung festzulegen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Zuständigkeit für die Erhebung von Motorfahrzeugsteuern liegt heute in der ausschliesslichen Kompetenz der Kantone. Die Kantone sind für ihre Strassennetze verantwortlich. Die Höhe dieser Steuer und deren Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen variieren von Kanton zu Kanton. Die Zuständigkeitsordnung entspricht den Grundprinzipien des Föderalismus, der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz (Übereinstimmung von Nutzniessenden, Kosten- und Entscheidungstragenden), wie sie in den Artikeln 3, 5a und 43a der Bundesverfassung festgehalten sind.

Abweichend von den erwähnten Grundprinzipien strebt der Motionär mit der im Bundesrecht zu regelnden Vorgabe eines einheitlichen Bemessungssystems für die Erhebung von Motorfahrzeugsteuern eine neue Bundeskompetenz an. Dies erfordert eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung. Das Vorgehen würde in Widerspruch zum Grundgedanken der 2008 mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) erfolgten Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen und der damit angestrebten Stärkung des Föderalismus stehen.

Aus klimapolitischer Sicht ist das Anliegen gerechtfertigt und eine Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen für die Motorfahrzeugsteuer nach ökologischen Kriterien erstrebenswert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Verkehrsbereich einen Beitrag zur Erreichung der CO2-Reduktionsziele leisten muss. Da die Bestrebungen zahlreicher Kantone bei der Motorfahrzeugbesteuerung bereits heute energie- und klimapolitische Zielsetzungen verstärkt berücksichtigen, sieht der Bundesrat zurzeit keinen weiteren Handlungsbedarf. Er begrüsst und unterstützt jedoch Bestrebungen der Kantone, eine entsprechende Harmonisierung der Bemessungssysteme für die Erhebung der Motorfahrzeugbesteuerung vorzunehmen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.