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Der Bundesrat wird ersucht, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit ausländische, rechtskräftig verurteilte Gewalttäter und Kriminelle ihre Strafen zwangsweise in ihrem Heimatland zu verbüssen haben

19.3758 · Motion · 2019-06-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Strafvollzug in der Schweiz entspricht einem Standard, der über die Normen in den meisten Ländern hinausgeht, namentlich über die Normen in nichteuropäischen Staaten. In der Folge wirkt die Strafe nicht erziehend und schon gar nicht abschreckend, was sich in der Kriminalstatistik deutlich zeigt: Rund 70 Prozent der Straftäter sind ausländischer Herkunft. Besonders verheerend und stossend ist dies bei der wachsenden Zahl der Delikte, bei denen die Täter eine rücksichtslose Brutalität an den Tag legen.

Da die Straftaten stetig ansteigen, müssen vielerorts Gefängnisse aus- oder neugebaut werden. Diese Bauten werden in nächster Zeit mehrere Hundert Millionen Franken verschlingen. Dazu kommen die Kosten für Kost und Logis und teure Therapien. Mit Tagespauschalen von 580 bis 1600 Schweizerfranken ist zu rechnen.

Damit diese Kostenspirale gestoppt werden kann, braucht es Übereinkommen und die Anpassung der Gesetzgebung, damit verurteilte Straftäter ihre Strafe in den jeweiligen Herkunftsländern verbüssen müssen.

Der Strafvollzug stellt in der Folge für ausländische Straftäter - auch wegen den Verdienstmöglichkeiten während der Haft - geradezu falsche Anreize und steht somit im Gegensatz zum eigentlichen Ziel der Sicherheitspolitik, Täter davon abzuhalten, in unserem Land wieder zuzuschlagen. Angesichts der Zunahme der Mobilität ist es dringend notwendig, die Rechtsgrundlagen den neuen Herausforderungen anzupassen und insbesondere mit den Ländern, aus denen die meisten Straftäter stammen, unverzüglich Abkommen anzustreben, damit Kriminelle ihre Strafe in ihrer Heimat verbüssen müssen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Motion verlangt die Schaffung rechtlicher Grundlagen, damit verurteilte Personen ohne ihre Zustimmung überstellt werden können (zwangsweise Überstellung). Die Verschärfung der Rechtsgrundlagen für die Überstellung ausländischer Staatsangehöriger war bereits Gegenstand mehrerer parlamentarischer Geschäfte. Von einer zwangsweisen Überstellung war bisher jedoch noch nie die Rede. Wie in der Stellungnahme zur Motion Stamm 18.4369, dem letzten Vorstoss zum Thema, dargelegt, hat die Schweiz ihre Bemühungen im Bereich der Überstellung allgemein verstärkt und intensiviert sie weiterhin.

Auf nationaler Ebene besteht keine Rechtsgrundlage für die zwangsweise Überstellung aus einem bestimmten Grund. Eine Überstellung setzt das Einverständnis des Urteilsstaates sowie des Vollstreckungsstaates voraus - unabhängig davon, ob sie zwangsweise oder mit Zustimmung erfolgt. Deshalb ist ein zwischenstaatliches Abkommen erforderlich. Auf internationaler Ebene dient das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (UvPUe; SR 0.343), das die Schweiz ratifiziert hat, als wichtigste Rechtsgrundlage für die Überstellung. Das Übereinkommen wurde von 68 Staaten ratifiziert (22 Staaten davon sind nicht Mitglied des Europarates, z. B. die USA, Kanada und Indien). Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen (ZP-UvPUe; SR 0.343.1; 39 Mitgliedstaaten, darunter die Schweiz und die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarates) bildet die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Überstellung. Gemäss dem Protokoll muss im Zuge der Verurteilung der betroffenen Person eine Ausweisung oder Abschiebung angeordnet werden (Art. 3 des Protokolls, vgl. insbesondere Art. 66a und 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0). Die Schweiz setzt sich überdies dafür ein, dass Staaten, die das Protokoll nicht ratifiziert haben, es ebenfalls ratifizieren, etwa Italien, Portugal, Albanien, Bosnien und Herzegowina oder Drittstaaten, die dem UvPUe beigetreten sind. Die zwangsweise Überstellung ist ferner auf Grundlage eines bilateralen Abkommens mit Kosovo möglich.

Nicht möglich sind zwangsweise Überstellungen in Staaten, welche die Menschenrechtsstandards gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht beachten. Bei begründeter Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen wird die Schweiz von der Stellung eines Ersuchens um zwangsweise Überstellung absehen. Dies ist auch in der Botschaft zum Zusatzprotokoll so festgehalten (02.035; S. 4349).

Doch auch wenn bereits internationale Rechtsgrundlagen für die zwangsweise Überstellung bestehen, ist dafür im Einzelfall eine Einigung erforderlich. Einige Vertragsstaaten des ZP-UvPUe haben Vorbehalte gegenüber Artikel 3 angebracht, sodass keine zwangsweise Überstellung möglich ist. Andere Vertragsstaaten weigern sich, ihre eigenen Staatsangehörigen zu übernehmen, obwohl sie keinen Vorbehalt angebracht haben. Die Staaten können gestützt auf die Rechtsgrundlagen zur Überstellung in eine solche einwilligen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Vor diesem Hintergrund würde eine nationale Rechtsgrundlage das in der Motion angesprochene Problem nicht lösen. Problematisch ist vielmehr die Umsetzung in der Praxis und die Weigerung bestimmter Staaten, ihre in einem anderen Land verurteilten Staatsangehörigen zu übernehmen. Diese Probleme können nicht mit weiteren Rechtsgrundlagen gelöst werden. Was die internationalen Rechtsgrundlagen betrifft, setzt die Schweiz ihre Bemühungen fort und baut ihr Netz zwischenstaatlicher Abkommen mit Staaten, in denen die Menschenrechtslage den Mindeststandards gemäss EMRK entspricht, weiter aus.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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