19.3955 · Motion · 2019-07-04
Departement des Innern
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, damit alle Leistungserbringer beziehungsweise Gesundheitsfachpersonen verpflichtet werden, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier anzuschliessen.
Begründung
Bei der Einführung des elektronischen Patientendossiers hat sich das Parlament für die sogenannte doppelte Freiwilligkeit entschieden. Das heisst, nur die stationären Einrichtungen wie Spitäler, Pflegeheime und Geburtshäuser sind verpflichtet, das elektronische Patientendossier einzuführen. Im Vordergrund stand die Überlegung, dass das Gesetz möglichst rasch eingeführt werden muss, damit es in der Schweiz einheitliche technische Standards gibt und die Rechts- und Investitionssicherheit in diesem Bereich gesichert ist. Damit wurde einem pragmatischen Vorgehen der Vorzug gegeben.
Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung 18.047, "Zulassung von Leistungserbringern", hat der Nationalrat im Dezember 2018 entschieden, dass sich Ärzte und Ärztinnen einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier anschliessen müssen. Dies ist sicher ein wichtiger Schritt, damit auch im ambulanten Sektor die Verbreitung des elektronischen Patientendossiers ausgedehnt wird. Gleichzeitig aber soll dieser Schritt für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen gelten. Das elektronische Patientendossier sollte deshalb von allen Leistungserbringern möglichst schnell eingeführt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt, dass sich der Nutzen des elektronischen Patientendossiers (EPD) für die teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen, aber auch für die Patientinnen und Patienten erhöht, wenn dieses von allen am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen genutzt wird. Er ist sich in der Folge bewusst, dass sich die sogenannte doppelte Freiwilligkeit sowohl kurz- wie auch langfristig negativ auf die Verbreitung des EPD im ambulanten Bereich auswirken kann.
Vor dem Hintergrund der mit der Einführung und Verbreitung des EPD verbundenen Herausforderungen soll die Aufhebung der doppelten Freiwilligkeit nach Ansicht des Bundesrates jedoch nur schrittweise erfolgen. Mit der Aufnahme der Vorgabe in die Vorlage zur Zulassungssteuerung (18.047, "KVG. Zulassung von Leistungserbringern"), wonach Ärzte und Ärztinnen nur noch dann zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden, wenn sie sich einer nach dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft angeschlossen haben, ist ein erster Schritt bereits erfolgt. Bevor die Aufhebung der doppelten Freiwilligkeit auch für alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte bzw. die weiteren im ambulanten Bereich tätigen Leistungserbringer ins Auge gefasst wird, sollen nun Erfahrungen mit der Nutzung des EPD gesammelt werden. Deshalb spricht sich der Bundesrat zum aktuellen Zeitpunkt gegen die Motion aus und beantragt deren Ablehnung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.