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19.4460 · Interpellation · 2019-12-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Jordan-Virus (ToBRFV) tritt neu an Tomaten in Europa auf. Er gilt als besonders gefährlich: schnelle und leichte Übertragbarkeit (Menschen, Gebinde, Früchte, Jungpflanzen, etc.) und hohe Aggressivität können Verluste bis Totalausfall in Produktionsbetrieben verursachen. Es sind keine Resistenz oder Heilmittel vorhanden.

Er gilt daher als Quarantäneorganismus in der EU und der Schweiz und ist vergleichbar mit Tierseuchen. In der Schweiz sind etwa 185 Hektaren Tomaten bedroht, mit einem Wert von etwa 0,8-1 Millionen Schweizer Franken pro Hektare total, also 185 Millionen Schweizer Franken allein auf Stufe Produktion geliefert an Erstabnehmer/Plattform, bzw. knapp 400 Millionen Schweizer Franken geliefert an Grossverteiler.

Der Befall in einem Produktionsbetrieb kann daher das betriebliche Aus bedeuten.

Das Virus ist präsent in den Ländern, aus denen die Schweiz Jungpflanzen oder Früchte importiert (Niederlande, Italien, Spanien). Das Auftreten in der Schweiz ist somit eine Frage der Zeit.

1. Wie ist der Stand der Vorbereitungen auf einen Seuchenzug in der Schweiz (wer macht wann was und wie)?

2. Werden Massnahmen der Vorsorge getroffen und wenn ja welche (z.B. Testen von Jungpflanzen vor Einfuhr, Gebietsüberwachung in Betrieben auch in Detailhandel)?

3. Mit welchem Vorgehen seitens der zuständigen Behörden hat ein Produktionsbetrieb zu rechnen?

4. Welche Entschädigungen werden ausgerichtet und wie hoch sind diese?

5. Ist in einem solchen bzw. vergleichbaren Fall eine Kasse analog der Tierseuchenkasse vorhanden?

Stellungnahme des Bundesrates

Die vom Jordan-Virus (Tomato brown rugose fruit virus, ToBRFV) verursachten Pflanzengesundheitsprobleme, mit denen Produzentinnen und Produzenten von Tomaten und Peperoni in mehreren EU-Ländern konfrontiert waren, haben die Europäische Kommission veranlasst, den Virus als potentieller Quarantäneorganismus zu regeln. Im Rahmen des Agrarabkommens im Bereich Pflanzengesundheit ist die Gesetzgebung der Schweiz mit derjenigen der EU harmonisiert. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Landwirtschaft am 29. November 2019 die Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW; SR 916.202.1) mit der Verabschiedung gleichwertigen Bestimmungen geändert.

1. Der Vorbereitungsgrad zur Bekämpfung einer Epidemie in der Schweiz kann wie folgt beschrieben werden:

- Der erste Austausch zwischen Agroscope und Berufspersonen der Branche fand im August 2019 statt. Im Anschluss daran wurde ein Merkblatt ausgearbeitet und auf der Webseite von Agroscope bereitgestellt (https://ira.agroscope.ch/de-CH/Page/Publikation/Index/42102).

- Im Herbst 2019 hatten die Expertinnen und Experten bei Agroscope im Rahmen von offenen Treffen mit Berufspersonen und Verantwortlichen der kantonalen Pflanzenschutzdienste Gelegenheit, diese mittels Referaten für die ToBRFV-Problematik zu sensibilisieren.

- Die Kantonalen Pflanzenschutzdienste und der Pflanzenschutzdienst von Agroscope wurden am 24. Dezember 2019 über die Veröffentlichung der Anpassung der VpM-BLW informiert.

2. Mit der Änderung der VpM-BLW werden die Kantone verpflichtet, gezielte Erhebungen im Rahmen der Gebietsüberwachung durchzuführen sowie bei einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall von ToBRFV unverzüglich die betroffenen Fachkreise über den betreffenden Ort, mögliche Konsequenzen, die mit dem Virus verbundenen Risiken und die zu treffenden Massnahmen zu informieren, um die Ansiedlung und Ausbreitung des Erregers zu verhindern.

Zudem werden die Betriebe, die Gemüsesetzlinge und -samen produzieren und in Verkehr bringen, im Rahmen des Pflanzenpasses vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) kontrolliert. Im Weiteren sind die bei der Einfuhr von Tomaten- und Peperonipflanzen und -samen aus Drittländern vom EPSD durchgeführten phytosanitären Kontrollen auf den Jordan-Virus ausgeweitet worden.

3. Weil das ToBRFV den Status eines potenziellen Quarantäneorganismus im Sinne von Artikel 5 der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV; SR 916.20) besitzt, zielen die vorgesehenen Massnahmen auf die Tilgung des Befallsherdes ab, d.h. auf die Vernichtung von kontaminierten Pflanzen sowie von gesund aussehenden Pflanzen innerhalb eines Umkreises, der aufgrund des phytosanitären Risikos vor Ort festgestellt wird, sowie auf Desinfektionsmassnahmen. Die Bekämpfungsmassnahmen in Betrieben, die Setzlinge oder Samen produzieren, werden direkt vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst angeordnet, hingegen fällt die Anordnung der Massnahmen bei den Tomaten- und Peperoni-Produzenten in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Pflanzenschutzdienste.

4. Im Falle von Pflanzen produzierenden Betrieben, bei denen Massnahmen durch den EPSD angeordnet wurden, können die geschädigten Betriebe ein Gesuch um Entschädigung für verursachte Schäden an das Bundesamt für Landwirtschaft richten. Das BLW tritt nur in Härtefällen auf das Gesuch ein und berücksichtigt dazu die in Artikel 20 der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK; SR 916.201) festgelegten Kriterien, namentlich die Höhe des Schadens und die wirtschaftlichen Folgen des Schadens für den geschädigten Betrieb.

Bei kantonal angeordneten Massnahmen auf Tomaten und Peperoni produzierenden Betrieben erstattet der Bund nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b PGes-WBF-UVEK den Kantonen auf Gesuch hin 50 Prozent der für die Bekämpfungsmassnahmen aufgewendeten Kosten, einschliesslich der an solchen Betrieben ausgerichteten Entschädigungen, sofern die in Artikel 20 PGesV-WBF-UVEK aufgeführten Kriterien berücksichtigt wurden. Gemäss Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a PGes-WBF-UVEK erklärt sich der Bund bereit, 75 Prozent der Kosten des Kantons beim erstmaligen Auftreten des ToBRFV im Kantonsgebiet zu erstatten.

5. Seit der Aufhebung des Pflanzenschutzfonds bei der Revision des Landwirtschaftsgesetzes von 2002 wird die erwähnte Entschädigung der geschädigten Betriebe direkt vom Bund geleistet (Kontoposten: A231.0226 Bekämpfungsmassnahmen). Der von den Kantonen finanzierte Teil fällt unter das Kantonsrecht (der Kanton Thurgau hat beispielsweise einen Pflanzenschutzfonds eingerichtet).

Antwort des Bundesrates.