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19.3940 · Interpellation · 2019-06-21

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Gemeinde Divonne-les-Bains befindet sich im französischen Département Ain und in unmittelbarer Nähe der Grenze zur Schweiz. Hier ist der Bau einer Abfüllanlage in Planung, damit die natürlichen Wasserressourcen der Region für das Gastgewerbe und den Export von Mineralwasser genutzt werden können. Dieses schon lange geplante Projekt hat nun am 13. April 2019 mit der Erteilung der Baubewilligung feste Form angenommen.

Der Bau der Anlage und die Ausführung ihrer Konzession, mit der pro Stunde 80 000 Liter abgepumpt werden können, werden sich zweifellos auf die Restwassermenge des Flusses Versoix (GE) auswirken, der für die Wasserkraft genutzt wird. Folgen haben wird es auch für die Biodiversität der umliegenden Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, die unter dem Schutz des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), der Amphibienlaichgebiete-Verordnung (AlgV) und der Flachmoorverordnung stehen. Zehn Schweizer Gemeinden haben aus Sorge um die Risiken für die Umwelt bereits Einspruch gegen den Bau erhoben.

Sowohl Frankreich als auch die Schweiz sind Unterzeichner grundlegender Übereinkommen im Bereich des Umweltschutzes und der nachhaltigen Nutzung von grenzüberschreitenden Gewässern (namentlich das in Helsinki abgeschlossene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen sowie das vom WHO-Regionalbüro für Europa erarbeitete Protokoll über Wasser und Gesundheit). In diesem Sinne muss die Schweiz sicherstellen, dass sie alle Informationen zu den vom französischen Staat ergriffenen Massnahmen erhält, damit eine ökologische Katastrophe verhindert werden kann.

Die Espoo-Konvention, der die Schweiz beigetreten ist, sieht vor, dass, wenn ein im Ausland geplantes Vorhaben voraussichtlich grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen in der Schweiz haben kann, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Stelle des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) benachrichtigt werden muss. Allerdings wurden die Kantone Genf und Waadt weder informiert noch in eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung mit einbezogen.

Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Ist das Bafu über eine von Divonne-les-Bains durchgeführte grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung informiert worden?

2. Falls keine solche durchgeführt wurde, wird das Bafu von seinem in der Espoo-Konvention verankerten Recht, eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung zu veranlassen, Gebrauch machen?

3. Welche Massnahmen auf Ebene der internationalen Zusammenarbeit wird der Bundesrat gegenüber dem französischen Staat ergreifen, um den Umweltschutz in dieser Region gemäss dem Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen sicherzustellen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Bis heute (d. h. per 28. August 2019) ist beim Bundesamt für Umwelt (Bafu) zu diesem Vorhaben keine Benachrichtigung im Sinne der Espoo-Konvention eingegangen.

2. Aus den Informationen, die der Kanton Genf im Juni 2019 erhalten hat, geht hervor, dass es bei diesem Vorhaben um das Fassen von Grundwasser in Divonne (Frankreich) geht. Nach Ziffer 12 des Anhangs zur Espoo-Konvention erfordern "Massnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit die jährliche Wasserentnahme- oder -auffüllungsmenge mindestens 10 Millionen Kubikmeter beträgt", eine Benachrichtigung der betroffenen Länder. Bei der vorgesehenen Fassung sollen 880 000 Kubikmeter Wasser pro Jahr entnommen werden. Diese Menge liegt unter dem Wert, ab dem eine Benachrichtigung erforderlich ist. Entsprechend den Bestimmungen der Espoo-Konvention kann die Schweiz indessen ein fakultatives Beratungsverfahren beantragen. Diese Möglichkeit wird gegenwärtig durch die kantonalen Behörden geprüft. Gegebenenfalls wird ein solches Verfahren in Absprache und Abstimmung mit dem Kanton Genf in die Wege geleitet.

3. Gemäss dem Übereinkommen von Helsinki ergreifen die Vertragsparteien alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Gewässer mit dem Ziel einer ökologisch verträglichen und rationellen Wasserbewirtschaftung sowie des Schutzes der Wasserressourcen und der Umwelt genutzt werden. Die Espoo-Konvention und das Übereinkommen von Helsinki zielen somit in dieselbe Richtung und dienen als Rechtsgrundlage für einen allfälligen Antrag auf eine fakultative Beratung auf der Grundlage der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung, welcher gegenwärtig vom Kanton Genf geprüft wird (siehe Antwort zu Frage 2)).

Antwort des Bundesrates.