19.4391 · Motion · 2019-11-21
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelungen für nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht zu unterbreiten, so dass diese Dritte nur vor dem Bundesstrafgericht nicht berufsmässig vertreten dürfen.
Begründung
Eine klare und griffige Unvereinbarkeitsregelung für nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht ist notwendig. Doch die bisherige Regelung, wonach nebenamtlichen Richterinnen und Richtern am Bundesstrafgericht keinerlei berufsmässige Vertretung von Dritten an sämtlichen Gerichten erlaubt ist, ist nicht zweckmässig und erschwert die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten unnötigerweise. Eine Beschränkung der Unzulässigkeit auf eine berufsmässige Vertretung vor dem Bundesstrafgericht ist auch deshalb angezeigt, da ein erhebliches Risiko eines Interessenskonflikts konkret dann bestehen könnte, wenn nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht vor ihren Kolleginnen und Kollegen des Gerichts prozessieren, dem sie selbst auch als Richterin oder Richter angehören, nicht aber bloss bereits dann, wenn sie vor irgendeinem Gericht berufsmässige Vertretungen ausüben. So kennt auch das Bundesgericht eine vergleichbare Regelung.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.