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19.4118 · Motion · 2019-09-24

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, ausländische Quellensteuern auf aus der Schweiz erbrachte Dienstleistungen und auf Schweizer Lizenzen (Patente, Know-how usw.) auch ohne Vorliegen eines DBA an die Schweizer Steuern anzurechnen. Die Anrechnung hat vollständig zu erfolgen. Sie beschränkt sich auf die direkte Bundessteuer.

Begründung

Der Protektionismus ist international auf dem Vormarsch. Nicht nur Zölle beim Import von Gütern aus der Schweiz, sondern auch Quellensteuern beim Import von Dienstleistungen aus der Schweiz oder beim Transfer von Schweizer Forschungsergebnissen sind stark in Mode gekommen. Gerade die wirtschaftlich immer bedeutender werdenden Schwellenländer greifen zu diesem Instrument, um ihre Wirtschaft vor ausländischer Konkurrenz zu schützen.

Bisher verfolgt die Schweiz die Strategie, dass solche ausländischen Quellensteuern auf in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen und Lizenzen nur vom in der Schweiz zu versteuernden Gewinn abziehbar sind, wenn zwischen den beiden Staaten ein DBA besteht. Viele Konkurrenzstaaten der Schweiz (z. B. Schweden, Irland, Niederlande u. v. m.) sind hier weniger restriktiv. Sie rechnen ausländische Quellensteuern auch ohne ein DBA an. Der jeweiligen Industrie wird damit der Zugang zu diesen ausländischen Märkten vereinfacht, und somit werden Industrie- und Forschungsarbeitsplätze gestärkt. Die Schweiz sollte dies auch tun. Insbesondere kann damit der Deindustrialisierung der Schweizer Wirtschaft entgegengewirkt werden angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen, mit welchen die Schweiz konfrontiert ist. Sind Schweizer Unternehmen gezwungen, ihre Tätigkeit in Länder zu verschieben, die eine solche Anrechnung kennen, gehen Arbeitsplätze und Industrie-Know-how in der Schweiz verloren. Das muss die Schweiz zu verhindern wissen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind ein wichtiges Element zur Förderung internationaler Wirtschaftsaktivitäten. Die Schweiz zählt derzeit DBA mit über 100 Staaten und ist bestrebt, das Abkommensnetz weiter auszubauen. Der Bundesrat verfolgt dabei die Strategie, keine oder möglichst tiefe Quellensteuern zu vereinbaren.

Die Schweiz wendet heute die Methode der gewöhnlichen Anrechnung ausländischer Quellensteuern an. Dabei wird der Anrechnungsbetrag auf die in der Schweiz auf dem entsprechenden Einkommen entrichteten Steuern begrenzt. Die Anrechnung wird nur für nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern aus Ländern gewährt, mit denen die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat. Bei der in der Motion geforderten Vollanrechnung wird demgegenüber die nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer vollumfänglich an die Schweizer Steuer angerechnet. Es kann sich daraus ein Überhang des Anrechnungsbetrages über die entsprechende Schweizer Steuer auf dem entsprechenden Einkommen oder Gewinn oder sogar über die Schweizer Steuer insgesamt ergeben. Die Methode der Vollanrechnung entspricht nicht dem Wortlaut des OECD-Musterabkommens, und die wenigsten Staaten wenden diese Methode bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuern an.

Der Bundesrat versteht das Anliegen des Motionärs so, dass sich im Vergleich zum geltenden Recht die folgenden Änderungen ergeben:

Nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer aus

DBA-Land Nicht-DBA-Land

Dienstleistungen und LizenzenDividenden, Zinsen, RentenDienstleistungen und LizenzenDividenden, Zinsen, RentenGemäss geltendem RechtGewöhnliche Anrechnung zulasten direkter Bundessteuer / Steuern KantonGewöhnliche Anrechnung zulasten direkter Bundessteuer / Steuern Kanton Keine AnrechnungKeine AnrechnungGemäss Motion 19.4118Vollanrechnung zulasten direkter BundessteuerUnverändertVollanrechnung zulasten direkter BundessteuerUnverändert

Die Forderung der Motion stellt daher bezüglich der Quellensteuern auf Dienstleistungs- und Lizenzerträgen einen Paradigmenwechsel mit einschneidenden Auswirkungen dar:

- Die Methode der Vollanrechnung der Quellensteuern auf Dienstleistungs- und Lizenzerträgen würde ausländische Quellensteuersysteme subventionieren, was dem Ziel des Motionärs, den Protektionismus abzubauen, nicht zuträglich wäre. In der Schweiz käme es zu Mindereinnahmen. Diese gingen namentlich zulasten des Bundes. Bei den Kantonen ständen sich zwei gegenläufige Effekte mit ungewissem Saldo gegenüber: Der Wegfall der kantonalen Anrechnung bei den Dienstleistungen und Lizenzen würde zwar zu Mehreinnahmen führen. Gleichzeitig hätte jedoch die Vollanrechnung bei der direkten Bundessteuer eine Reduktion des den Kantonen zustehenden Anteils an der Steuer zur Folge.

- Zudem würde die Methode der Vollanrechnung die Position der Schweiz bei Verhandlungen über die Anpassung bestehender und den Abschluss neuer DBA schwächen. Das Interesse ausländischer Partnerstaaten an der Vereinbarung von möglichst tiefen oder gar keinen Quellensteuern zur Steigerung ihrer Standortattraktivität würde geschmälert.

- Schliesslich besteht bei der Methode der Vollanrechnung eine erhöhte Gefahr von Produktionsverlagerungen ins Ausland. Die Vollanrechnung vermeidet jegliche steuerlichen Nachteile für ein Schweizer Unternehmen, wenn es ein entwickeltes Produkt statt in der Schweiz unter Einräumung einer Lizenz im Ausland produzieren lässt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.