19.4406 · Motion · 2019-12-05
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das geltende Recht dahingehend zu ändern, dass die kantonalen Behörden Mindestlöhne festlegen können, die höher sind als die bedarfsdeckenden Sozialleistungen.
Begründung
Insbesondere in den grenznahen Kantonen ist ein starker Druck auf die Löhne zu beobachten. Dieser Druck wird dadurch verursacht, dass in grosser Zahl Grenzgängerinnen und Grenzgänger zur Verfügung stehen, die zu tiefen Löhnen arbeiten, und dass sich in diesen Regionen Unternehmen niederlassen, um von diesem Lohngefälle zu profitieren. Das führt zu stark negativen externen Effekten, unter denen die betreffenden Gebiete leiden.
Die flankierenden Massnahmen lindern das Problem, lösen es aber nicht. Der Lohndruck in den Grenzregionen sowie der Ersatz von einheimischen Arbeitskräften durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger geben Anlass zu Besorgnis. Zwischen dem Tessin und der übrigen Schweiz bestand schon ein beträchtliches Lohngefälle, und in den letzten Jahren sind die Medianlöhne in zahlreichen Wirtschaftszweigen noch weiter gesunken. Davon betroffen ist immer mehr auch der Dienstleistungssektor. Hier sind in gewissen Fällen die Medianlöhne innerhalb von 8 Jahren um bis zu 1600 Franken pro Monat gesunken. Dies gilt für die Informatik (-1600 Fr.), den Bereich Information und Kommunikation (-1000 Fr.) und den Bereich der Elektrogeräte (-1100 Fr.), wo der Medianlohn nur noch ungefähr 3600 Franken pro Monat beträgt.
Dieses Malaise betrifft nicht nur den Kanton Tessin. Das zeigt sich daran, dass verschiedene Grenzkantone in Volksabstimmungen der Einführung von kantonalen Mindestlöhnen zugestimmt haben. Der Handlungsspielraum der Kantone ist in diesem Bereich jedoch begrenzt, weil aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 8. April 2010 die Kantone Mindestlöhne nur in einer Höhe festlegen dürfen, die ungefähr den Ansätzen für Sozialleistungen oder Sozialhilfe entspricht.
Mit dieser Motion sollen die kantonalen Behörden mehr Kompetenzen bekommen, damit sie Mindestlöhne wirtschaftlicher und nicht nur solche sozialer Art festlegen können. Diese Massnahme - über deren Einführung die kantonalen Behörden und allenfalls die Bürgerinnen und Bürger entscheiden könnten - würde eine wirksamere Bekämpfung des Lohndumpings ermöglichen, den einheimischen Arbeitskräften einen anständigen Lohn garantieren und bewirken, dass weniger Menschen auf Sozialhilfe und Sozialleistungen zurückgreifen müssen, weil ihr Lohn nicht dafür reicht, die eigenen Bedürfnisse und jene der Familie auf würdige Art und Weise zu decken.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Zuständigkeiten des Bundes im Bereich des Arbeitsrechts ergeben sich aus Artikel 110 BV für die öffentlich-rechtliche Gesetzgebung und aus Artikel 122 BV für die zivilrechtliche Gesetzgebung. Der Bund hat von seinen verfassungsmässigen Kompetenzen im Bereich des Arbeitsrechts in weitem Umfang Gebrauch gemacht. Die Kantone verfügen - wie im 2017 erneut durch das Bundesgericht bestätigt - über die Kompetenz, Mindestlöhne als sozialpolitische Massnahme zu erlassen. Als sozialpolitische Massnahme gilt der Mindestlohn, wenn die Höhe sich am Mindesteinkommen, welches sich aus dem System der Sozialversicherung bzw. der Sozialhilfe ergibt, orientiert.
Das Schweizerische Arbeitsrecht ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt. Die Festsetzung eines Minimallohnes durch eine staatliche Stelle stellt dementsprechend einen bedeutsamen Eingriff in diese Vertragsfreiheit und in die Wirtschaftsfreiheit dar. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat bereits in den Jahren 2013 und 2015 die ähnlich lautenden politischen Vorstösse (13.3614 Mo Van Singer und 15.3909 Po Quadri) abgelehnt. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass keine Gründe vorliegen die Rechtgrundlagen anzupassen, um diese Kompetenz an die Kantone zu übertragen.
Die in der Motion erwähnten FlaM wurden vom Gesetzgeber so konzipiert, dass sie den regionale Unterschieden Rechnung tragen. So verfügen die Kantone mit ihren tripartiten Kommissionen zur Arbeitsmarktbeobachtung über einen grossen Ermessenspielraum bei der Organisation und Kontrolldichte. Darüber hinaus haben die Kantone im Rahmen der FlaM auch die Möglichkeit in Branchen, in denen es keinen Gesamtarbeitsvertrag gibt, bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne Normalarbeitsverträge (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen zu erlassen. Die Höhe dieser Mindestlöhne ist nicht auf das Existenzminimum beschränkt, sie kann unter Beachtung der Minderheitsinteressen der betroffenen Branche sowie der berechtigten Interessen anderer Branchen frei festgelegt werden (Art. 360a Abs. 2 des Obligationenrechts). Mit diesen Mindestlöhnen lassen sich missbräuchliche Lohnunterbietungen gezielt und effektiv bekämpfen.
Die regionale Verankerung der kantonalen tripartiten Kommissionen und die flexibel einsetzbaren Instrumente wie der Erlass von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen ermöglichen es, unerwünschte Entwicklungen in spezifischen Branchen und Regionen frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln. Verschiedene Kantone, insbesondere auch der Kanton Tessin, haben diesen Spielraum bisher aktiv genutzt. So liegt das Kontrollvolumen in der Südschweiz deutlich höher als in anderen Regionen. Auch hat der Kanton Tessin in den letzten Jahren NAV mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen, momentan sind insgesamt 18 solche in Kraft. Davon erfasst sind unter anderem auch Branchen wie die Informatik, die Werbung und Marktforschung oder der Maschinen- und Gerätebau.
Aus den dargestellten aufgeführten Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Kantone bereits heute über ausreichende Kompetenzen zum Erlass von Mindestlöhnen verfügen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.