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19.4374 · Motion · 2019-09-27

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat ist angehalten, das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer wie folgt anzupassen:

In nicht kantonal oder national geschützten Gebieten und Landschaften ausserhalb der Bauzone kann die

Grösse des Gewässerraumes verkleinert werden, wenn:

1. die geografischen und topografischen Verhältnisse dermassen sind, dass der Landwirtschaft resp. dem einzelnen Landwirtschaftsbetrieb ein übermässiger Anteil der ertragreichen Futtergrundlage entzogen wird,

2. die Düngung im reduzierten Gewässerraum nur mit festem natürlichem Dünger erfolgt und auf die Ausbringung von Gülle und künstlichem Dünger sowie auf den Einsatz von Herbiziden und Pestiziden verzichtet wird.

Begründung

Gerade in Kantonen mit engen Verhältnissen im Talboden oder in Kantonen mit einer Vielzahl an Nutzungskonflikten entziehen die doch recht gross festgelegten Gewässerräume der Landwirtschaft oft einen Hauptteil der Futtergrundlage für die Betriebe. Leider konnte die Verordnungsanpassung die Problematik nicht genügend entkräften. Die Konfliktlösung ist je nach geografischer und/oder topografischer Lage der Kantone in ausgewogener und verhältnismässiger Art und Weise nicht möglich.

Mit angemessenen Gesetzesanpassungen könnte den Kantonen der nötige Spielraum zugedacht werden, um hier individuelle Lösungen zu finden, die von der Bevölkerung vor Ort mitgetragen werden und den Schutz der Gewässer trotzdem nur wenig beeinträchtigen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Pflicht der Kantone zur Festlegung des Gewässerraums ist seit 2011 in der Gewässerschutzgesetzgebung verankert. Der Gewässerraum stellt ein Kernelement der parlamentarischen Initiative 07.492 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S), "Schutz und Nutzung der Gewässer", dar, welche als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative 07.060, "Lebendiges Wasser", erarbeitet wurde und schlussendlich zum Rückzug der Volksinitiative führte. Die Festlegung des minimalen Gewässerraums dient der Vernetzung revitalisierter Gewässerabschnitte sowie der Sicherstellung der Hochwasserabflüsse und des Geschiebetransports - insbesondere in Zeiten des Klimawandels.

Nach Inkrafttreten der Gewässerraumbestimmungen gab es politische Vorstösse, die eine Flexibilisierung der entsprechenden Vorschriften forderten. Wegweisend dabei war die Motion 15.3001 der UREK-S, "Schaffung von Handlungsspielraum in der Gewässerschutzverordnung", aus dem Jahr 2015. Diesem Anliegen wurde mit zwei Revisionen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) entsprochen, die 2016 und 2017 in Kraft gesetzt wurden. Die Handlungsspielräume in den Kantonen wurden, wie von der Motion beantragt, vergrössert.

Die Weiterentwicklung der GSchV im Sinne der Motion 15.3001 erfolgte in enger Zusammenarbeit zwischen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz der Kantone (BPUK), der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) und der Bundesverwaltung. Dazu wurde von der BPUK die Austauschplattform Gewässerraum geschaffen. Diese lotete den noch fehlenden Handlungsspielraum auf Basis der von den Kantonen vorgebrachten Vollzugsprobleme aus. Die geforderte Berücksichtigung geografischer und topografischer Verhältnisse war bereits Gegenstand der Verordnungsrevisionen 2016 und 2017. Nach den Revisionen sah die BPUK keinen Bedarf nach weiteren rechtlichen Anpassungen. Vielmehr war der Wunsch nach Rechtsstabilität gross, um Kontinuität in den Vollzug zu bringen.

Im Anschluss an die GSchV-Revisionen hat die Plattform eine Arbeitshilfe für die Vollzugspraxis erstellt, die im Juni 2019 von BPUK und LDK verabschiedet wurde. Die Plattform besteht weiter und wird sich künftig auch mit Fragen der extensiven Bewirtschaftung und Gestaltung des Gewässerraums auseinandersetzen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.