19.4425 · Motion · 2019-12-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf seine Kompetenz in Artikel 14 Absatz 1 TSchG ein Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte zu erlassen.
Begründung
Sowohl die im Ausland üblichen Methoden der Pelztierjagd (Tellereisen, Schlingen- und Totschlagfallen) als auch die Haltungsbedingungen in kommerziellen Pelztierzuchtbetrieben (enge Käfige mit Drahtgitter-Böden) erfüllen gemäss Schweizerischem Tierschutzgesetz klar den Tatbestand der Tierquälerei. Die Tiere erleiden enorme Qualen. Immer wieder kommt es zudem vor, dass Tiere vor ihrer Tötung nur unzureichend oder gar nicht betäubt und bei lebendigem Leib gehäutet werden. Die gängigen Formen der Pelzgewinnung widersprechen damit grundlegenden Wertvorstellungen der schweizerischen Bevölkerung
Dennoch werden nach wie vor grosse Mengen an Pelzprodukten in die Schweiz eingeführt. Um die Importzahlen zu senken und den Kunden eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen, wurde 2013 die Pelzdeklarationsverordnung in Kraft gesetzt. Aufgrund inhaltlicher Mängel und gravierender Defizite in der Umsetzung führt diese nicht zur notwendigen Transparenz. Selbst eine optimal ausgestaltete und umgesetzte Deklarationspflicht könnte nicht verhindern, dass tierquälerisch gewonnene Pelzwaren weiterhin eingeführt und verkauft werden.
Vor diesem Hintergrund drängt sich der Erlass eines Importverbots für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte auf. Nur mittels eines solchen lässt sich verhindern, dass die Schweiz durch eine inländische Nachfrage Pelzgewinnungsmethoden im Ausland fördert, die von einem überwiegenden Teil der Schweizer Bevölkerung klar abgelehnt wird. Ein solches Importverbot wäre auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar, wie eine Dissertation und zwei Rechtsgutachten belegen. Die dort vorgebrachte Argumentation wurde von den WTO-Gremien im Zusammenhang mit einem von der EU erlassenen Importverbot für Robbenprodukte im Wesentlichen bestätigt.
Mit dem von der EU übernommenen Importverbot für Robbenprodukte und jenem für Hunde- und Katzenfelle bestehen in der Schweiz schon heute tierschützerisch motivierte Einfuhrverbote. Konsequenterweise ist ein solches aus den oben dargelegten Gründen für sämtliche Pelzerzeugnisse zu erlassen, für deren Herstellung Tiere in tierquälerische Weise gehalten, gefangen oder getötet wurden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Tierschutz bei importierten Pelzprodukten der Bevölkerung zunehmend ein Anliegen ist. Er hat dieser Entwicklung mit der 2013 in Kraft getretenen Pelzdeklarationsverordnung (SR 944.022) Rechnung getragen. Die Wirksamkeit der Pelzdeklarationsverordnung wurde 2016 extern evaluiert. Dabei hat sich ergeben, dass sowohl das Verkaufspersonal als auch die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Deklarationspflicht besser über die Produktion von Pelzprodukten informiert sind. Für nähere Informationen dazu wird auf den Bericht "Pelzdeklarationspflicht" des Bundesrates vom 23. Mai 2018 in Erfüllung der Postulate 14.4286 Bruderer Wyss "Einfuhr und Verkauf von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten verhindern" und 14.4270 Hess Lorenz "Pelzmarkt für einheimische Produkte stärken" verwiesen.
Um die Wirkung der Pelzdeklarationspflicht zu verbessern, hat der Bundesrat am 19. Februar 2020 eine Änderung der Pelzdeklarationsverordnung verabschiedet. Neu besteht u.a. eine Pflicht, Echtpelz als solchen zu deklarieren, damit dieser auf einen Blick von Kunstpelz unterscheidbar ist. Zudem wird bei Gewinnungsarten, die offensichtlich mit dem Tierwohl unvereinbar sind, die Deklarationspflicht verstärkt. So ist bei Pelzprodukten, die durch Fallenjagd oder in Käfigen mit Gitterböden gewonnen wurden, neu ausdrücklich anzugeben, dass diese Gewinnungsarten in der Schweiz nicht zulässig sind. Schliesslich hat der Bund die Kontrollen in Verkaufsgeschäften intensiviert und auch Strafverfahren bei mangelhafter oder fehlender Deklaration eingeleitet.
Der Bundesrat setzt damit primär auf die transparente Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Die Deklarationspflicht von Pelzprodukten soll den Konsumentinnen und Konsumenten einen fundierten Kaufentscheid ermöglichen und dadurch Import und Verkauf von Pelzprodukten, bei deren Gewinnung dem Tierschutz unzureichend Rechnung getragen wurde, senken. Ein Importverbot stünde im Widerspruch zu diesem Ansatz. Auch hat sich der Bundesrat wiederholt gegen ein Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte ausgesprochen, weil ein solches von Handelspartnern bei der World Trade Organization (WTO) oder im Rahmen von Freihandelsabkommen (z.B. EU) aufgrund einer möglichen Diskriminierung angefochten werden könnte (vgl. Bericht "Pelzdeklarationspflicht" des Bundesrates vom 23. Mai 2018). Schliesslich wäre ein Importverbot von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten mit erheblichen Vollzugsproblemen konfrontiert, da international nicht definiert ist, was "tierquälerisch" bedeutet. Zudem wären äusserst aufwendige Kontrollen vor Ort notwendig.
Der Bundesrat setzt aus diesen Gründen weiterhin auf die Deklarationspflicht für Pelzprodukte. Nach fünf Jahren soll jedoch die revidierte Pelzdeklarationsverordnung auf ihre Wirksamkeit hin evaluiert werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.