Wie und wann stoppt der Bundesrat die Misswirtschaft und Umweltzerstörung mit staatlichen Finanzhilfen?
19.4344 · Interpellation · 2019-09-27
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
In der Landwirtschaft werden jährlich Millionenbeträge als Investitionshilfen (A-Fonds-perdu-Beiträge und Kredite in Form von zinslosen Darlehen) gewährt. Sie werden für einzelbetriebliche und für gemeinschaftliche Massnahmen gewährt und sollen Projekte ermöglichen helfen, ohne dass sich ein Betrieb dafür untragbar verschulden muss. Zur Beitragsgewährung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen Finanzhilfen reichen die Landwirte bei den kantonalen Ämtern Tragbarkeitsrechnungen ein. Bei der genaueren Analyse dieser "Tragbarkeitsrechnungen" fällt auf, dass diese nicht geeignet sind, die ökonomische oder die ökologische Tragbarkeit zu beurteilen. Im Gegenteil: Die Rechnungsmodelle suggerieren aufgrund von irrelevanten Bezugsvariablen eine Tragbarkeit, wo gar keine vorhanden ist. Das veraltete Rechnungsmodell berücksichtigt z. B. das (betrieblich nicht relevante) Nebeneinkommen der Partnerin: Je höher dieses ausfällt, umso besser fällt die angebliche "Tragbarkeit" einer Investition aus - und werden staatliche Beiträge gewährt, selbst wenn diese nicht rentieren und zu hohe Produktionskosten zur Folge haben, welche eine angemessene Entschädigung der bäuerlichen Arbeit nicht ermöglichen werden. So fliessen staatliche Finanzhilfen in unrentable Unternehmen, die oftmals nicht einmal ökologisch nachhaltig sind - und noch schlimmer: Die Finanzhilfen sind sogar erst die Ursache für wirtschaftlich und ökologisch nicht tragbare Strukturen. Unter dieser Misswirtschaft leiden Landwirte, Ökologie und Steuerzahlende. Profit fällt einzig beim Ersteller der Bauten an.
Fragen:
1. Ist sich der Bundesrat der heutigen wirtschaftlichen und ökologischen Fehlanreize in den Tragbarkeitsrechnungen bewusst?
2. Wann und wie gedenkt er diese zu korrigieren und sicherzustellen, dass in Zukunft bei der Gewährung von Investitionskrediten und A-Fonds-perdu-Zahlungen sowohl eine wirtschaftliche Verbesserung der Betriebsstruktur stattfindet wie auch eine ökologisch nachhaltigere Bewirtschaftung zwingend einzuhalten ist und die Betriebe weder den Umweltzielen Landwirtschaft widersprechen noch in eine Unrentabilität getrieben werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Strukturverbesserungshilfen unterstützen die Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebe und Infrastrukturen an die sich ändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen. Das übergeordnete Ziel ist, die Wettbewerbsfähigkeit einer leistungsfähigen, nachhaltig produzierenden und wertschöpfenden Landwirtschaft zu stärken. Dabei wird insbesondere auch den höheren Investitionskosten im Berg- und Hügelgebiet Rechnung getragen. Nur Betriebe mit einer Mindestgrösse von einer Standardarbeitskraft können Strukturverbesserungshilfen in Anspruch nehmen. Im Jahr 2018 erreichten ungefähr 60 Prozent der Betriebe diese Mindestgrösse. Im Jahr 2018 machten die Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft mehr als 34 Prozent des Gesamteinkommens der Betriebe in der Bergregion aus.
1. Für die Gewährung von Strukturverbesserungshilfen wird eine längerfristige Existenz des Betriebes vorausgesetzt (Art. 89 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft, LwG; SR 910.1). Für die Beurteilung der Tragbarkeit einer Verschuldung kann auch das Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft einbezogen werden. Jeder Fall wird dabei unter Berücksichtigung der künftigen Rahmenbedingungen spezifisch abgeklärt. Erwerbskombinationen sind in der Schweiz besonders im Berggebiet üblich. Sie stärken die Familienbetriebe in ihrer Existenz, indem diese nicht nur von einem landwirtschaftlichen Einkommen abhängig sind. Wenn das ausserbetriebliche Einkommen nicht berücksichtigt würde, könnten nur sehr grosse oder sehr intensive Betriebe von Strukturverbesserungshilfen profitieren. Insbesondere im Berggebiet könnte die Erneuerung der Gebäude und Infrastrukturen nicht mehr finanziert werden. Langfristig würden periphere Regionen geschwächt, was den Zielen der dezentralen Besiedlung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen widersprechen würde (Art. 104 BV).
2. Im erläuternden Bericht der Vernehmlassung zur Agrarpolitik ab 2022 (AP 22 plus) schlägt der Bundesrat eine Verschärfung der Eintretenskriterien betreffend Strukturverbesserungshilfen vor. Ein Betrieb soll künftig wirtschaftlich geführt werden. Die damit geforderte Rentabilität setzt voraus, dass die Investitionen noch stärker auf die Verbesserung der Wirtschaftsleistung ausgerichtet werden. Die Betriebsleiterfamilie muss künftig nachweisen, dass die erwirtschafteten Mittel ausreichen, die Gesamtschulden des Betriebs innerhalb nützlicher Frist zurückzuzahlen. Die Betriebe, die Strukturverbesserungshilfen beantragen, müssen ausserdem den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erfüllen. Der ÖLN soll mit der AP 22 plus weiterentwickelt werden. Unter anderem soll der ÖLN stärker auf die ökologische Tragfähigkeit der Ökosysteme ausgerichtet werden und die Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft verbessern.
Antwort des Bundesrates.