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19.4340 · Interpellation · 2019-09-27

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat mit "E-SHAB - Amtsblattportal" eine mandantenfähige elektronische Publikationsplattform aufgebaut und bietet diese den Kantonen und Gemeinden an. Auf die Interpellation 19.3044 nahm der Bundesrat am 17. April 2019 wie folgt Stellung. Gemäss dem E-Government-Grundsatz "Einmal entwickeln - mehrfach nutzen" wird die Anwendung den interessierten Kantonen und Gemeinden zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt. Ebenfalls wird in der gleichen Stellungnahme vermerkt, dass es den Kantonen frei sei, im Verwaltungsumfeld geeignete Lösungen gemäss dem Instate Privileg, also auch ohne öffentliche Ausschreibung, zu beziehen.

Daraufhin wurde eine Mailanfrage beim SECO, ob nicht eine Vollkostenrechnung zur Anwendung kommen müsste, indem beispielsweise die Initialkosten für die Entwicklung des Amtsblattportals sowie die internen Personalkosten für die Koordination und Vermittlung zu berücksichtigen wären, am 19. August 2019 wie folgt beantwortet: "Mit dem Prinzip 'Einmal entwickeln - mehrfach anwenden' sind beim Bund keine kalkulatorischen Grundsätze oder Vorgaben verknüpft; es gibt demnach auch keine entsprechenden gesetzlichen Grundlagen." Ebenso wurde die Aussage gemacht, dass bei Instate-Vergaben den Kantonen und Gemeinden nur die Grenzkosten in Rechnung gestellt werden.

Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist es richtig, dass das SECO die Plattform "SHAB-online" nur zu Grenzkosten und nicht zu Vollkosten im Rahmen von Instate-Vergaben anbieten darf? Welche Definition von Grenzkosten findet hier Anwendung?

2. Sieht der Bundesrat die hier zur Anwendung gelangte Praxis des SECO nicht im Widerspruch zu den Aussagen des "Gutachtens der Weko vom 1. Dezember 2014 zuhanden des Bundesamtes für Justiz zum Projekt eOperations Schweiz", wo auf Seite 798 klar festgehalten wird, dass ein Leistungserbringer eine Leistung nicht gestützt auf das Instate-Privileg erbringen darf, wenn er diese Leistung auch auf dem Markt anbietet?

3. Kann die vom SECO angewendete Praxis angesichts der neuen rechtlichen Grundlagen im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (Art. 10 Abs. 3 Bst. b) mittelfristig überhaupt aufrechterhalten werden? Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass es einheitliche kalkulatorische Grundsätze und Vorgaben des Bundes geben muss, wenn Bundesstellen mit ihren Angeboten die einheimische Wirtschaft in dermassen direkter Form konkurrenzieren?

Stellungnahme des Bundesrates

Wie bereits in der Antwort zur Interpellation Candinas 19.3044 festgehalten wurde, hat das SECO die mandantenfähige Publikationsplattform "Amtsblattportal.ch" im Rahmen einer öffentlichen WTO-Auftragsvergabe durch die Privatwirtschaft entwickeln lassen. Die Wartung und der Support der Lösung erfolgt über einen Zeitraum von 10 Jahren und wird durch die private Softwareanbieterin sichergestellt, welche die Lösung entwickelt hat. Auch der Informatikbetrieb der elektronischen Plattform erfolgt durch einen externen privaten Hostingpartner. Damit erfolgt die Wertschöpfung für den Betrieb und die Wartung der Publikationsplattform ausschliesslich in der Privatwirtschaft. Die in der Bundesverwaltung anfallenden Kosten beschränken sich somit auf die Personal- und Arbeitsplatzkosten, welche in der Gesamtkostenrechnung 40 Prozent ausmachen.

1. Die externen Betriebskosten bilden zusammen mit den Bundespersonalkosten die Basis der Gesamtkosten. Diese Kosten bleiben ungeachtet der Anzahl Mandanten (Kantone oder Gemeinden), welche die Plattform mitbenutzen, unverändert. Die Kostenverteilung basiert auf der Anzahl veröffentlichter Meldungen pro Mandanten. Mit jedem zusätzlichen Teilnehmer sinken die Kosten für alle beteiligten Mandanten (Fixkostendegression) und damit die jedem Mandanten in Rechnung gestellten Beträge.

2. Die heutige Praxis des SECO steht nicht im Widerspruch zum erwähnten Gutachten der Weko (RPW_2014-4). In Randziffer 89 dieses Gutachtens wird bezogen auf das geltende Recht festgehalten, dass eine öffentliche Auftraggeberin (beispielsweise ein Kanton oder eine Gemeinde) bei Einhaltung der folgenden fünf Voraussetzungen bei einer anderen öffentlichen Stelle Leistungen vergaberechtsfrei beschaffen darf. Erstens muss der Anbieter seine eigenen Bezüge gemäss Vergaberecht beschaffen. Zweitens dürfen am Anbieter keine Privaten beteiligt sein. Drittens darf der Anbieter sein Produkt oder seine Dienstleistung nicht Privaten anbieten. Viertens muss ein öffentliches Interesse gegeben sein, und fünftens muss die Abwicklung auf nicht kommerzieller Basis stattfinden.

Diese fünf Voraussetzungen sind in Bezug auf das "Amtsblattportal.ch" erfüllt. Insbesondere war bei der WTO-Auftragsvergabe zur Entwicklung der Publikationsplattform die Mehrmandantenfähigkeit, also die Kooperation des SECO mit Kantonen und Gemeinden, ein Kernelement.

3. Instate-Vergaben sind mit einem der wesentlichen Zwecke des Vergaberechts, dem wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel, vereinbar.

Im Rahmen einer Instate-Vergabe hat die Kalkulation nach den Grundsätzen des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips zu erfolgen.

Im revidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) wie auch im Revisionsentwurf der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen werden die Instate-Vergaben neu ausdrücklich geregelt und von der Pflicht einer öffentlichen Ausschreibung ausgenommen (vgl. dazu auch Randziffer 90 des oben erwähnten Gutachtens). Dies unter der Bedingung, dass die rechtlich selbstständigen Auftraggeberinnen, die ihrerseits dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt sind, diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringen (Art. 10 Abs. 3 Bst. b BöB). Das SECO übt für diese gesetzlich vorgeschriebenen Publikationen die Funktion einer Koordinationsstelle aus. Das "Amtsblattportal", eine schweizweit zentrale, durch ihre Aufgaben mit anderen Portalen nicht vergleichbare Publikationsplattform, welche heute von allen Kantonen für die Veröffentlichung von amtlichen Meldungen verwendet wird (z. B. in den Bereichen Handelsregister, Konkurse, Schuldbetreibungen usw.), steht damit nicht im Wettbewerb zu der am Markt angebotenen proprietären Anwendung für einzelne Kantone. Im Zentrum der vorliegenden öffentlichen Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen stehen die gesetzliche und wirtschaftliche Erfüllung einer ihnen allen obliegenden Pflichtaufgabe, nämlich das Veröffentlichen amtlicher Publikationen, mittels eines gemeinsam genutzten Portals innerhalb der Staatssphäre, wie dies in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt vorgesehen ist.

Antwort des Bundesrates.