19.3748 · Postulat · 2019-06-20
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Arbeit auf Abruf ist immer verbreiteter. Damit ist eine Reihe von Problemen verbunden. Es ist angezeigt, genauer zu prüfen, ob die geltende Gesetzgebung angesichts dieser neuen Realität noch genügt. Im Hinblick auf eine bessere Regelung der Arbeit auf Abruf wird der Bundesrat aufgefordert, insbesondere die folgenden Möglichkeiten zu prüfen:
1. Eine Ergänzung von Artikel 319 des Obligationenrechts mit einem Absatz 3 mit folgendem Wortlaut: "Der Arbeitsvertrag bestimmt zwingend mindestens die durchschnittliche Arbeitszeit."
2. Eine Bestimmung, wonach für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung einzig verlangt wird, dass Beiträge für einen monatlichen Bruttolohn von mindestens 500 Schweizerfranken bezahlt wurden; so erhielten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, die in den letzten zwei Jahren während 12 Monaten einen Bruttomindestlohn von 500 Schweizerfranken pro Monat verdient haben, Anrecht auf Taggelder.
Begründung
Arbeitsverhältnisse ohne fixe Arbeitszeiten nehmen zu. Verträge, in denen keine einzige Arbeitsstunde garantiert ist, werden mehr und mehr die Regel, insbesondere im Dienstleistungssektor wie etwa im Gastgewerbe, in der Reinigung, in den Sicherheitsdiensten, in der Logistik usw. Der Schutz der Beschäftigten dieser Kategorien, die in sehr wechselhaften und sehr prekären Verhältnissen arbeiten und in der Regel tiefe Einkommen erzielen, muss unbedingt verbessert werden.
Wer auf Abruf arbeitet, ist gegenüber den andern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benachteiligt. Für sie gibt es, wenn sie nicht mehr gebraucht werden, keine Kündigungsfrist. Sie haben auch in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung Nachteile, denn weil ihnen nicht gekündigt wird, können sie auch keine Arbeitslosenentschädigungen beziehen. Wenn im Arbeitsvertrag wenigstens ein durchschnittlicher Mindestarbeitsumfang festgelegt würde, müsste die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleich ablaufen wie bei einer normalen Kündigung. Dies würde die Situation dieser Beschäftigten in Bezug auf die soziale Sicherheit, insbesondere die Arbeitslosenversicherung, klären.
Unternehmen, die Arbeit auf Abruf anbieten, haben einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Konkurrenz. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten ein fixes Monatseinkommen garantieren, werden hingegen benachteiligt. Die vorgeschlagene Änderung des Obligationenrechts gewährte den Arbeitgebern immer noch eine gewisse Flexibilität, könnten doch auch mit einem System von garantierten durchschnittlichen Arbeitsumfängen wechselnde Arbeitsbelastungen bewältigt werden.
Das Seco, das für alle Schlüsselfragen der Wirtschaftspolitik zuständig ist, anerkennt die prekäre Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf und empfiehlt der Politik zu handeln.
Der Bundesrat wird daher aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf einen besseren sozialen Schutz bekommen, indem er eine Vorlage ausarbeitet, die verlangt, dass in allen Einzelarbeitsverträgen ein durchschnittlicher Mindestumfang an Arbeitszeit festgeschrieben wird, und die vorsieht, dass für den Zugang zur Arbeitslosenversicherung, wie bei den andern Beschäftigten, einzig verlangt wird, dass Beiträge für einen monatlichen Bruttolohn von mindestens 500 Schweizerfranken bezahlt wurden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Für den Bericht des Bundesrates vom 8. November 2017 in Erfüllung der Postulate Reynard 15.3854 und Derder 17.3222 wurde die Entwicklung atypisch prekärer Arbeitsverhältnisse vertieft analysiert. Diese Analysen und auch die aktuellen Zahlen des BFS zeigen keinen Trend zu vermehrter Arbeit auf Abruf ohne Mindestarbeitszeit. 2018 lag ihr Anteil mit 3,2 Prozent der Arbeitnehmenden nicht wesentlich höher als 2010 mit 3,1 Prozent.
1. Arbeitnehmende, die auf Abruf arbeiten, müssen dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Sie können eine verlangte Arbeitsleistung nicht ablehnen (echte Arbeit auf Abruf). Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmenden seine Bedürfnisse nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so früh wie möglich mitteilen, damit die Arbeitnehmenden den Umfang ihres Arbeitseinsatzes abschätzen können.
Arbeit auf Abruf ist nach schweizerischem Arbeitsrecht zulässig. Allerdings hat die Rechtsprechung einige Leitplanken festgehalten. So schwankt das Arbeitsvolumen zwar definitionsgemäss je nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers. Dennoch kann der Arbeitgeber nicht einfach von einem Tag auf den anderen entscheiden, einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nicht mehr einzusetzen und ihm oder ihr keinen Lohn mehr zu bezahlen. Wie für jeden anderen unbefristeten Arbeitsvertrag gelten für einen Vertrag für Arbeit auf Abruf die Schutzbestimmungen, die sich aus den Kündigungsfristen ergeben. Arbeitnehmende, die auf Abruf arbeiten, haben somit bis zum Vertragsende Anrecht auf ihren Lohn, welcher nach dem Durchschnitt des bisher ausgezahlten Lohns berechnet wird. Ausserdem trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko: Er kann zwar die Arbeitszeit in einem gewissen Mass seinem schwankenden Bedarf anpassen, muss aber eine ausreichende Arbeitsmenge garantieren, um den Arbeitnehmenden ihr Einkommen zu sichern.
Darüber hinaus haben die Sozialpartner die Möglichkeit, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen. Diese werden jeweils gemäss den Besonderheiten der betroffenen Branchen ausgearbeitet und sind deshalb das beste Instrument zur Ausweitung des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere, wenn darin allfällige Mindest- oder Durchschnittsarbeitszeiten festgelegt werden.
Angesichts der oben erwähnten Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz und der bestehenden Instrumente ist die Aufnahme einer allgemeinen Regel ins Obligationenrechts (OR), gemäss der in jedem Arbeitsvertrag die Durchschnittsarbeitszeit angegeben sein muss, überflüssig.
2. Was den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf betrifft, kommt es darauf an, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder nicht.
Arbeitnehmende, die auf Abruf gearbeitet haben und sich nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos melden, können unabhängig von der bisherigen Fluktuation ihres Beschäftigungsgrades zu den gleichen Bedingungen wie alle anderen Versicherten Arbeitslosenentschädigung beziehen.
Ist das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, können Arbeitnehmende, die auf Abruf arbeiten und deren monatlicher Beschäftigungsgrad stark zurückgegangen ist, Arbeitslosenentschädigung erhalten, sofern ihr Beschäftigungsgrad zuvor nur geringe Schwankungen aufwies (weniger als 20 Prozent) und dadurch mit der Zeit einem normalen Teilzeitarbeitsvertrag entsprach.
Sofern die Arbeitnehmenden ihre Rechte gemäss OR geltend machen (insbesondere die Einhaltung der Kündigungsfrist), sollte eigentlich keine Gefahr bestehen, dass ihnen die Arbeitslosenentschädigung verwehrt wird.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.