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19.3960 · Motion · 2019-08-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 84a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zu unterbreiten, mit dem die Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes oder des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung betraut sind, ermächtigt werden, den privaten Krankenversicherungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Daten einschliesslich Personendaten bekannt zu geben, die diese für die Koordination ihrer Beurteilung und Berechnung von Leistungsansprüchen benötigen. Die bekannt gegebenen Daten müssen denselben Krankheitsfall betreffen und dürfen sich ausschliesslich auf die damit zusammenhängenden Umstände und Diagnosen beziehen. Die betroffenen Daten sind gegebenenfalls im Änderungsentwurf zu präzisieren.

Begründung

Der Katalog nach Artikel 84a Absatz 1 KVG ist entsprechend zu erweitern, um die effiziente Zusammenarbeit zwischen den obligatorischen Krankenpflegeversicherern und den privaten Zusatzversicherern zu garantieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die vom sozialen Krankenversicherer zu vergütenden Leistungen werden im Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) festgelegt, währenddem die Leistungen der Zusatzversicherer im Versicherungsvertrag gemäss Versicherungsvertragsgesetz (SR 221.229.1) geregelt werden. Entsprechend gibt es im KVG auch keine Koordinationsvorschriften bezüglich der Beurteilung und Berechnung von Leistungsansprüchen mit einem Zusatzversicherer.

Gesundheitsdaten sind besonders sensible Personendaten, die zu schützen sind und nur in eng definierten Ausnahmefällen weitergegeben werden sollen. Den Zusatzversicherern steht gemäss geltendem Recht offen, bei der versicherten Person selbst Informationen zur Koordination, Beurteilung und Berechnung von Leistungsansprüchen einzuholen oder sich von dieser im Einzelfall schriftlich ermächtigen zu lassen, die erforderlichen Dokumente beim KVG-Versicherer einzuholen. Mit der Einwilligung der versicherten Person ist die Datenweitergabe an Dritte, wie die Zusatzversicherungen, demnach heute schon zulässig.

Um an einem vorsichtigen und zurückhaltenden Umgang mit den besonders sensiblen Gesundheitsdaten der Versicherten festzuhalten, ist auf eine generelle Ermächtigung zur Datenweitergabe ohne Einwilligung der versicherten Person vom sozialen Krankenversicherer an die Zusatzversicherungen zu verzichten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.