Lexipedia

Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln fördern, denen die Zulassungsbewilligung ohne Aufbrauchfrist entzogen wurde

19.4439 · Interpellation · 2019-12-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob der Bund als Zulassungsbehörde Entschädigungen bei der Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln auszahlen kann, wenn eine Zulassung kurzfristig zurückgezogen wird und keine adäquate Aufbrauchfrist gewährt werden kann?

Begründung

Mit Chlorothalonil wurde bereits einem zweiten Wirkstoff in Folge die Zulassung ohne Gewährung einer Aufbrauchfrist entzogen. Es muss davon ausgegangen werden, dass weitere Wirkstoffe diesen Beispielen folgen. Das Vorgehen führt in der Praxis zu Problemen. Die Anwender kauften diese Produkte in gutem Treu und Glauben auf die rechtmässige Zulassung. Bisher konnten sie sich auf die im Gesetz geregelten Aufbrauchfristen verlassen. In der Zulassung zeichnet sich nun eine Praxisänderung ab. Damit die noch vorhandenen Lagerbestände zu den Verkaufsstellen zurück gebracht und vernichtet werden, ist es wichtig einen Anreiz für die Rückgabe der betroffenen Pflanzenschutzmittel zu schaffen.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Massgabe von Artikel 31 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) ist es möglich, aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch und Umwelt keine Ausverkaufsfrist zu gewähren. Es gibt keine "gesetzlich geregelte Aufbrauchfrist", auf die sich die Verwenderinnen und Verwender in gutem Glauben verlassen können. Im Gegenteil, denn gemäss Artikel 67 PSMV kann die Verwendung in solchen Fällen auch unverzüglich verboten werden. Dies wurde für Chlorothalonil mit der Veröffentlichung einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt vom 17. Dezember 2019 (BBI 2019 7986) so gehandhabt.

Das Bundesamt für Landwirtschaft hatte die Öffentlichkeit am 29. Juli 2019 in einer Medienmitteilung über seine Absicht informiert, die Bewilligung dieser Produkte zu widerrufen. Die Landwirtinnen und Landwirte sowie die Wiederverkäufer waren folglich über die Absichten des BLW informiert.

Die PSMV sieht nicht vor, Personen zu entschädigen, die ein Produkt vor einem solchen Verbotsentscheid erworben haben und es deshalb nicht mehr verwenden können. Die PSMV verpflichtet jedoch Personen, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen, nicht mehr verwendbare Produkte zurückzunehmen und ordnungsgemäss zu entsorgen.

Angesichts der bereits geltenden Bestimmungen zur Rücknahme von Produkten hält es der Bundesrat nicht für notwendig, die rechtliche Grundlage für die Entschädigung von Personen zu schaffen, die ein Pflanzenschutzmittel nach dem Widerruf der Bewilligung nicht mehr verwenden können.

Antwort des Bundesrates.

Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln fördern, denen die Zulassungsbewilligung ohne Aufbrauchfrist entzogen wurde | Lexipedia | Lexipedia