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19.4485 · Motion · 2019-12-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das StGB so zu ändern, dass bei Straftaten eine Reduktion des Strafmasses mit Begründung von verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht mehr verwendet werden darf, wenn die Straftat unter Drogeneinfluss, übermässigem Alkoholkonsum oder durch die Wirkung von bewusstseinsverändernden Psychopharmaka verübt wurde, wenn es sich um eine mündige Person handelt.

Begründung

Jede mündige Person weiss, dass übermässiger Alkoholkonsum oder die Einnahme von Drogen (wie z.B. Cannabis, Kokain, Heroin, Ecstasy, etc.) zu einer Verminderung des Bewusstseins und auch zu unberechenbaren Aktionen führen kann, was auch immer wieder in den Schlagzeilen von Zeitungen berichtet wird.

Deshalb muss eine solche Aktion als vorsätzlich eingestuft werden, denn mit dem Konsum nimmt die Person in Kauf, dass sie möglicherweise eine völlig unberechenbare und ausserhalb ihrer Kontrolle stehende Tat vollbringen könnte.

Eine nachträgliche Minderung des Strafmasses für eine Tat, wie z.B. schwere Körperverletzung oder gar Tötung, nur weil der Täter unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, darf nicht zur Anwendung kommen.

Beispiel: Eine Person (kürzlich in der Zeitung berichtet) hatte unter massivem Alkoholeinfluss eine Frau vom Bahnsteig vor einen fahrenden Zug gestossen, was in der notwendigen Amputation eines Armes resultierte.

Die Verteidigung forderte Reduktion des Strafmasses, da der Täter unter massivem Alkoholeinfluss stand und damit die Tat mit verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hatte. Solche Argumentationen dürfen in einem klaren Rechtssystem nicht zugelassen werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Damit ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, muss es die in einem Straftatbestand umschriebenen Merkmale aufweisen, es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen und das strafrechtlich relevante Unrecht muss schuldhaft begangen worden sein.

Zu den Tatbestands- und damit Unrechtsmerkmalen gehören der Vorsatz und die Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt eine Person, wenn sie eine Tat mit Wissen und Willen begeht. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB, SR 311.0). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Auch eine Person, die unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss steht, kann vorsätzlich oder eventualvorsätzlich handeln. Was eine Person weiss und will, muss das Gericht aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall feststellen und kann nicht durch das Gesetz bestimmt werden.

Damit eine vorsätzlich oder fahrlässig handelnde Person bestraft werden kann, muss sie grundsätzlich zum Tatzeitpunkt schuldfähig gewesen sein. Es muss ihr also vorgeworfen werden können, dass sie die Tat begangen hat, obwohl sie fähig war, das Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War diese Fähigkeit im Moment der Tatbegehung nicht vorhanden, so ist sie nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB); war diese Fähigkeit nur teilweise vorhanden, so wird die Strafe gemildert (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss ist vor allem bei dieser Frage nach der Schuld von Bedeutung. Er führt aber nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und zu einer Strafmilderung. Die Schuldunfähigkeit und die verminderte Schuldfähigkeit haben auch nicht zwingend ein Absehen von Strafe oder eine Strafmilderung zur Folge. So kommen die Regelungen über die Schuldunfähigkeit oder die verminderte Schuldfähigkeit nicht zur Anwendung, wenn der Täter den Ausschluss oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB; "actio libera in causa"). Schliesslich sieht Artikel 263 StGB vor, dass jemand strafbar ist, der infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Er kommt zum Zug, wenn alle Formen der strafbaren "actio libera in causa" ausgeschlossen sind. In all diesen Fällen kann das Gericht eine stationäre Behandlung oder eine Verwahrung anordnen.

Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion 15.3932 Geissbühler "Keine Strafmilderung für unter Alkohol- beziehungsweise Drogeneinfluss stehende Täter" (vom Nationalrat abgelehnt) festgehalten hat, sieht das StGB ein mehrstufiges System vor, das es erlaubt, die Personen, die unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss handeln, gemäss ihrem Verschulden zu bestrafen. Es stellt insbesondere sicher, dass diese Personen nur bei unverschuldeter völliger Schuldunfähigkeit straflos bleiben. Jemanden zu bestrafen, der zwar tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat, dem aber kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, würde die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns verletzen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.