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19.3996 · Interpellation · 2019-09-11

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Hochfrequenzhandel birgt zunehmend potenzielle systemische Risiken für den Finanzplatz, die Finanzstabilität und damit für die Schweizer Volkswirtschaft. Sollten einige wenige Hochfrequenzhändler 50 Prozent des Marktvolumens (oder darüber wie in den USA) beherrschen, kann die Marktmacht dieser Quasimonopolisten nicht nur zu Marktversagen eines fairen Marktes führen, sondern auch durch Ausfall des einen auf den Rest übergreifen und damit das gesamte System gefährden. Dies ist seit Mai 2018 von besonderer Bedeutung, da die SIX mithilfe von Mikrowellen die Übermittlungsdauer von Handelsdaten noch einmal halbiert hat und Transaktionen im Folgejahr um 14,74 Prozent gestiegen sind.

Gemäss Artikel 31 Absatz 1 FinfraV muss der Handelsplatz bei den durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträgen

a. die verwendeten Algorithmen und

b. die Händler

erkennen.

Bezugnehmend auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 16.3029 bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie gross ist der Anteil von algorithmischem Handel in der Schweiz?

2. Wie viele verschiedene Algorithmen werden verwendet?

3. Wie viele Händler der Teilnehmer verfolgen Hochfrequenzhandelsstrategien?

Stellungnahme des Bundesrates

Algorithmischer Handel basiert auf Computeralgorithmen, die automatisch die Auslösung und die Parameter eines Auftrages bestimmen. Hochfrequenzhandel ist ein besonderer Fall des algorithmischen Handels. Studien zeigen, dass der Hochfrequenzhandel die Marktqualität auf der Mikrostrukturebene positiv beeinflussen kann. Der Hochfrequenzhandel birgt aber auch Risiken. Mit dem 2016 in Kraft getretenen Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und der Ausführungsverordnung (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) haben Regulierungen zum algorithmischen Handel Eingang ins Finanzmarktrecht gefunden (für Einzelheiten vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. April 2016 zur Interpellation Chevalley 16.3029).

Das Finanzmarktinfrastrukturrecht verpflichtet Handelsplätze (z. B. Börsen), einen geordneten Handel sicherzustellen (Art. 30 FinfraG). Die Börsenregulierung ist vom Prinzip der Selbstregulierung geprägt. Mit Einführung des FinfraG hat der Gesetzgeber dieses Prinzip beibehalten, aber auch dessen Grenzen konkreter aufgezeigt. Es wurde u. a. klargestellt, dass die Selbstregulierung unter Aufsicht der Finma erfolgt (Art. 27 FinfraG; Botschaft FinfraG, S. 7498). Entsprechend erlegen Handelsplätze ihren Teilnehmern verschiedene Pflichten auf. Einerseits sind algorithmische Aufträge zu kennzeichnen. Andererseits muss u. a. sichergestellt werden, dass die Systeme von algorithmischen Handel betreibenden Teilnehmern keine Störungen auf dem Handelsplatz verursachen und dass die von den Teilnehmern eingesetzten Algorithmen und Kontrollmechanismen angemessenen Tests unterliegen (Art. 30 FinfraG; Art. 30, 31, 40, 41 FinfraV). Dem Prinzip der Selbstregulierung entsprechend werden diese Anforderungen in den Reglementen des Handelsplatzes ausgeführt und von diesem überwacht. Diese Reglemente unterliegen der Genehmigung der Finma (Art. 27 Abs. 4 FinfraG).

Der Bundesrat verfügt über keine Daten zum Anteil des algorithmischen Handels, zur Anzahl der verwendeten Algorithmen oder welche Handelsplatzteilnehmer Hochfrequenzhandelsstrategien einsetzen. Über solche Informationen verfügen diejenigen Handelsplätze, die ihren Teilnehmern algorithmischen Handel erlauben. Auch die Finma verfügt nicht über entsprechende Daten. Sie überwacht jedoch, ob der Handelsplatz in der Lage ist, die Anforderungen gemäss Artikel 30 FinfraG und Artikel 31 FinfraV einzuhalten. Diese Prüfung kann unabhängig von der Erhebung konkreter Daten erfolgen.

Der Bundesrat beabsichtigt, die anstehende Überprüfung des FinfraG (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 14. September 2018) dazu zu nutzen, u. a. die Wirksamkeit der Regulierungen zum algorithmischen Handel zu evaluieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass Insiderhandel sowie Markt- und Kursmanipulationen auch im Zusammenhang mit algorithmischem Handel verboten und strafbar sind.

Antwort des Bundesrates.

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