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Mehrwertsteuerbefreiung auf Spitex-Leistungen von Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zuhause im Bereich Betreuung und Alltagsbegleitung

19.4486 · Motion · 2019-12-18

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt Artikel 21, Absatz 2, Ziffer 8 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer wie folgt zu ändern: "Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex), sofern die zu betreuende Person gleichzeitig verordnete Pflegeleistungen einer Einrichtung der Sozialhilfe, der sozialen Sicherheit, einer Organisation der Krankenpflege oder der Hilfe zu Hause (Spitex) bezieht; sowie von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen" gemäss MWSTG Artikel 21, Absatz 2, Ziffer 4.

Begründung

Dem ursprünglichen Spitex-Gedanken, dem betreuten Menschen so lange wie möglich ein Leben in gewohnter Umgebung zu ermöglichen und dessen Alltagsbewältigung und somit dessen Selbständigkeit und Lebensqualität zu erhalten, kann in der Zwischenzeit von der öffentlichen Spitex nicht mehr nachgelebt werden. Um diese mitmenschliche Lücke zu schliessen, sind in den letzten Jahren zunehmend private Spitexdienste entstanden, die neben den von der Krankenkasse übernommenen Pflegeleistungen, die für ein würdiges Alter so wichtige Betreuung und Alltagsbegleitung in Form von Gesprächen, Zubereitung von Mahlzeiten, Einkäufe usw. leisten. Während in einem Altersheim sämtliche Leistungen im Bereich Betreuung und Alltagsbegleitung von der Mehrwertsteuer befreit sind, hat der zu Betreuende zuhause auf diesen Leistungen eine Mehrwertsteuer, bei nicht gemeinnützigen Organisationen, von 7,7 Prozent zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer stellt so eine zusätzliche hohe finanzielle Belastung dar, da neben den öffentlich-rechtlichen Anbietern kaum mehrwertsteuerbefreite, gemeinnützige Spitexorganisationen vorhanden sind. Dadurch wird der Übertritt ins Altersheim beschleunigt. Diese Generation, die jetzt Pflege und Betreuung braucht, um noch in ihrem geliebten Zuhause bleiben zu können, hat mit viel Einsatz und Arbeitswillen diesen, unseren Wohlfahrtsstaat aufgebaut. Es ist mehr als stossend, dass diese ältere Generation, die ein Leben lang eigenverantwortlich gehandelt hat, nun am Ende ihres Lebens, nachdem hohe Krankheitskosten, Steuern, Abgaben und Gebühren sie mittellos gemacht haben, schlussendlich ins Altersheim abgeschoben wird und mit der Antwort gedemütigt wird, dass sie ja Ergänzungsleistungen beziehen kann, sollte es nicht mehr reichen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Pflegeleistungen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen, dies unabhängig davon, ob sie von einer gemeinnützigen oder gewinnorientierten Organisation erbracht werden. Betreuungsleistungen wie Reinigung, Waschen, Einkaufen, Kochen oder die notwendige Begleitung ausser Haus sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn sie von gemeinnützigen Spitex-Organisationen erbracht werden, hingegen mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie von gewinnorientierten Spitex-Organisationen erbracht werden.

Die unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen war bereits Thema der Parlamentarischen Initiative (14.468) "Rechtliche Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitex". Die SGK-S hatte am 04.07.2016 der parlamentarischen Initiative keine Folge gegeben, worauf sie zugunsten eines Kommissionspostulates zurückgezogen wurde. Das vom Nationalrat am 13.03.2017 überwiesene Postulat der SGK-N (16.3909) "Rechtliche Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitex" verlangt, "in einem Bericht darzulegen, inwiefern private und öffentliche Spitexorganisationen bzw. ihre Kundinnen und Kunden nicht gleichgestellt sind. Wichtig dabei ist aufzuzeigen, wo es Unterschiede in Bezug auf die Gleichbehandlung (Rechte und Pflichten) gibt. Ebenso soll der Bericht aufzeigen, wie allfällige Unterschiede eliminiert werden können. Dabei ist der Fokus auf die Finanzierung, Mehrwertsteuer, Qualität, Anstellungsbedingungen, Aus- und Weiterbildungsverpflichtung und Versorgungssicherheit zu legen". Der Bundesrat wird den Postulatsbericht voraussichtlich im zweiten Semester 2020 dem Parlament vorlegen. Der Bericht wird auch die vorliegende Thematik behandeln.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zur Motion Joder (12.3328) "Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitex betreffend Mehrwertsteuer" und zum Postulat SGK-N (16.3909) "Rechtliche Gleichstellung der öffentlichen und privaten Spitex" bisher eine ablehnende Haltung dargelegt. Durch Steuerausnahmen verursachte Ungleichbehandlungen sollten nicht durch weitere Steuerausnahmen, sondern durch Aufhebung von Steuerausnahmen beseitigt werden. Eine zusätzliche Steuerausnahme führt bloss zu einer Verlagerung der Ungleichbehandlung. Beispielsweise wären Reinigungsleistungen von Spitex-Organisationen neu steuerausgenommen, Reinigungsleistungen von Reinigungsunternehmen hingegen nach wie vor steuerbar. Ob eine Spitex-Organisation gemeinnützig oder gewinnorientiert betrieben werden soll, ist ein unternehmerischer Entscheid der Organisation. Entschliesst sie sich für eine gemeinnützige Tätigkeit, fallen auch die Betreuungs- und notwendigen Begleitungsleistungen unter die Steuerausnahme.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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