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19.3752 · Interpellation · 2019-06-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Für die Schweiz ist die Westsahara ein "nichtautonomes Territorium". Darum ist es unerlässlich, dass man die Produkte klar Marokko oder der Westsahara zuordnen kann. Im "Monde-Afrique" vom 17. Januar 2019 war aber zu lesen, dass nach Ansicht des marokkanischen Ministers Nasser Bourita der Rückverfolgbarkeitsmechanismus eher einem Mechanismus zum Austausch regionaler Statistiken über Landwirtschafts- und Fischereiprodukte gleichkommt und der Anteil der Produkte aus der Westsahara an den marokkanischen Exporten nie detailliert erfasst wurde. Zudem weiss man, dass die marokkanischen Fischereiprodukte zu 91 Prozent aus sahrauischen Gewässern stammen.

Die Westsahara ist im Rahmenabkommen Schweiz-Marokko von 2013 ebenso wenig erfasst wie im Freihandelsabkommen Schweiz-Marokko. In seinen Antworten auf die Interpellationen Maury Pasquier 14.4148 und Tornare 18.3580 sagt der Bundesrat, a) es existiere kein Mechanismus zur Ermittlung des Willens des sahrauischen Volkes, aber er halte sich an die Meinung des Uno-Juristen Corell (2002) und b) das Sippo-Programm stütze sich auf das Rahmenabkommen.

Darum und um das Völkerrecht einzuhalten, bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:

1. Sollte die Schweiz die Einfuhr von Landwirtschafts- und Fischereiprodukten aus Marokko und der Westsahara nicht bis zum Ende des Konflikts einstellen?

2. Sollte Sippo nicht aufhören, die marokkanische Agentur für Exportförderung zu unterstützen, da Marokko keinen Unterschied macht zwischen den eigenen und den sahrauischen Produkten und es dadurch zu einer Vermischung kommen kann?

3. Die Gewinnung von Ressourcen in der Westsahara darf nicht gegen den Willen des sahrauischen Volkes vor sich gehen. Sollte der Bundesrat darum den Schweizer Unternehmen nicht raten, vor Ende des Konflikts dort keine wirtschaftlichen Aktivitäten zu betreiben?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Schweiz folgt der internationalen Praxis, wonach die Westsahara als nichtselbstverwaltetes Gebiet im Sinne von Artikel 73 der Charta der Vereinten Nationen gilt. Präferenzielle Importe der Schweiz aus Marokko richten sich nach den Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen den Efta-Staaten und Marokko (SR 0.632.315.491). Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 18.3580 ausgeführt hat, haben sich diesbezüglich die Efta-Staaten auf den Standpunkt gestellt, dass das Freihandelsabkommen nur auf das anerkannte Staatsgebiet von Marokko, jedoch nicht auf das Gebiet der Westsahara anwendbar ist. Dieser Grundsatz gilt auch für den Import von Agrar- und Fischereiprodukten. Die Aussetzung der Einfuhr von Agrar- und Fischereierzeugnissen aus Marokko stünde ferner im Widerspruch mit den Verpflichtungen, die die Schweiz im Rahmen der WTO und des Freihandelsabkommens zwischen den Efta-Staaten und Marokko eingegangen ist.

2. Das Swiss Import Promotion Programme (Sippo) richtet sich dabei nach den Bestimmungen des unter Punkt 1 erwähnten Freihandelsabkommens zwischen den Efta-Staaten und Marokko. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 18.3580 ausgeführt hat, steuert das Sippo die Zusammenarbeit mit den marokkanischen Exportförderagenturen und Branchenorganisationen insbesondere mittels eines Code of Conduct, welcher auf den geltenden Handelsbestimmungen basiert. Das Sippo und weitere Handelsförderprogramme setzt die Schweiz im Rahmen der Kooperationsstrategie für Nordafrika um.

3. Der Bundesrat verweist auf seine Antworten auf die Interpellationen 18.3580 und 14.4148. Diesen zufolge sollen Schweizer Unternehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem jeweiligen geltenden Völkerrecht und den gesetzlichen Vorgaben ausüben. In Bezug auf das Völkerrecht verweist er auf das Gutachten des Uno-Untergeneralsekretärs für Rechtsangelegenheiten von 2002, gemäss welchem der Rohstoffabbau durch eine Verwaltungsmacht in einem nichtautonomen Gebiet zulässig ist, solange dieser zum Nutzen, im Namen des oder in Absprache mit der Bevölkerung des Gebietes erfolgt. In derselben Antwort (18.3580) verwies der Bundesrat auch darauf, dass kein Mechanismus zur Ermittlung des Willens des Volkes der Westsahara existiere. Diese Frage muss bei den Verhandlungen hinsichtlich des dauerhaften Status der Westsahara gelöst werden.

Über die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben hinaus erwartet der Bundesrat gemäss Positionspapier und Aktionsplan zur gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen (Corporate Social Responsibility, CSR), dass in der Schweiz ansässige oder tätige Unternehmen ihre Verantwortung gemäss international anerkannten CSR-Standards bei ihrer gesamten Tätigkeit im Ausland wahrnehmen. Gemäss Uno-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie dem OECD/FAO-Leitfaden für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten sollen Unternehmen eine Sorgfaltsprüfung bezüglich allfälliger negativer Auswirkungen ihrer eigenen Aktivitäten und ihrer Lieferketten auf die Menschenrechte durchführen. Dabei sollen insbesondere auch Personen konsultiert werden, die bestimmten Gruppen oder Bevölkerungsteilen angehören, deren Menschenrechte besonders gefährdet sind (darunter die indigenen Völker).

Antwort des Bundesrates.