19.4451 · Interpellation · 2019-12-17
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsurteil, das der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) grünes Licht gab zur Auslieferung der Bankdaten von 45 000 UBS-Kunden aus Frankreich an die dortigen Steuerbehörden, stellt sich die Frage, wie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Spezialitätenprinzips gewährleistet werden kann. Die strikte Einhaltung dieses Spezialitätenprinzips ist eine Voraussetzung für die Weiterführung des Automatischen Informationsaustauschs und der Steueramtshilfe. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Welchen Staaten hat die ESTV seit 2014 Steueramtshilfe geleistet?
2. Hat das Finanzdepartement beziehungsweise die ESTV Kenntnis von Verletzungen des Spezialitätenprinzips, also dass gelieferte Bankkundendaten nicht nur von der zuständigen Steuerbehörde in Ausland verwendet wurden?
3. Falls dies zutrifft: In welchen Staaten geschah dies, und war es im Rahmen von Amtshilfe oder im Rahmen des AIA?
4. Sind gegenwärtig Verfahren im Gange, bei denen die ESTV eine Verletzung des Spezialitätenprinzips geltend gemacht hat, und um welche Fälle beziehungsweise Staaten handelt es sich?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Schweiz hat seit dem Jahre 2014 an die folgenden 51 Staaten positiv Amtshilfe auf Ersuchen geleistet: Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, Zypern.
Zudem hat die Schweiz im Rahmen des internationalen automatischen Informationsaustausch (AIA) im Jahre 2018 an 34 Staaten und im Jahre 2019 an 63 Staaten Informationen über Finanzkonten übermittelt (vgl. dazu die Medienmitteilungen der ESTV vom 5. Oktober 2018, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/medien/nsb-news_list.msg-id-72420.html und vom 7. Oktober 2019, abrufbar unter (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/medien/nsb-news_list.msg-id-76625.html)).
2./3. Bezogen auf die Amtshilfe auf Ersuchen besagt Artikel 26 OECD-Musterabkommen, dass die Vertragsstaaten zur Geheimhaltung von amtshilfeweise übermittelten Informationen verpflichtet sind. Sie dürfen diese Informationen keinen anderen als den in der Bestimmung betreffend Informationsaustausch genannten Steuerbehörden zugänglich machen. Zudem untersagt die Bestimmung betreffend Informationsaustausch den Vertragsstaaten, amtshilfeweise übermittelte Informationen zu anderen als den in dieser Bestimmung aufgeführten Zwecken zu verwenden (sog. Spezialitätsprinzip). Die staatsvertraglichen Grundlagen für den AIA sehen analoge Bestimmungen vor. Eine Verwendung für einen abkommensfremden Zweck kommt nur in Frage, wenn das anwendbare Abkommen diese Möglichkeit vorsieht und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser abkommensfremden Verwendung zustimmt (vgl. Art. 20 Abs. 3 Steueramtshilfegesetz, SR 651.1 und Art. 15 Abs. 4 AIAG, SR 653.1).
Die ESTV erhält pro Jahr einige wenige Anfragen von ersuchenden Staaten, ob sie die erhaltenen Informationen auch für abkommensfremde Zwecke verwenden dürfen. Sollen die erhaltenen Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.
Der ESTV sind keine Verletzungen des Spezialitätsprinzips bekannt. Dies weder im Rahmen der Amtshilfe auf Ersuchen noch im Rahmen des AIA (automatischer Informationsaustausch). Jedoch ist bezüglich Frankreich Folgendes festzuhalten: Die ESTV verlangte von der französischen Direction Générale des Finances Publiques (DGFP) Zusicherungen, dass die übermittelten Informationen nur Personen und Behörden gemäss Artikel 28 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zugänglich gemacht und nur für die dort aufgeführten Zwecke verwendet werden. Die ESTV sistierte einstweilen die Amtshilfe auf Ersuchen für alle pendenten Fälle gegenüber Frankreich. 2017 konnte eine Verständigungslösung getroffen werden, in welcher Frankreich zusicherte, die ersuchten Informationen nur im Zusammenhang mit Steuern zu verwenden. Zudem wurde festgehalten, dass jede Verwendung in einem anderen Zusammenhang der vorgängigen Genehmigung durch die zuständige ersuchte Steuerbehörde bedarf (vgl. Pressemitteilung der ESTV vom 12. Juli 2017, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/medien/nsb-news_list.msg-id-67517.html). Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Juli 2019 (2C_653/2018) liess Frankreich eine entsprechende Zusicherung zukommen.
4. Die ESTV hat bislang gegenüber keinem Land eine Verletzung des Spezialitätsprinzips geltend gemacht.
Antwort des Bundesrates.