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19.3741 · Motion · 2019-06-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu einem Mobility-Pricing für alle Verkehrsträger, welche keine Mineralölsteuer oder andere Abgaben entrichten (Elektrofahrzeuge, Wasserstoff, LNG usw.), vorzulegen. Damit werden gleichzeitig mehrere Ziele erreicht: Sicherung der Strassenverkehrsfinanzierung, das Erreichen der Emissionsreduktion und faire Kostenbeteiligung.

Begründung

Alternative Antriebe leisten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele. Das ist notwendig, weil der Verkehr mit zirka 32 Prozent der Hauptverursacher der Schweizer CO2-Emissionen ist. Hinzu kommen externe Kosten, die durch Lärm, Schadstoffe und Landverbrauch verursacht werden. Und die Verkehrsprognosen, die bis 2030 je nach Verkehrsträger ein Wachstum von 20 bis 50 Prozent voraussagen, zeigen auf, dass die Mobilität in Zukunft einen noch grösseren Stellenwert bekommt.

Ein verursachergerechter Ansatz würde die Finanzierung des Strassenverkehrs unabhängig vom Treibstoffverbrauch ermöglichen und die Finanzierung zukunftstauglich machen. Namentlich dem Effekt, dass die zunehmende Abkehr von fossilen Fahrzeugen zu Ausfällen bei der Mineralölsteuer führt, kann das System des Mobility-Pricings für alternative Antriebe wirksam entgegensteuern. Grundsätzlich trägt ein Mobility-Pricing dazu bei, Finanzierungssysteme transparenter und fairer zu gestalten, weil Verkehrsteilnehmer dann ausschliesslich zahlen, was sie nutzen. Der Fokus auf die alternativen Antriebe sorgt übergeordnet für mehr Fairness im System, da sie heute von Steuern und Abgaben weitgehend befreit sind.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in Beantwortung der Interpellation Addor 18.4334 (Finanzierung der Strasseninfrastruktur: Werden Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor benachteiligt?) auf die in der Bundesverfassung bestehende Möglichkeit zur Erhebung einer Abgabe hingewiesen, wenn für Motorfahrzeuge andere Treibstoffe verwendet werden, die nicht der Mineralölsteuer unterliegen (siehe Art. 131 Abs. 2 Bst. b BV). Damit würden sich Halter solcher Fahrzeuge künftig ebenfalls - neben der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe - verstärkt an der Finanzierung der Strasseninfrastruktur auf Bundesebene beteiligen. Wie in der erwähnten Antwort dargelegt, sind zur Erhebung der Abgabe Ausführungsbestimmungen auf Gesetzesstufe notwendig, welche der Bundesrat zu gegebener Zeit dem Parlament unterbreiten wird. Der Bundesrat hat bisher darauf verzichtet, entsprechende Ausführungsbestimmungen vorzulegen, da Fahrzeuge mit alternativen Treibstoffen bis auf Weiteres noch gefördert werden sollen. Die Abgabe soll erst eingeführt werden, wenn die Marktdurchdringung mit solchen Fahrzeugen markant zugenommen hat.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.