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Förderung von Patient Blood Management als qualitätssteigernde und kostensparende Massnahme im Gesundheitswesen

19.4491 · Motion · 2019-12-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, die nötigen Grundlagen zu schaffen, damit Patient Blood Management und andere qualitätssteigernde Behandlungskonzepte bei seinen Bemühungen zur Verbesserung der Qualität unseres Gesundheitssystems berücksichtigt und aktiv gefördert werden.

Begründung

In seiner Antwort auf die Interpellation 19.4161 hält der Bundesrat fest, dass er über keine Daten zum genauen Stand der Aktivitäten im Bereich Patient Blood Management verfügt. In Anbetracht der positiven Effekte hinsichtlich Behandlungsqualität und Kosten, die mit der Anwendung dieses Konzepts im In- und Ausland bereits erzielt werden konnten, ist dieser Zustand unbefriedigend.

Die Qualität und die Wirtschaftlichkeit unseres Gesundheitssystems können nur dann wirksam gesteigert werden, wenn die Tarifpartner aktiv über qualitätsfördernde Konzepte wie Patient Blood Management informiert werden und über konkrete Anreize zu deren Anwendung verfügen. Diesem Umstand hat der Bund bei der Anwendung und Entwicklung von Instrumenten zur Qualitätssteigerung - beispielsweise der geplanten eidgenössischen Kommission - Rechnung zu tragen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Antwort auf die Interpellation 19.4161 weist der Bundesrat darauf hin, dass die Förderung von Patient Blood Management (PBM) zurzeit durch Blutspende SRK Schweiz umgesetzt wird.

Das PBM ist eines der vielen Behandlungskonzepte, die zur Qualität und Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung beitragen. Auf nationaler Ebene können solche Behandlungskonzepte in die Qualitätsverträge zwischen Leistungserbringern und Versicherern (Tarifpartner) als Qualitätsentwicklungsmassnahmen aufgenommen werden. Im stationären Bereich müssen die Tarifpartner überprüfen, ob diese Massnahmen in ihren Verträgen als Instrumente und Mechanismen zur Gewährleistung der Qualität der Leistungen im Rahmen der Tarifanwendung enthalten sind (Art. 59d Abs. 1 Bst. b KVV; SR 831.102).

Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit), (nKVG, BBl 2019 4469) wird der Abschluss von Qualitätsverträgen zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und den Versicherern obligatorisch (Art. 58a nKVG). Die Behandlungskonzepte können so als Massnahmen zur Qualitätsentwicklung systematisch in diese Verträge aufgenommen werden (Art. 58a Abs. 2 Bst. b nKVG) Die Leistungserbringer werden verpflichtet, die vereinbarten Massnahmen zur Qualitätsentwicklung umzusetzen (Art. 58a Abs. 6 nKVG).

Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die neue gesetzliche Grundlage für Massnahmen zur Qualitätsentwicklung in den Qualitätsverträgen genügt, um Behandlungskonzepte zu fördern.

Die Gesetzesänderung sieht weiter vor, dass der Bundesrat jeweils für vier Jahre die Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen festlegt. Es wird eine Eidgenössische Qualitätskommission eingesetzt. Sie hat die Aufgabe, die verschiedenen Akteure der Qualitätsentwicklung zu beraten und zu koordinieren, Dritte mit der Umsetzung von nationalen Programmen sowie von Studien und systematischen Überprüfungen zu beauftragen, neue Qualitätsindikatoren zu entwickeln und nationale oder regionale Programme zur Qualitätsentwicklung zu fördern.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.