19.3531 · Motion · 2019-05-13
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen und die Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD) so zu ändern, dass die Sprache der Radiotelefonie in Absprache mit Kreisen der Luftraumnutzer vereinbart wird und für den nichtgewerbsmässigen Sichtflug in der Schweiz der Funkverkehr neben Englisch weiterhin in der ortsüblichen Landessprache stattfinden darf. Sollten dazu die gesetzlichen Grundlagen fehlen, sind diese der Bundesversammlung zu unterbreiten.
Begründung
Bei der Umsetzung von Artikel 10a des Luftfahrtgesetzes (LFG) in der Verordnung über die Flugsicherungsdienste (VFSD; Art. 5 und 5a), welche per 1. Januar 2019 in Rechtskraft erwuchsen, schiesst der Bundesrat weit über das Ziel hinaus und will nun insbesondere auch bei nichtgewerbsmässigem Sichtflug die Landessprachen verbieten. Dies führt zu unvertretbaren Problemen, Auflagen und ungleicher Behandlung. So müsste zum Beispiel im bescheidenen Flugplatzbetrieb Sion oder Buochs ein Segelflieger für seine Landung in fremder, englischer Sprache funken, wobei er im interkontinentalen Betrieb Genf und in Lugano weiterhin seine Landessprache benutzen darf. Im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 10a des Luftfahrtgesetzes, "Sprache der Radiotelefonie", ging das Parlament davon aus, dass die Regelung "English only" insbesondere die Landesflughäfen, den Instrumentenflugverkehr und den kommerziellen, internationalen Linienluftverkehr betreffen soll. Bei den unteren Lufträumen, beim nichtkommerziellen Sichtflugverkehr, bei Regionalflugplätzen und den Militärflugplätzen soll mittels Ausnahmeregelung wie bis anhin die entsprechende Landessprache plus Englisch gelten.
Keine internationale Vorschrift sieht vor, die englische Sprache als die einzige zuzulassen. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (Icao) schreibt sogar die ortsübliche Sprache und Englisch verbindlich vor. Die Europäische Union hat mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 vom 20. Juli 2016 die Frage einer einzigen Sprache im Luftverkehr aufgegriffen. Diese Verordnung (Sera) sieht in Sera.14015, "Im Flugfunk zu verwendende Sprache", vor, dass die englische Sprache für die Kommunikation zwischen der Einheit des Flugverkehrsdienstes (ATS) und den Luftfahrzeugen auf Flugplätzen mit mehr als 50 000 nach Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführten Bewegungen pro Jahr verwendet werden soll. Der Verordnungstext ermächtigt jedoch die Mitgliedstaaten, darauf zu verzichten. So hat zum Beispiel Frankreich auf grösseren Flugplätzen die Zweisprachigkeit geprüft und ausdrücklich beibehalten. Eine dazu veröffentlichte Studie zeigt auf, dass es keine Verbesserung der Sicherheit mit der ausschliesslichen Verwendung von Englisch in der Funkkommunikation gibt.
Die Flugsicherung wird in der Schweiz im Auftrag des Bundes durchgeführt. Das Verhältnis zwischen Flugsicherungsdiensten und Nutzern ist ein öffentlicher Dienst. Die Bundesverfassung legt die Landessprachen in der Schweiz fest, garantiert die Sprachfreiheit und verbietet jede Diskriminierung aufgrund der Sprache. Dabei muss die territoriale Verteilung der Sprachen berücksichtigt werden. Da Skyguide im Bereich der Flugsicherung eine öffentliche Aufgabe erbringt, gelten diese Grundsätze auch hier, und es besteht für private Nutzer ein Rechtsanspruch, im Funkverkehr mit der Flugsicherung in einer Landessprache sicher und fehlerfrei kommunizieren zu können.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) nimmt mit der unkoordinierten Inkraftsetzung billigend die Herabsetzung der Flugsicherheit in Kauf, was nicht toleriert werden kann. Das Bazl ist aufgefordert, auf die angekündigten Publikationen per 20. Juni 2019 zu verzichten. Es soll die Regelung, die bis 31. Dezember 2018 gegolten hat, aufrechterhalten bleiben, bis gemeinsam mit sämtlichen Stakeholdern bessere, praxistaugliche Lösungen gefunden werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zur Motion Jauslin 19.3286, "Der Bundesrat soll den falsch eingeleiteten Weg zur Flugsicherheit korrigieren", sowohl zum Sachverhalt als auch zu den Gründen für die Gesetzesänderung geäussert. Zusammenfassend hält er fest, dass "English only" aus Sicherheitsgründen in kontrollierten Lufträumen der Schweiz eingeführt wurde. Eine flächendeckende Anwendung war nie geplant, die vorgesehenen Ausnahmen (Lufträume Klasse E und G, Grenzgebiete) wurden von Anfang an kommuniziert und später gemäss den Ausführungen in der Botschaft und in den parlamentarischen Beratungen auf Verordnungsstufe umgesetzt. Wie in der parlamentarischen Debatte in Aussicht gestellt, wurden die betroffenen Verbände angehört. Zur vorgesehenen Regelung in der Verordnung über die Flugsicherungsdienste (VFSD) wurden keine substanziellen Bemerkungen vorgebracht.
Im Gegensatz zum französischen Luftraum, wo Englisch und Französisch gesprochen wird, sprechen Piloten und Pilotinnen in der Schweiz neben Englisch als Aviatiksprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Diese Vielsprachigkeit erschwert es den Funk mithörenden (fremdsprachigen) Pilotinnen und Piloten, sich ein klares Bild der Situation in der Luft machen zu können.
Der Umfang der verfassungsmässig garantierten Sprachenfreiheit ist in Lehre und Praxis nicht genau umrissen. Die Vorgabe, dass für die Radiotelefonie im Verkehr mit dem Flugsicherungsdienst einzig Englisch verwendet werden darf, stellt dennoch eine Abweichung von Artikel 70 der Bundesverfassung (BV) dar und kann die Sprachenfreiheit einschränken. Wie der Botschaft zur Teilrevision 1 plus des Luftfahrtgesetzes (LFG 1 plus, SR 748.0) zu entnehmen ist, wurde diese Frage vom Gesetzgeber berücksichtigt. Für eine derartige Abweichung ist eine formell-gesetzliche Grundlage notwendig, weshalb Artikel 10a LFG eingeführt wurde. Selbstverständlich verfolgt die Regelung ein öffentliches Interesse und beachtet gleichzeitig die Verhältnismässigkeit durch die erwähnten Möglichkeiten für Ausnahmen und aufgrund der vorgesehenen Mitigationsmassnahmen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Einschränkung eines Grundrechts (vgl. Art. 36 BV) bzw. der Sprachenfreiheit sind daher erfüllt.
Die Botschaft zur Teilrevision LFG 1 plus wies darauf hin, dass der mit Artikel 10a festgelegte Grundsatz "English only" zur Folge haben kann, dass einzelne Pilotinnen und Piloten Sprachprüfungen in Englisch nachholen müssen oder aber mangels Sprachkenntnissen kontrollierte Lufträume in der Schweiz nicht mehr befliegen und folglich auf kontrollierten Flugplätzen nicht mehr landen und starten dürfen. Diese zusätzlichen Anforderungen bzw. Einschränkungen stuft der Bundesrat angesichts des mit "English only" erzielten Sicherheitsgewinns nach wie vor als tragbar ein.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) sieht verschiedene Mitigationsmassnahmen für Pilotinnen und Piloten ohne entsprechende Sprachprüfungen vor: Seit April 2019 bietet das Amt massgeschneiderte Radiotelefonie-Prüfungen für Segelflugpilotinnen und -piloten an. Diese Prüfung ist auch für Pilotinnen und Piloten von Flächenflugzeugen und Helikoptern gültig. Letztere müssen zusätzlich ein Icao-English-Language-Proficiency (ELPC) erfüllen, um in kontrollierten Lufträumen zu fliegen. Momentan prüft das Bazl anhand einer Benchmark-Analyse mit umliegenden Staaten die angestrebten Sprachlevels. Weiter arbeitet das Amt an mittel- und langfristigen Anpassungen, um Piloten und Pilotinnen die Erlangung notwendiger Sprachprüfungen zu erleichtern.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.