19.4318 · Interpellation · 2019-09-27
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Bis jetzt konnten sich die Kantone am Verfahren zur Genehmigung der Krankenkassenprämien beteiligen, indem sie ausreichend Informationen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erhalten haben. Diese Informationen sind wichtig, damit jeder Schweizer Kanton überprüfen kann, dass seine Versicherten nicht für Versicherte aus anderen Kantonen zahlen, wie es zum Beispiel für Versicherte des Kantons Waadt in der Vergangenheit bereits der Fall war.
Gemäss einem Artikel der Tageszeitung "24 heures" vom 25. Juli 2019 hat das BAG seine Praxis in diesem Bereich anscheinend geändert.
Ich bitte den Bundesrat, dazu folgende Fragen zu beantworten:
- Welche Unterlagen und Zahlen hat das BAG in der Vergangenheit den Kantonen zur Verfügung gestellt, damit sie sich im Rahmen des Verfahrens zur Prämiengenehmigung äussern konnten?
- Hat das BAG seine Praxis geändert?
- Wenn ja, aus welchem Grund?
- Welche Unterlagen und Zahlen werden fortan vom BAG an die Kantone abgegeben?
- Wurden die Kantone im Voraus über diese Praxisänderung informiert?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Bis 2017 stellte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) den Kantonen folgende Unterlagen zur Verfügung, damit sie sich im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Krankenkassenprämien äussern konnten:
- die kantonale Erfolgsrechnung (einschliesslich der Konten 3, "Prämien", und 4, "Leistungsaufwand");
- die Standardprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Kantons über drei Jahre;
- sämtliche Prämien des Kantons für das betreffende Jahr;
- die detaillierten Versichertenbestände;
- die Stammdaten der Versicherer;
- die Zeitreihe der Durchschnittsprämie (mit Franchise 300 [Kinder Franchise 0] mit Unfall) und die kantonalen Versichertenbestände nach Region und Altersgruppe;
- eine Übersicht über die schweizweiten Reserven der Versicherer (vorläufige Werte, da die Prüfung der Daten der Versicherer für den KVG-Solvenztest zu diesem Zeitpunkt jeweils noch nicht abgeschlossen war);
- das Antwortformular für die Stellungnahme der Kantone.
2./3. Dass den Kantonen im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens weniger Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, ist im Wesentlichen die Folge einer Gesetzesänderung. Mit Inkrafttreten des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes am 1. Januar 2016 (SR 832.12) wurden die Artikel 21a und 61 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) aufgehoben. Diese Artikel sahen vor, dass die Kantone bei den Versicherern die gleichen amtlichen Dokumente einholen konnten, auf die sich die Bundesbehörde für die Genehmigung der Prämientarife stützte. Zudem konnten die Kantone zu den für ihre Bevölkerung vorgesehenen Prämientarifen Stellung nehmen.
Die Kantone haben ein Interesse daran, dass die Prämien in ihrem Gebiet möglichst tief sind, damit sie weniger für die individuelle Prämienverbilligung aufwenden müssen. Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens dafür zu sorgen, dass die Prämien in jedem Kanton den Kosten dieses Kantons entsprechen. Darüber hinaus muss sie im Rahmen dieses Verfahrens sicherstellen, dass einheitliche Bedingungen von allen Versicherern erfüllt werden.
Aus diesen Gründen sieht Artikel 16 Absatz 6 KVG nun vor, dass die Kantone vor der Genehmigung der Prämientarife zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten gegenüber den Versicherern und der Aufsichtsbehörde Stellung nehmen können. Sie können nicht mehr zu den eigentlichen Prämientarifen Stellung nehmen, sondern nur noch zu den geschätzten Kosten. Dies ist die Frage, welche die Kantone konkret betrifft, und in diesem Bereich verfügen sie über die besten Kenntnisse. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes; SR 235.1) dürfen die Prämientarife den Kantonen vor der Genehmigung weder von der Aufsichtsbehörde noch von den Versicherern bekannt gegeben werden. Es ist nicht notwendig, dass die Kantone die Prämien kennen, um zur Kostenschätzung der Versicherer Stellung zu nehmen.
Das BAG hat die Kantone mit Schreiben vom 18. Mai 2018 darüber informiert, dass ihnen die Prämien pro Versicherer nicht mehr mitgeteilt werden.
4. Seit 2019 (Genehmigung der Prämien 2020) erhalten die Kantone folgende Unterlagen, die einige Informationen zu den Prämien in ihrem Gebiet umfassen:
- die kantonale Erfolgsrechnung mit folgenden Kontengruppen: Leistungsaufwand (4), Betriebsaufwand schweizweit (5), übriger betrieblicher Erfolg und Kapitalertrag schweizweit (7), betriebsfremder und ausserordentlicher Erfolg (8) und Bilanzposition 210 (Rückstellungen);
- die Durchschnittsprämien des Kantons nach Region und Altersgruppe;
- die Zeitreihe der Durchschnittsprämie (mit Franchise 300 [Kinder Franchise 0] mit Unfall) und die kantonalen Versichertenbestände nach Region und Altersgruppe;
- die detaillierten Versichertenbestände;
- die Stammdaten der Versicherer;
- eine Übersicht über die schweizweiten Reserven der Versicherer (vorläufige Werte);
- das Antwortformular für die Stellungnahme der Kantone.
5. Wie bereits erwähnt, hat das BAG die Kantone mit Schreiben vom 18. Mai 2018 darüber informiert, dass ihnen die Prämien pro Versicherer nicht mehr mitgeteilt werden. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 hat das BAG die Kantone darüber informiert, welche Unterlagen ihnen im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Prämien 2020 abgegeben werden. Diese sind unter Punkt 4 aufgeführt.
Antwort des Bundesrates.